Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.96/2004
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7B.96/2004 /rov

Urteil vom 15. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ Treuhand & Immobilien-Verwaltungen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Konkursverfahren; Kontensaldierung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im Konkursverfahren gegen Y.________ teilte das Betreibungs- und
Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, diesem am 9. März 2004 die
Saldierung folgender Konti bei der Berner Kantonalbank (BEKB) mit:
Kontokorrent Nr. ..., Sparkonto Nr. ..., Wertschriftendepot Nr. ....

Auf die von Y.________ namens der Z.________ Treuhand & Immobilien-Verwaltung
dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern als
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 11. Mai
2004 nicht ein.

1.2 Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 (Postaufgabe: 20. Mai 2004) hat Y.________
die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
weitergezogen und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des
Kantons Bern vom 11. Mai 2004.

2.
2.1 Das Obergericht führt aus, sämtliches pfändbare Vermögen, das dem
Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehöre, bilde die Konkursmasse (Art.
197 SchKG). Dazu zähle auch das Geschäftsvermögen der dem Konkursiten
gehörenden Einzelfirmen. Diese, und somit namentlich die Z.________ Treuhand
& Immobilien-Verwaltungen, hätten keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das
Geschäftsvermögen und das Privatvermögen bildeten somit das Haftungssubstrat
für die privaten wie auch die geschäftlichen Schulden des Einzelunternehmers.
Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn diese beiden Vermögensarten durch
organisatorische Massnahmen getrennt seien (z.B. unterschiedliche Konti). Im
Konkurs des Beschwerdeführers sei somit auch das Geschäftsvermögen seiner
beiden Einzelfirmen Bestandteil der Konkursmasse. Nicht Bestandteil der
Konkursmasse seien hingegen die Vermögenswerte Dritter. Ansprüche von Dritten
an Vermögenswerten, die sich in der Konkursmasse befänden, seien jedoch im
Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG geltend zu machen
(Handschin/Hunkeler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Basel 1998, N. 66 zu Art. 197). Dieses Verfahren stehe im Übrigen
nicht dem Konkursiten, sondern den Dritten zu. Daraus ergebe sich, dass in
diesem Verfahren nicht darüber bestimmt werden könne, welche Vermögenswerte
aus der Konkursmasse auszusondern seien. Auf die Beschwerde könne in diesem
Punkt somit gar nicht eingetreten werden.

Soweit schliesslich der Beschwerdeführer die Aufhebung des Konkursverfahrens
beantrage, könne auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Über
die Eröffnung des Konkurses habe der Appellationshof des Kantons Bern mit
Entscheid vom 23. Januar 2004 bereits rechtskräftig entschieden.

2.2
2.2.1Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise.

2.2.2 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Vorwurf, der
Vorsteher und der Geschäftsleiter der Dienststelle Thun hätten gegen Art.
173, 174, 312 und 314 StGB verstossen. Obwohl die Bestimmungen des
Strafgesetzbuches zum Bundesrecht gehören, können Verstösse dagegen von der
erkennenden Kammer nicht beurteilt werden. Denn zum Bundesrecht im Sinne von
Art. 19 SchKG gehören nur die betreibungsrechtlichen Rechtssätze des
Bundesrechts und gewisse zivilrechtliche Normen (z.B. Art. 8 und 11 ZGB oder
Art. 230 Abs. 2 OR; vgl. dazu Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeit, N. 43 ff. zu Art. 19 SchKG).

2.2.3 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Ausführungen zur
Verwertung eines geleasten Autos und zu den Aufforderungen des Schuldners an
Gläubiger, ihre Betreibungen zurückzuziehen. Dazu steht im Urteil der
Aufsichtsbehörde kein Wort, und neue Tatsachen können nicht vorgebracht
werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.2.4 Sodann ersucht der Beschwerdeführer, das Stammkapital der X.________
GmbH von Fr. 20'000.-- gemäss Art. 242 SchKG freizugeben. Wie in E. 2.1
ausgeführt, hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargetan, dass ein
solches Begehren gemäss Art. 242 SchKG nicht vom Schuldner gestellt werden
kann, sondern von Dritten in die Wege geleitet werden müsste. Da sich der
Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander setzt (E.
2.2.1 hiervor), und im Weiteren nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen haben soll, kann auf die
Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Berner Oberland, Dienststelle Thun, Allmendstrasse 18, Postfach, 3601 Thun,
und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: