Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.80/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.80/2004 /bnm

Urteil vom 17. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons
Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Liegenschaftssteigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen vom 16. April
2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Grundpfandbetreibung gegen die Grundeigentümerin und Schuldnerin
X.________ fand am 11. März 2004 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB
A.________ mit Wohngebäude  statt. Die Liegenschaft wurde der Bank Z.________
zum Preis von Fr. 100'000.-- zugeschlagen.

Die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der
Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und
Konkurswesen am 16. April 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Mit Eingabe vom 29. April 2004 hat X.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine weiteren
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin rüge sinngemäss, dass die
Liegenschaft bei der Steigerung vom 11. März 2004 zu einem Preis unter dem
von der Aufsichtsbehörde - im abgeschlossenen Verfahren Nr. ... - mit
Entscheid vom 19. Dezember 2003 festgelegten Schätzungswert von Fr.
192'000.-- der Bank Z.________ zugeschlagen worden sei. Im
Pfandverwertungsverfahren - so die Vorinstanz - komme der Schätzung nur
untergeordnete Bedeutung zu. Ihre Hauptfunktionen im Pfändungsverfahren - die
Bestimmung des Deckungsumfangs und die Orientierung der Gläubiger über das
voraussichtliche Ergebnis der Verwertung - entfielen hier weitgehend. Die
Schätzung diene im Pfandverwertungsverfahren zur Aufklärung allfälliger
Steigerungsinteressenten (vgl. BGE 110 III 67 E. 2a). Bei der Versteigerung
gelte das Deckungsprinzip (Art. 126 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 SchKG).
Danach müssten die im Rang vorgehenden pfandgesicherten Forderungen - ob
fällig oder nicht - durch das Angebot gedeckt sein; andernfalls würde für den
betreibenden Gläubiger nichts herausschauen und hätte die Verwertung für ihn
keinen Sinn. Hingegen setze der Zuschlag nicht voraus, dass das Angebot den
Schätzungswert der Liegenschaft, wie er vom Betreibungsamt oder von der
Aufsichtsbehörde festgelegt worden sei, erreiche. Wer nach dreimaligem Aufruf
das höchste den gesetzlichen Anforderungen genügende Angebot mache, habe
einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag (Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, S. 219 N. 30 und S. 220 N.
34). Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich und werde von der
Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass das Angebot der Bank Z.________,
welche den Zuschlag erhalten habe, den gesetzlichen Anforderungen nicht
genügt hätte.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise. So wird vorgebracht,
die Beschwerdeführerin könne den angefochtenen Entscheid nicht akzeptieren,
da er auf einem Bundesgesetz vom 11. April 1889 beruhe. Sodann seien unter
anderem die "Aufgaben des Betreibungsamtes in Bezug auf Schriften und
Fristen" und "die Integrität des Interessenten" nicht abgeklärt worden. Aus
diesen - wie aber auch aus den weiteren schwer verständlichen und völlig
zusammenhanglosen - Vorbringen wird nicht ersichtlich, inwiefern die
Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die insgesamt nicht
rechtsgenüglich begründete Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder bösgläubiger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt C.________ und der Aufsichtsbehörde über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: