Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.85/2004
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7B.85/2004 /bnm

Urteil vom 17. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission)
als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Fortsetzung des Konkursverfahrens,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
(Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ eröffnete der
Präsident des Bezirksgerichts Zofingen am 12. November 2002 über X.________
den Konkurs. Der Versuch des Schuldners, sich mit seinen Gläubigern doch noch
auf einen Prozentvergleich zu verständigen, scheiterte. Die Konkursverwaltung
teilte mit Schreiben vom 27. Januar 2004 X.________ mit, sie werde ab sofort
mit seinem Konkursverfahren im ordentlichen Rahmen weiterfahren. Auf die
dagegen beim Gerichtspräsidium Zofingen als untere Aufsichtsbehörde
eingereichte Beschwerde wurde am 10. Februar 2004 nicht eingetreten mit der
Begründung, beim Schreiben vom 27. Januar 2004 handle es sich nicht um eine
anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG, sondern lediglich um eine
Absichtserklärung des Konkursamtes in Bezug auf die Weiterführung des
Konkursverfahrens. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons
Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg.

1.2 Mit Eingabe vom 30. April 2004 (Postaufgabe 4. Mai 2004) hat X.________
gegen den Entscheid des Obergerichts vom 19. März 2004 bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde
eingereicht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des
Obergerichts vom 19. März 2004 am 23. April 2004 entgegengenommen hat. Am 24.
April 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an
das Bundesgericht zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1
SchKG). Der letzte Tag der Frist endigte am 3. Mai 2004. Damit ist die vom
Beschwerdeführer am 4. Mai 2004 der Post übergebene Beschwerde klar
verspätet.
Im Übrigen wären die Vorbringen des Beschwerdeführers unzulässig, soweit sie
tatsächlicher Natur sind (Art. 79 Abs. 1 OG) und sich gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde richten (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Zudem wird in der
Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die Vorinstanz
gegen Bundesrecht verstossen haben soll (BGE 119 III 49 E. 1). Ein
Nichtigkeitsgrund ist nicht erkennbar und wird auch nicht behauptet.

2.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Bezirks
Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: