Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.68/2004
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7B.68/2004 /rov

Urteil vom 5. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Betreibungskosten,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 29. März 2004 (NR040031/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ stellte am 3. Februar 2004 beim Betreibungsamt Zürich 3 das
Betreibungsbegehren gegen die Y.________ AG für eine Forderung von 200 Mio.
Franken und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 68 SchKG. Am 5. Februar 2004 forderte das
Betreibungsamt zur Leistung des Kostenvorschusses auf. Hiergegen erhob
Z.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde
über die Betreibungsämter. Mit Verfügung vom 1. März 2004 setzte der
Vorsitzende der unteren Aufsichtsbehörde Z.________ Frist an, um näher
bezeichnete Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit einzureichen,
anderenfalls auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die
Beschwerde gegen die Vorschusspflicht im Betreibungsverfahren nicht
eingetreten werde. Gegen diese Verfügung erhob Z.________ Beschwerde, auf
welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit
Beschluss vom 29. März 2004 nicht eintrat.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 17. April 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im
Wesentlichen, der angefochtene Beschluss und die Aufforderung des
Betreibungsamtes zur Leistung des Kostenvorschusses seien aufzuheben. Weiter
verlangt er aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres
Nichteintretensbeschlusses erwogen, dass die Verfügung des Vorsitzenden der
unteren Aufsichtsbehörde einen Zwischenentscheid darstelle, der mit
Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nicht anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das Anfechtungsobjekt
der Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG verkannt habe, wenn sie zur Auffassung
gelangt, die Verfügung des Vorsitzenden der Erstinstanz, mit welcher der
Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen zum Nachweis seiner
Mittellosigkeit aufgefordert wurde, stelle keinen anfechtbaren Entscheid dar.
Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten
werden.

3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen
Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen
wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs.
1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges
Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen,
falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: