Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.66/2004
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7B.66/2004 /rov

Urteil vom 23. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändungsankündigung usw.,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 22. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit einer nicht unterzeichneten Eingabe vom 19. Februar 2004 gelangte
Z.________ an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Als Beilagen legte er eine
Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Uster vom 9. Februar 2004
(Betr.-Nr. ...), einen Kollokationsplan und eine Verteilungsliste des
Betreibungsamtes Uster vom 10. Februar 2004 (Pfändung Nr. ...) bei. Unter
Bezugnahme auf die Eingabe vom 19. Februar 2004 reichte er am 20. Februar
2004 eine unterzeichnete Eingabe ein mit einem unterzeichneten Doppel der
Eingabe vom Vortag. Am 23. Februar 2004 ergänzte Z.________ seine bisherigen
Eingaben inklusive weiteren Beilagen, so unter anderem mit den
Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Uster vom vom 19. Februar 2004
(Betr.-Nr. ... und ...). Mit Beschluss vom 2. März 2004 trat das
Bezirksgericht Uster auf die Beschwerde nicht ein. Der Weiterzug der Sache an
das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen blieb ohne Erfolg.
Am 6. April 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22.
März 2004 eingereicht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben.

Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.
2.1 Das Obergericht führt aus, das Bezirksgericht habe erwogen, von
Bundesrechts wegen genüge es, wenn aus der Beschwerde ersichtlich sei, gegen
welchen Entscheid sie sich richte, was daran falsch sein solle und was der
Beschwerdeführer verlange (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerden und
Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG). Die Beschwerde müsse auch einem
praktischen Verfahrenszweck dienen. Die Eingaben des Beschwerdeführers würden
diese minimalen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf
die Beschwerden nicht einzutreten sei.

2.2 Die Vorinstanz fährt fort, der Rekurrent setze sich mit diesen
zutreffenden Erwägungen in keiner Art und Weise auseinander. Im Gegenteil
mache er in seiner Rekurseingabe wiederholt im Wesentlichen einerseits die
Nichtigkeit der Verfügungen mangels Unterschriften und andererseits
"kriminelle Zustände" geltend. Beide Standpunkte seien offensichtlich
haltlos.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in der schwer verständlichen Eingabe auch
mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Dagegen macht er unter
anderem Schadenersatzansprüche wegen nichtigen Amtshandlungen im Zusammenhang
mit dem Kollokationsplan geltend und diffamiert die kantonalen Behörden und
Beamten. Damit wird in keiner Weise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan,
inwiefern mit dem angefochtenen Beschluss Bundesrecht verletzt worden sein
soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und
Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

3.2 Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch
gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches
in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster,
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: