Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.70/2004
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7B.70/2004 /rov

Urteil vom 30. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des
Kantonsgerichts, vom 30. März 2004 (Verf. 36-04/270; D 04/72).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Binningen kündigte Z.________ in der gegen ihn laufenden
Betreibung Nr. xxx am 8. März 2004 die Pfändung an. Mit Schreiben vom 24.
März 2004 (Postaufgabe 25. März 2004) gelangte Z.________ an die
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft und beschwerte sich, dass das Betreibungsamt die bei diesem
erhobene "Einsprache" vom 10. März 2004 gegen die Pfändungsankündigung und
die Zurückweisung des Rechtsvorschlages nicht an die Aufsichtsbehörde
weitergeleitet habe. Mit Entscheid vom 30. März 2004 trat die
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Z. ________ hat den Entscheid (Zustellung: 7. April 2004) der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. April 2004 (Poststempel)
rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und
die Pfändungsankündigung seien aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Beruht der angefochtene Entscheid
auf zwei selbständigen Begründungen, so kann die Beschwerde nur dann geprüft
werden, wenn sie sich gegen beide richtet (BGE 121 III 46 E. 2).

2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe den
Beweis für seine Behauptung, dass er dem Betreibungsamt am 10. März 2004 ein
Schreiben zugesandt habe, welches vom Amt wieder zurückgesandt worden sei,
nicht erbracht. Folglich sei die am 25. März 2004 der Post übergebene
Beschwerde gegen seine gemäss eigenen Angaben am 8. März 2004 erhaltene
Pfändungsankündigung verspätet. Im Weiteren hat die Aufsichtsbehörde erwogen,
auf die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung könnte selbst im Falle der
Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden, weil das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer bereits am 19. Februar 2004 mitgeteilt habe, dass der
Rechtsvorschlag (vom 18. Februar 2004) verspätet sei. Gegen diese Verfügung
hätte er spätestens Anfang März 2004 Beschwerde erheben und - wenn er am 18.
Februar 2004 habe handeln können - ein Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist stellen müssen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser zweiten selbständigen Begründung
der Aufsichtsbehörde nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die
Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl.
Art. 17 Abs. 2 SchKG) und die Wiederherstellung von Fristen (vgl. Art. 33
Abs. 4 SchKG) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, dass die Beschwerde
gegen die den Rechtsvorschlag zurückweisende Verfügung oder ein Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verspätet sei.

2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den in den Akten liegenden
Beschluss der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 31. Oktober 2003, mit
welchem das Begehren um Rechtsöffnung in Betreibung Nr. yyy abgewiesen wurde.
Soweit er damit geltend macht, dieser Rechtsöffnungsentscheid habe Wirkung
auch auf die vorliegende Betreibung (Nr. xxx) und es sei dem Gläubiger
verwehrt, eine in der gleichen Sache neu eingeleitete Betreibung
fortzusetzen, sind seine Vorbringen unbehelflich. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass ein in einer früheren Betreibung ergangener
Rechtsöffnungsentscheid in einer neuen Betreibung keine materielle
Rechtskraft entfaltet (BGE 110 III 48 E. 3 S. 51). Auf die insgesamt nicht
substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von den Fällen mut- oder böswilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Staat
Solothurn, vertreten durch das Amt für Finanzen, Abteilung Rechnungswesen,
Rathaus, 4509 Solothurn), dem Betreibungsamt Binningen und der
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: