Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.71/2004
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7B.71/2004 /rov

Urteil vom 5. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Rechtsverweigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 29. März 2004 (NR040032/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ stellte am 13. Januar 2004 beim Betreibungsamt Dielsdorf das
Betreibungsbegehren gegen das Bezirksgericht Dielsdorf für eine Forderung von
über 1,8 Mio. Franken. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 wies das
Betreibungsamt das Begehren zurück. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde
beim Bezirksgericht Dielsdorf als unterer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 1. März 2004 überwies
das Bezirksgericht Dielsdorf (gestützt auf den Beschluss der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar
2004) die Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung. Gegen
diesen Überweisungsbeschluss gelangte Z.________ an das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche auf die Beschwerde mit Beschluss
vom 29. März 2004 nicht eintrat.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 18. April 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im
Wesentlichen, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben.
Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres
Nichteintretensbeschlusses erwogen, dass der Überweisungsbeschluss der
unteren Aufsichtsbehörde einen Zwischenentscheid darstelle, der mit
Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nicht anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das Anfechtungsobjekt
der Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG verkannt habe, wenn sie zur Auffassung
gelangt ist, der Beschluss der Erstinstanz, mit welchem die Beschwerde an
eine andere untere Aufsichtsbehörde zur Behandlung überwiesen wurde, stelle
keinen anfechtbaren Entscheid dar. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
von Normen des kantonalen Rechts oder der Bundesverfassung rügt, sind seine
Vorbringen im Verfahren nach Art. 19 SchKG unzulässig. Auf die insgesamt
nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne
triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die
erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das
vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in
mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Dielsdorf und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: