Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.73/2004
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7B.73/2004 /rov

Urteil vom 7. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Markus Lienert,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Abrechnung und Verteilung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 31. März 2004 (NR030099/U).

Sachverhalt:

A.
Die Z.________ AG ersteigerte in der Grundpfandbetreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Zürich 1 am 18. September 2001 die Liegenschaft Fortunagasse
40 in 8001 Zürich. Am 12. August 2003 verlangte die Z.________ AG vom
Betreibungsamt, dass aus dem Steigerungserlös vorweg die
Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen sei. Mit Verfügung vom 18. August 2003
lehnte das Betreibungsamt die Wiedererwägung der Schlussabrechnung vom 16.
Oktober 2001 bzw. der Verteilungsliste vom 5. November 2001 ab und hielt
fest, dass die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer entsprechend den
Steigerungsbedingungen ausschliesslich Sache der Beschwerdeführerin als
Ersteigererin sei.

B.
Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes erhob die Z.________ AG Beschwerde,
auf welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde
über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 13. November 2003 nicht eintrat.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von der
Z.________ AG weitergezogene Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2004 ab.

C.
Die Z.________ AG hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 17. April 2004 (Postaufgabe) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt (wie vor der Vorinstanz), es sei der angefochtene Beschluss
aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Grundstückgewinnsteuer und
andere vom Steueramt geforderte Abgaben, Kosten und Zinsen vorweg aus dem
Steigerungserlös zu bezahlen (Antrag Ziff. 3); im Falle des bereits
verteilten Erlöses sei von den Gläubigern der zu Unrecht ausbezahlte
Steigerungserlös zurückzuverlangen und dem Steueramt zu bezahlen (Antrag
Ziff. 4), allenfalls habe das Betreibungsamt die Grundstückgewinnsteuer sowie
anderen vom Steueramt geforderten Abgaben selber zu bezahlen (Antrag Ziff.
5).

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Das Betreibungsamt Zürich 1
beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Beruht der angefochtene Entscheid
auf zwei selbständigen Begründungen, so kann die Beschwerde nur dann geprüft
werden, wenn sie sich gegen beide richtet (BGE 121 III 46 E. 2).

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass in der
Betreibung Nr. xxx der Steigerungserlös am 14. Dezember 2001 verteilt und die
Betreibung noch im Jahre 2001, mit Sicherheit aber im Februar 2003
abgeschlossen worden sei. Somit entfalle die Möglichkeit, noch Beschwerde zu
erheben; ebenso wenig könne das Betreibungsamt verpflichtet werden, den
verteilten Erlös zurückzufordern und neu bzw. anders zu verteilen. Weiter hat
die Aufsichtsbehörde erwogen, selbst bei Annahme, dass trotz abgeschlossener
Betreibung eine Beschwerdemöglichkeit bestehe, der Beschwerde kein Erfolg
beschieden sein könne, weil die Beschwerdefrist abgelaufen und ein Gesuch um
Fristwiederherstellung nicht eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin
habe erst mit Schreiben vom 12. August 2003 beim Betreibungsamt die Bezahlung
der Grundstückgewinnsteuer aus dem Steigerungserlös verlangt, obwohl sie
spätestens mit Schreiben des Steueramtes vom 11. Februar 2003 Kenntnis davon
haben musste, dass das Betreibungsamt die Grundstückgewinnsteuer nicht als
Verwertungskosten erachtet und daher nicht aus dem Steigerungserlös vorweg
bezahlt habe.

2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der zweiten der beiden
selbständigen Entscheidbegründungen nicht auseinander. Die obere
Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit
Schreiben des Steueramtes vom 11. Februar 2003 Kenntnis von der vom
Betreibungsamt verfügten und von der Beschwerdeführerin kritisierten Regelung
der Verwertungskosten erhalten habe. Die Beschwerdeführerin führt selber aus,
dass sie am 11. Februar 2003 erstmals Kenntnis davon erhalten habe, dass das
Betreibungsamt die Grundstückgewinnsteuer nicht als Verwertungskosten
abgerechnet, mithin nicht aus dem Steigerungserlös bezahlt habe. Dass die
Beschwerdeführerin - wie sie an anderer Stelle behauptet - erst nach dem
Pfandrechtsbeschluss der Kommission für Grundsteuern vom 26. August 2003
Kenntnis von der Art der Verteilung des Verwertungserlöses erhalten habe,
findet im angefochtenen Beschluss in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze
(Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) und kann daher nicht gehört werden. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde die Bestimmungen über die rechtzeitige Beschwerdeführung
(vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) oder Wiederherstellung von Fristen (vgl. Art. 33
Abs. 4 SchKG) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, dass die Beschwerde in
jedem Fall verspätet sei, wenn die Beschwerdeführerin sich erst am 12. August
2003 beim Betreibungsamt beschwert habe. Da die Beschwerdeführerin nicht
auseinander setzt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht
verstossen habe, wenn sie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid
bestätigt hat, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung vergeblich auf Rechtsverweigerung. Wenn
das Betreibungsamt in der Verteilungsliste bzw. Schlussabrechnung die
Grundstücksgewinnsteuer nicht als Verwertungskosten im Sinne von Art. 157
Abs. 1 SchKG behandelt hat, wurde darüber formell entschieden. Von
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG (Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz 19)
und vom Recht, jederzeit Beschwerde zu führen, kann daher keine Rede sein.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich bloss bezweckt, in Bezug auf
die Behandlung der Grundstückgewinnsteuer in der Grundpfandbetreibung eine
Pflichtwidrigkeit des Betreibungsamtes feststellen zu lassen, kann auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 99 III 58 E. 2 S. 60; BGE 120 III
107 E. 2 S. 109; Amonn/Walther, a.a.O., § 6 Rz 2).

3.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos
(Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen
werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 1 und
dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: