Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.81/2004
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7B.81/2004 /bnm

Urteil vom 17. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Aufschieben von Verwertungshandlungen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. April 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim Betreibungs- und Konkursamt A.________ sind gegen X.________ die
Betreibungen Nrn. yyy und zzz hängig. Unter Hinweis auf die in den
Betreibungen ergangene Steigerungspublikation stellte X.________ mit
Schreiben vom 20. Februar 2004 beim Betreibungsamt das Gesuch, es sei
"Rechtsstillstand zu gewähren, bis ein rechtskräftiger Entscheid in der
Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes A.________
vom 4. September 2003 ergangen (sei) und bis in der Angelegenheit W.________
rechtskräftig über die Zulässigkeit der entsprechenden Vollstreckung gegen
mich entschieden" sei; allenfalls sei bis zu den genannten Zeitpunkten die
Einleitung der Verwertung und die entsprechende Publikation zu unterlassen.

Das Betreibungsamt liess X.________ mit Schreiben vom 24. Februar 2004
(zugestellt am 3. März 2004) unter anderem wissen, dass kein Fall von
Rechtsstillstand im Sinne der Art. 57 ff. SchKG vorliege und kein Verfahren
gegen einen seiner Entscheide laufe. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe ihm,
dem Amt, jedoch mitgeteilt, dass eine staatsrechtliche Beschwerde hängig sei;
es werde mit weiteren Massnahmen abwarten, bis der Entscheid darüber bekannt
sei.

Mit Zuschrift vom 12. März 2004 gelangte X.________ erneut an das
Betreibungsamt, verbunden mit dem Ersuchen, diese als Beschwerde zu
behandeln, falls das - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Schreiben
des Amtes vom 24. Februar 2004 als Verfügung (im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SchKG) zu betrachten sein sollte. Das Betreibungsamt leitete die Zuschrift
vom 12. März 2004 an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
für den Kanton Bern weiter.

Am 13. April 2004 erkannte diese, die Beschwerde werde abgewiesen.

1.2 Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm X.________ am 27.
April 2004 in Empfang. Mit einer vom 30. April 2004 datierten und noch am
gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, bis zur
Eröffnung des Entscheids (über die staatsrechtliche Beschwerde) im
bundesgerichtlichen Verfahren 4P.12/2004 keine Verwertungshandlungen gegen
sein Vermögen vorzunehmen; allenfalls sei in den gegen ihn hängigen
Vollstreckungsverfahren Rechtsstillstand zu gewähren bzw. das Betreibungsamt
anzuweisen, die Verwertung "lediglich im Umfange der gestellten
Verwertungsbegehren" durchzuführen. Ausserdem ersucht er darum, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde
verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
In seinem Schreiben vom 24. Februar 2004 hatte das Betreibungsamt klar zum
Ausdruck gebracht, dass der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20.
Februar 2004 angerufene Tatbestand des Rechtsstillstandes nicht dargetan sei
und ein Aufschub unter diesem Titel nicht in Betracht falle. Darin liegt eine
(mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde anfechtbare) Verfügung im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 SchKG. Das Betreibungsamt hat sein Schreiben denn auch mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Vorinstanz ist - trotz Zweifel -
auf die gegen das Schreiben vom 24. Februar 2004 (dem Sinne nach) erhobene
Beschwerde aus dieser Sicht zu Recht eingetreten.

3.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner an das Betreibungsamt gerichteten
Eingabe vom 20. Februar 2004 das Begehren um Gewährung von Rechtsstillstand
bzw. um Aufschub der Verwertung unter anderem damit begründet, es sei der
rechtskräftige Entscheid in dem von W.________ eingeleiteten Verfahren
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils
abzuwarten. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, vor Eröffnung des Entscheids über die hängige
staatsrechtliche Beschwerde keine Verwertungshandlungen vorzunehmen,
erscheint unter diesen Umständen nicht etwa als neu und aus diesem Grund
unzulässig. Neu und unzulässig (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) ist dagegen
der (Eventual-)Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die "Verwertung
lediglich im Umfange der gestellten Verwertungsbegehren durchzuführen".

4.
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen  der in den
Art. 57 ff. SchKG geregelten, zu einem Rechtsstillstand führenden Tatbestände
genannt habe. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und für die
erkennende Kammer deshalb verbindlich (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 81 OG). Sie wird vom Beschwerdeführer übrigens nicht bestritten. Der
Beschwerdeführer nennt auch keine andere Bestimmung des Bundesrechts, die
einen Aufschub der Verwertung gebieten würde und die von der Vorinstanz
missachtet worden wäre (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz OG). Auf die Rüge der
Verletzung der in der Bundesverfassung (Art. 26) verankerten
Eigentumsgarantie ist von vornherein nicht einzutreten: Sie hätte mit
staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen (Art. 43 Abs. 1 zweiter
Satz in Verbindung mit Art. 81 OG). Nicht zu hören sind schliesslich ebenso
die Ausführungen zu Betreibungsverfahren, die nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids gebildet hatten, wie diejenigen zu der in Frage
stehenden Betreibungsforderung. Die Beurteilung des Bestandes dieser
Forderung fällt nicht in die Zuständigkeit der Betreibungsorgane und damit
der erkennenden Kammer, sondern ausschliesslich in diejenige des Richters.

5.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Mit dem Entscheid
in der Sache selbst wird das Begehren, ihr aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, gegenstandslos.

6.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 erster
Satz SchKG). Die Art der Beschwerdevorbringen rechtfertigt es allerdings, den
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung
eine Busse (bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden
können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: