Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.72/2004
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7B.72/2004 /bnm

Urteil vom 29. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Vorladung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 5. April 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2004 trat das Bezirksgericht Zürich (6.
Abteilung) als untere Aufsichtsbehörde auf eine von A.________ in der
Betreibung Nr. ... erhobene Beschwerde nicht ein. Der dagegen erhobene Rekurs
wurde vom Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen abgewiesen. Wegen
mutwilliger Prozessführung wurden der Rekurrentin für das zweitinstanzliche
Verfahren die Gerichtskosten von Fr. 342.-- auferlegt.
Am 18. April 2004 (Postaufgabe: 19. April 2004) hat A.________ bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den
Beschluss des Obergerichts vom 5. April 2004 eingereicht und beantragt
sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerde richte sich gegen ein Schreiben
der Stadtpolizei Zürich, mit welchem letztere die Beschwerdeführerin
auffordere, bis zum 13. November 2003 auf dem Betreibungsamt Zürich zu
erscheinen, nach diesem Termin erfolge eine polizeiliche Vorführung. Es
handle sich dabei offensichtlich nicht um eine Verfügung des
Betreibungsamtes, weshalb kein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG
vorliege und auf die Beschwerde nicht habe eingetreten werden müssen.

2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses
Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung
eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen
Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.
Gegenstand der Beschwerde können unter anderem auch Verfügungen und Weisungen
des Sachwalters (BGE 129 III 94 E. 3.1) oder Beschlüsse der
Gläubigerversammlungen oder eines Gläubigerausschusses im Konkurs (BGE 101
III 43 E. 1 S. 44) bilden (statt vieler: Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., § 6 Rz. 9 S. 39).
Hilfsorganen, die im Rahmen des spezifischen Aufgabenkreises der Betreibungs-
und Konkursämter tätig werden, wird dagegen von einem Teil der Lehre die
Kompetenz abgesprochen, Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG zu erlassen
(Cometta, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, N. 21 zu Art. 17, S. 106; Peter
Nötzli, Die analoge Anwendung zivilprozessualer Normen auf das
Beschwerdeverfahren nach SchKG unter besonderer Berücksichtigung des Kantons
Zürich, Diss. Zürich 1980, S. 36; Blumenstein, Schuldbetreibungsrecht, S.
76). Nach der Auffassung von anderen Autoren sind auch Verfügungen eines
Hilfsorgans des Betreibungs- und Konkursamtes beschwerdefähig, soweit die
Handlung des Hilfsorgans auf einer Kompetenzdelegation beruht (Lorandi,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Rz. 67a zu Art. 17, S. 58;
Hans Sorg, Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im
Kanton Zürich, Diss. Zürich 1953, S. 20). Das Bundesgericht hat in BGE 40 III
429 die Beschwerdeführung im Sinne von Art. 17 SchKG mit Bezug auf die
Zustellung eines Zahlungsbefehls bejaht, die von einem Postangestellten und
nicht von einem Briefträger ausgeführt worden war, weil der handelnde
Postangestellte auf Delegation des Amtes ("par délégation de l'office")
handelte.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin durch die Stadtpolizei
Zürich am 29. Oktober 2003 aufgefordert, bis 13. November 2003 auf dem
Betreibungsamt Zürich zu erscheinen. Darin wurde folgende Begründung
angegeben: "Sie haben den bisherigen Vorladungen des Betreibungsamtes keine
Folge geleistet. Aus diesem Grund werden wir ersucht, Sie dieser Amtsstelle
zuzuführen." Daraus ergibt sich eindeutig, dass von der Stadtpolizei Zürich
im Auftrag des Betreibungsamtes Zürich eine weitere Vorladung verfügt worden
ist. Der Grund, weshalb das Betreibungsamt vor der polizeilichen Vorführung
der Schuldnerin (Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87 ff.) die letzte
Vorladung bereits durch die Polizei hat mitteilen lassen, liegt auf der Hand:
Der renitenten Schuldnerin soll mit Nachdruck vor Augen geführt werden, dass
sie die letzte Gelegenheit hat, auf dem Amt ohne Einsatz der Polizei über
ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Nach dem Gesagten wäre demnach
die Beschwerdeführerin grundsätzlich legitimiert gewesen, gegen die Verfügung
der Stadtpolizei Zürich Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG zu
erheben.
Der angefochtene Entscheid muss jedoch nicht aufgehoben werden, denn darin
wird in einer Alternativbegründung, welche von der Beschwerdeführerin nicht
ansatzweise aufgegriffen wird (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 121 III 46 E. 2),
ausgeführt, im Übrigen sei die von der Beschwerdeführerin erneut aufgeworfene
Frage, ob ihr die Vorladung zum Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. ...
gehörig zugestellt worden sei, bereits in früheren Verfahren entschieden
worden. Die erkennende Kammer hat sich im Entscheid vom 22. Dezember 2003
(7B.238/2003) in der Betreibung Nr. ... mit der zweiten Vorladung (vom 14.
August 2003) zum Pfändungsvollzug befassen müssen. Insoweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, gegen das Urteil 7B.236/2003 (recte:
7B.238/2003) sei ein Revisionsverfahren hängig, so trifft dies nicht zu. Da
mit Blick auf die - mithin dritte - und von der Stadtpolizei Zürich verfügte
Aufforderung, zum Pfändungsvollzug beim Betreibungsamt zu erscheinen, keine
Bundesrechtsverletzung ersichtlich ist und eine solche von der
Beschwerdeführerin auch nicht gemäss Art. 79 Abs. 1 OG geltend gemacht wird,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit,
die hier darin liegt, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den
vorstehenden Ausführungen böswillig dem Pfändungsvollzug zu entziehen
versucht, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a
Abs. 1 SchKG).

3.2 Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch
gegen den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein
solches - wie in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise
erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton
Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales
Inkasso, Postfach, 8023 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: