Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.97/2004
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7B.97/2004 /bnm

Urteil vom 7. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

1. A.Z.________,
2.B.Z.________,
3.C.Z.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702
Freiburg.

Revision eines Kollokationsplanes,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Am 17. August 1995 eröffnete der Gerichtspräsident der Sense über die
X.________ AG (vormals Y.________ AG) den Konkurs, der alsdann vom Konkursamt
des Kantons Freiburg im summarischen Verfahren durchgeführt wurde. Im
Kollokationsplan, der am 31. Mai 1996 aufgelegt wurde und unangefochten
blieb, wurden grundpfandgesicherte Forderungen in Höhe von etwas über 6 Mio.
Franken und in der (in der damaligen Fassung des Gesetzes noch vorgesehenen)
Fünften Klasse Forderungen von insgesamt mehr als 14 Mio. Franken zugelassen.
Bei den Kurrentforderungen wurden unter anderem ein Anspruch der W.________
AG von Fr. 2'790'170.80 (Ord. Nr. 13) und ein solcher der Z.________
Familiengesellschaft (bestehend aus A.Z.________, B.Z.________ und
C.Z.________) von Fr. 2'050'491.65 (Ord. Nr. 51) kolloziert.

Die Verwertung der Aktiven ergab einen Erlös von Fr. 33'570.--, wovon sich
die Kosten des Konkursverfahrens und ein sehr unbedeutender Teil der
pfandgesicherten Forderungen decken liessen. Das Konkursamt bezifferte den
Gesamtverlust auf über 20,5 Mio. Franken.

Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten der Sense vom 21. März 2001 wurde das
Konkursverfahren geschlossen.

1.2  Mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 23. Februar 2004
stellten A.Z.________, B.Z.________ und C.Z.________ beim Konkursamt des
Kantons Freiburg das Begehren, den Kollokationsplan im Konkurs der X.________
AG insofern abzuändern, als die in der Fünften Klasse kollozierte Forderung
der W.________ AG (heute U.________ AG) vollumfänglich abzuweisen sei.

Das Konkursamt liess die Gesuchsteller am 27. Februar 2004 wissen, dass der
Kollokationsplan rechtskräftig und das Konkursverfahren geschlossen sei und
dem Revisionsbegehren nicht entsprochen werde.

A.  Z.________, B.Z.________ und C.Z.________ gelangten hiergegen an das
Kantonsgericht Freiburg als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen, das am 3. Mai 2004 erkannte, auf die Beschwerde werde
nicht eingetreten.

1.3  Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahmen A.Z.________,
B.Z.________ und C.Z.________ am 11. Mai 2004 in Empfang. Mit einer vom 21.
Mai 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe
führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuern das im kantonalen Verfahren
gestellte Rechtsbegehren.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde
ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Ihren Entscheid, auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat die kantonale
Aufsichtsbehörde damit begründet, dass sie keinem praktischen Verfahrenszweck
diene. An der Stellung der Beschwerdeführer im Konkursverfahren würde sich
nämlich selbst dann nichts ändern, wenn das Begehren um Abweisung der
Forderung der W.________ AG von Fr. 2'790'170.80 gutgeheissen würde. In
Anbetracht der Tatsache, dass der von den Beschwerdeführern geltend gemachte
Anspruch von Fr. 2'050'491.65 zusammen mit Forderungen von insgesamt Fr.
14'459'557.49 im gleichen Rang kolloziert sei und dass das
Verwertungsergebnis von Fr. 33'570.-- nur die Verfahrenskosten und einen
geringen Teil der pfandgesicherten Forderungen (von über 6 Mio. Franken)
gedeckt habe, sei unerheblich, ob die strittige Forderung im Kollokationsplan
aufgeführt sei oder nicht.

Für den Fall, dass auf die Beschwerde einzutreten gewesen sein sollte, hält
die Vorinstanz zusätzlich fest, dass die in einem Strafverfahren gefallene
blosse Aussage, die X.________ AG sei von H.T.________ beherrscht gewesen,
eine nachträgliche Änderung des Kollokationsplanes nicht zu rechtfertigen
vermöchte. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen wollten, die strittige
Kollokation beruhe auf betrügerischen Angaben und sei aus diesem Grund
aufzuheben, seien entsprechende Abklärungen zwar offenbar im Gang, aber noch
nicht abgeschlossen und die im Revisionsgesuch angeführten Indizien nicht
schlüssig.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer bestreiten das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses
und weisen darauf hin, dass sowohl sie als auch die U.________ AG als
Rechtsnachfolgerin der S.________ AG bzw. der W.________ AG sich (im Sinne
von Art. 260 SchKG) Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der
Gemeinschuldnerin hätten abtreten lassen und auch Verantwortlichkeitsklage
eingereicht hätten. Falls nun die W.________ AG bzw. die U.________ AG als
Gläubigerin im Kollokationsplan stehen bleibe, hätten sie, die
Beschwerdeführer, einen allfälligen Prozesserlös zu teilen, sofern dieser
nicht beide Forderungen zu decken vermöge. Sie hätten daher ein erhebliches
praktisches Interesse an der verlangten Abänderung des Kollokationsplanes.

3.2  Dass auch die U.________ AG sich Verantwortlichkeitsansprüche habe
abtreten lassen und eine entsprechende Klage eingereicht habe, findet in den
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde keine Stütze.
Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, diese Tatsachen schon
bei der Vorinstanz erwähnt zu haben. Der Hinweis hat als im Sinne von Art. 79
Abs. 1 zweiter Satz OG neu zu gelten und ist deshalb unbeachtlich, zumal
Gelegenheit und auch Anlass bestanden hätte, ihn schon im kantonalen
Beschwerdeverfahren anzubringen.

Inwiefern die Vorinstanz sodann mit der Feststellung, eine Änderung des
Kollokationsplanes hätte keine über den Konkurs hinausgehenden
Rechtswirkungen gegen die Praxis zu Art. 756 Abs. 2 OR verstossen soll, legen
die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Angesichts der
Tatsache, dass die von der U.________ AG angehobene Verantwortlichkeitsklage
unerwähnt geblieben war, kann der kantonalen Aufsichtsbehörde insbesondere
nicht etwa unterschoben werden, sie habe erklären wollen, der
Kollokationsplan habe keinen Einfluss auf die für eine Abtretung von
Ansprüchen der Masse nach Art. 260 SchKG erforderliche Gläubigerstellung.

Mit den übrigen Ausführungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführer
überhaupt nicht auseinander, so dass es insofern an einer hinreichenden
Begründung der Beschwerde mangelt (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Die gegen die
Forderung der U.________ AG gerichteten Vorbringen sind hier nicht zu hören,
da deren Bestand zu überprüfen nicht Sache der betreibungsrechtlichen
Aufsichtsbehörden und damit der erkennenden Kammer ist, sondern in die
ausschliessliche Zuständigkeit des Richters fällt.

4.
Ob auf die bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde
einzutreten gewesen wäre, ist letztlich ohne Belang, hätte ihr doch ohnehin
kein Erfolg beschieden sein können: Wie auch die Beschwerdeführer selbst
ausführen, ist das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichtspräsidenten
der Sense vom 21. März 2001 geschlossen worden. Damit wurden alle
Konkursorgane, namentlich auch das Konkursamt des Kantons Freiburg als
Konkursverwaltung, ihrer sämtlichen Obliegenheiten enthoben (vgl. Ernst
Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern
1911, S. 821). Vorbehalten blieben für das Konkursamt einzig die in Art. 269
SchKG vorgesehenen, hier nicht in Betracht fallenden Handlungen, namentlich
solche im Zusammenhang mit einem allfälligen Nachkonkurs. Mithin war es dem
Konkursamt des Kantons Freiburg von vornherein verwehrt, auf das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführer einzugehen. Hätte das Amt wie verlangt
den Kollokationsplan abgeändert, hätte es sich über das konkursrichterliche
Schlusserkenntnis hinweggesetzt und das Konkursverfahren in unzulässiger
Weise wieder aufgenommen (vgl. auch BGE 58 III 3 S. 5).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt des Kantons Freiburg
und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: