Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.7/2004
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7B.7/2004 /rov

Urteil vom 20. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als
Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Liegenschaftspfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 10. Dezember 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Betreibung Nr. xxx gegen Z.________ (Schuldner) verlangte die
Erbengemeinschaft Y.________ sel. (Gläubigerin) mit Begehren vom 18.
September 2003 die Verwertung des gepfändeten Grundstücks. Die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens wurde Z.________ am 3. November 2003 per
eingeschriebenem Brief sowie per A-Post versandt. Der eingeschriebene Brief
wurde von ihm nicht abgeholt.

Mit Eingabe vom 10. bzw. 19. November 2003 erhob Z.________ Beschwerde bei
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg. Mit
Entscheid vom 10. Dezember 2003 wies diese die Beschwerde ab, soweit sie
darauf eintrat.

Z. ________ gelangt mit Beschwerde vom 7. Januar 2004 an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde
hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts beträgt zehn Tage (Art. 19 Abs. 1 SchKG).

2.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Entscheid der
Aufsichtsbehörde am 17. Dezember 2003 entgegengenommen, was er auf der
Empfangsbescheinigung unterschriftlich bestätigt hat. Die Frist hat damit am
18. Dezember 2003 (Art. 31 Abs. 1 SchKG) zu laufen begonnen und hat - weil
der zehnte Tag (27. Dezember 2003) auf einen Samstag gefallen ist - am 29.
Dezember 2003 (Montag) geendigt (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die gemäss
Poststempel am 7. Januar 2004 beim Postamt Bern 1 Schanzenpost als "Lettre
signature" aufgegebene Beschwerdeschrift erweist sich daher als verspätet.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, über die Weihnachtstage herrsche
"Friststillstand". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die sieben
Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten andauernden Betreibungsferien (Art.
56 Ziff. 2 SchKG) sind für die Beschwerdefrist an das Bundesgericht nur dann
zu berücksichtigen, wenn die Aufsichtsbehörde selbstständig in das Verfahren
eingreift und dem Betreibungsamt die Vornahme einer Betreibungshandlung
vorschreibt; nicht aber, wenn sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde
entscheidet (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Zudem kennt
das Zwangsvollstreckungsrecht keinen Stillstand der Fristen vor Bundesgericht
(Art. 34 Abs. 2 OG).

2.3 Im vorliegenden Fall ist die Aufsichtsbehörde auf Teile der Beschwerde
wegen Fristversäumnis überhaupt nicht eingetreten. Darin liegt von vornherein
keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG. Ebenso wenig
stellt der angefochtene Entscheid eine solche dar, soweit die
Aufsichtsbehörde die Beschwerde in Bezug auf die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens abgewiesen hat. Damit hat sie nicht selbstständig in das
Betreibungsverfahren eingegriffen, zumal bereits die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens an sich keine Betreibungshandlung darstellt (Thomas
Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 37 zu Art. 56 SchKG). Dementsprechend haben
im vorliegenden Fall die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die
Beschwerdefrist an das Bundesgericht, so dass auf die Beschwerde wegen
Verspätung nicht eingetreten werden kann.

3.
Ohnehin wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG
ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE
119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe
nicht, in der sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen
der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt, sondern bloss allgemeine Ausführungen
macht, welche mit dem hier strittigen Fall in keinem Zusammenhang stehen.

4.
Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit dem Entscheid in
der Sache selbst wird das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich
kostenlos; bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer
Partei jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen
auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks
und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg,
als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: