Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.77/2004
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7B.77/2004 /rov

Urteil vom 23. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom

16. April 2004 (JA 2004/8).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 erteilte der Rechtsöffnungsrichter beim
Kantonsgerichtspräsidium Zug in der gegen die Z.________ AG laufenden
Betreibung Nr. xxx (Betreibungsamt Zug) definitive Rechtsöffnung. Die
Z.________ AG erhob gegen den Rechtsöffnungsentscheid am 29. Januar 2004
Beschwerde nach § 208 ZPO/ZG bei der Justizkommission des Obergerichts des
Kantons Zug. Am 25. Februar 2004 drohte das Betreibungsamt Zug nach Eingang
des Fortsetzungsbegehrens der Z.________ AG den Konkurs an (Konkursandrohung
vom 20. Januar 2004). Am 27. Februar 2004 verfügte der Vorsitzende der
Justizkommission des Obergerichts (gemäss § 209 Abs. 1 ZPO/ZG), dass der
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid aufschiebende Wirkung zukomme.
Mit Urteil vom 15. April 2004 wies die Justizkommission des Obergerichts die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ab. Der Beschwerdeentscheid
wurde im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (ohne Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung) erfolglos angefochten (Urteil 5P.181/2004 des
Bundesgerichts vom 4. August 2004).

B.
Gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes vom 25. Februar 2004 erhob
die Z.________ AG Beschwerde nach Art. 17 SchKG und verlangte die Aufhebung
der Konkursandrohung. Zur Begründung brachte sie vor, die nachträglich
angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen den
Rechtsöffnungsentscheid verlange die Rückgängigmachung der Konkursandrohung.
Mit Urteil vom 16. April 2004 wies das Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die
Beschwerde ab.

C.
Die Z.________ AG hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 30. April 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Konkursandrohung. Weiter
verlangt sie aufschiebende Wirkung.

Die Betreibungsgläubigerin als Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das Betreibungsamt hat keine Stellungnahme eingereicht. Die
Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2004 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass mit Urteil der Justizkommission
des Obergerichts vom 15. April 2004 die Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen worden sei. Damit sei die am 27. Februar
2004 angeordnete aufschiebende Wirkung dahingefallen und die definitive
Rechtsöffnung vom 15. Januar 2004 entfalte ihre Wirkung. Da die
Konkursandrohung im Zeitpunkt ihrer Zustellung (am 25. Februar 2004) zu Recht
erfolgt sei und der betreibungsrechtlichen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung verliehen worden sei, entfalte die Konkursandrohung ihre Wirkung und
sei nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, mit der nachträglich
angeordneten, jedoch auf den Zeitpunkt des angefochtenen
Rechtsöffnungsentscheides zurückwirkenden aufschiebenden Wirkung entfalle
vorliegend die Voraussetzung zur Fortsetzung der Betreibung, weil für die
Konkursandrohung vom 25. Februar 2004 kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl
vorgelegen habe. Daher müsse die Konkursandrohung rückgängig gemacht werden.

2.
2.1 Die Konkursandrohung kann trotz Hängigkeit eines Rechtsmittels gegen den
Rechtsöffnungsentscheid erlassen werden, wenn diesem Rechtsmittel keine
aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 101 III 40 E. 2 S. 41; bestätigt in BGE
126 III 479 E. 2a und b S. 480 f.). Nach dem angefochtenen Urteil wurde in
der hängigen Betreibung mit Verfügung vom 15. Januar 2004 Rechtsöffnung
erteilt. Dem von der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ergriffenen Rechtsmittel (Beschwerde nach § 208 ZPO/ZG) kommt von Gesetzes
wegen keine aufschiebene Wirkung zu (§ 209 Abs. 1 ZPO/ZG). Das Betreibungsamt
drohte in der Folge am 25. Februar 2004 der Beschwerdeführerin den Konkurs
an. Der Rechtsöffnungsentscheid war im Zeitpunkt der Stellung des
Fortsetzungsbegehrens und am Tag der Zustellung der Konkursandrohung
unbestrittenermassen rechtskräftig, so dass das Betreibungsamt dem
Fortsetzungsbegehren Folge leisten und den Konkurs androhen durfte. Bleibt zu
prüfen, ob die im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen den
Rechtsöffnungsentscheid am 27. Februar 2004 richterlich angeordnete
aufschiebende Wirkung an der Wirksamkeit der früher zugestellten
Konkursandrohung etwas zu ändern vermag.

2.2  Die aufschiebende Wirkung, die im Laufe des Verfahrens im Rahmen der
Anfechtung einer definitiven Rechtsöffnung angeordnet wird, bedeutet, dass
der Rechtsvorschlag als nicht beseitigt gilt und die Betreibung vorerst nicht
fortgesetzt werden kann (BGE 101 III 40 E. 2 S. 41; 126 III 479 E. 2a und b
S. 480 f.; Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, N. 85 u. 88 zu Art. 84 SchKG; ferner von Salis, Probleme des
Suspensiveffektes von Rechtsmitteln im Zivilprozess- und Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht, Diss. Zürich 1980, S. 158 f.).
2.2.1  Einem kantonalen Rechtsmittel, dem die aufschiebende Wirkung durch den
Richter gewährt worden ist, kommt diese Wirkung ex tunc zu (BGE 127 III 569
E. 4a und b S. 571), d.h. die aufschiebende Wirkung wird auf den Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides - hier auf den 15.
Januar 2004 - zurückbezogen. Wenn die Rechtsmittelinstanz dem
ausserordentlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkennt, wird die
Rechtskraft in gleicher Weise wie ein ordentliches Rechtsmittel gehemmt (BGE
127 III 569 E. 4a S. 571, mit Hinweis auf Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 392). Im vorliegenden Fall ist demnach der
Rechtsvorschlag in der fraglichen Betreibung erst am 15. April 2004 (mit dem
zweitinstanzlichen Urteil) rechtskräftig beseitigt worden.

2.2.2  Was für die zwischenzeitlich - vor richterlicher Anordnung der
aufschiebenden Wirkung - gültig erfolgte Konkursandrohung gilt, ergibt sich
aus dem Sinn des Suspensiveffektes, die Wirkungen eines Entscheides nicht
eintreten zu lassen, wenn dieser im Rechtsmittelverfahren wieder aufgehoben
zu werden droht. Dem Betriebenen soll aus der allfälligen Unwirksamkeit der
Rechtsöffnung kein Nachteil erwachsen. Würde das Rechtsmittel gegen den
Rechtsöffnungsentscheid gutgeheissen, hätte die Konkursandrohung - als
Fortsetzung einer Betreibung trotz Rechtsvorschlag - keine Wirkung (Art. 22
SchKG; BGE 109 III 53 E. 2b S. 55; 85 III 14 S. 17 f.; Cometta, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 12 zu Art. 22 SchKG).
Das bedeutet für die bereits gültig erlassene Konkursandrohung, dass sie in
ihren Wirkungen gehemmt wird, solange dem Rechtsmittel gegen den
Rechtsöffnungsentscheid durch richterliche Verfügung aufschiebende Wirkung
zuerkannt wird. Im Übrigen wird auch in BGE 101 III 40 E. 2 S. 41
festgehalten, dass ein gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobenes
Rechtsmittel, dem aufschiebende Wirkung (in jenem konkreten Fall zu Unrecht)
zuerkannt und diese wieder aufgehoben worden ist, der gültig erlassenen
Konkursandrohung nicht im Wege stehe.

2.2.3  Da die Konkursandrohung bei vorliegender Sachlage in ihren Wirkungen
suspendiert wurde, ist eine Rückgängigmachung (dazu differenzierend von
Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde,
in: FS Walder, Zürich 1994, S. 291 ff.) bzw. Neuzustellung der von der
Beschwerdegegnerin gültig erwirkten Konkursandrohung nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin geht demnach fehl, wenn sie meint, allein schon die
aufschiebende Wirkung, nicht erst eine Gutheissung des Rechtsmittels gegen
den Rechtsöffnungsentscheid habe zur Folge, dass die gültig erlassene
Konkursandrohung definitiv unwirksam und aufzuheben sei. Erweist sich das
Rechtsmittel - wie hier - als erfolglos, so bleibt der angefochtene
Rechtsöffnungsentscheid bestehen, entfällt die dem Rechtsmittel verliehene
aufschiebende Wirkung und wird die Rechtsöffnung rechtskräftig, mit der
Folge, dass auch der Aufschub der Wirksamkeit der Konkursandrohung wegfällt.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde
zum Ergebnis gelangt ist, die angefochtene Konkursandrohung sei nicht
aufzuheben, sondern infolge der nachträglich angeordneten aufschiebenden
Wirkung im Beschwerdeverfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid lediglich
bis zum abweisenden Entscheid vom 15. April 2004 unwirksam gewesen.

2.2.4  Da der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG aufschiebende Wirkung (Art. 36
SchKG) zuerkannt worden ist, bleibt anzufügen, dass die angefochtene
Konkursandrohung erst mit Ausfällung des vorliegenden Urteils wirksam wird
(vgl. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes
et la faillite, N. 22 und 24 zu Art. 36 SchKG).

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________
Aktiengesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini), dem
Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: