Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.78/2004
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7B.78/2004 /bnm

Urteil vom 17. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 21. April 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes A.________ wurde
X.________ am 5. April 2004 - während den österlichen Betreibungsferien - die
Konkursandrohung zugestellt. Der Schuldner reichte dagegen beim Obergericht
des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Beschwerde ein, welche am 21. April 2004 abgewiesen wurde. Die Wirksamkeit
der Konkursandrohung wurde auf den ersten Tag nach den Betreibungsferien
festgelegt.

X. ________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom 29. April
2004 (Postaufgabe: 1. Mai 2004) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts weitergezogen und erhebt "vollumfänglich Einsprache".

2.
Die Vorinstanz führt aus, in Anwendung von BGE 121 III 284 f. sei eine
Betreibungshandlung, die entgegen Art. 56 SchKG während den Betreibungsferien
vorgenommen worden sei, weder nichtig noch anfechtbar, sondern entfalte ihre
Wirkungen vielmehr erst am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die
Konkursandrohung stelle keinen gravierenden Eingriff in die Rechtsposition
des Schuldners dar, da ihm lediglich eine weitere Zahlungsfrist von 20 Tagen
eingeräumt werde, nach deren unbenütztem Ablauf er mit der Stellung des
Konkursbegehrens durch den Gläubiger rechnen müsse. Weil die Rechtsfolge der
aufgeschobenen Wirksamkeit vorliegend als sachgerecht erscheine, entfalte die
Konkursandrohung ihre Wirkungen erst per Montag, 19. April 2004. Die
20-tägige Zahlungsfrist habe am Dienstag, 20. April 2004 zu laufen begonnen,
womit der Gläubiger frühestens am 10. Mai 2004 das Konkursbegehren stellen
könne.

Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe lediglich mit der Bemerkung, er
wolle, dass das Bundesgericht neu entscheide. Damit genügt der
Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise den Begründungsanforderungen an die
Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG, weshalb auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: