Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.98/2004
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7B.98/2004 /rov

Urteil vom 15. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
Postfach, 8023 Zürich.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 4. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Betreibungsamt Zürich 7 pfändete am 17. November 2003 den Z.________
gehörenden Personenwagen, Marke Audi RS6 Avant, Farbe schwarz-met., Stamm-Nr.
136.137.657, erste Inverkehrsetzung 09.02, ca. 50'000 km, Kontrollschild ...,
eingelöst und fahrbereit, betreibungsamtlicher Schätzwert Fr. 40'000.--. Die
Pfändung erfolgte für die Betreibungen Nr. ... und ... sowie für die Pfändung
Nr. .... Am 19. Februar 2004 reichte Z.________ gegen die Pfändungsurkunde
vom 13. Januar 2004 betreffend die Gruppe Nr. ... beim Bezirksgericht Zürich,
2. Abteilung, als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die
Betreibungsämter Beschwerde ein mit dem Antrag, der Audi sei aus der
Pfandhaft zu entlassen und "dem Schuldner als Kompetenzgut unter Ausscheidung
zu Geschäftszwecken zu überlassen". Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. März
2004 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Der von Z.________ dagegen eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 4. Mai 2004
abgewiesen.

1.2 Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 (Postaufgabe: 25. Mai 2004) hat Z.________
bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde
gegen den Beschluss des Obergerichts eingereicht und beantragt im
Wesentlichen, diesen wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und den
Pfandgegenstand Nr. 03 (Audi Avant) dem Schuldner als Kompetenzgut zu
überlassen.

2.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen
Entscheid am 11. Mai 2004 in Empfang genommen hat. Am 12. Mai 2004 hat die
10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu
laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Damit ist die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2004 offensichtlich verspätet.

Im Übrigen ist ein Nichtigkeitsgrund im Entscheid des Obergerichts nicht
erkennbar. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der
oberen Aufsichtsbehörde nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG
auseinander (BGE 119 III 49 E. 2) und bringt neue Tatsachen vor, was
unzulässig ist.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Graf), dem Betreibungsamt Zürich 7,
Minervastrasse 40, Postfach, 8032 Zürich, und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: