Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.65/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.65/2004 /rov

Urteil vom 26. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 31. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Betreibung Nr. xxx gegen Z.________ wurde vom Betreibungsamt
Diepoldsau am 24. November 2000 ein Verlustschein infolge Pfändung
ausgestellt. Gestützt darauf reichte die X.________ AG im Dezember 2003 ein
Betreibungsbegehren ein. Auf den zugestellten Zahlungsbefehl hin wurde
Rechtsvorschlag erhoben, jedoch nicht innert Frist. In der Folge wurde das
Fortsetzungsbegehren gestellt, und am 25. Februar 2004 wurde aufgrund des
Handelsregistereintrages yyy die Konkursandrohung der Schuldnerin zugestellt.
Die von Z.________ dagegen beim Kreisgerichtspräsidium Rheintal als unterer
Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde am 10. März 2004 abgewiesen.
Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung blieb ohne Erfolg.

Mit Eingabe vom 13. April 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 31. März 2004 eingereicht. Sie beantragt einzig, der
Verlustschein Nr. xxx vom 24. November 2000 sei "ausser Kraft zu setzen".

2.
Das Kantonsgericht führt in der Hauptsache aus, der behauptete Nichtbestand
der dem Verlustschein zu Grunde liegenden Forderung könne im
Beschwerdeverfahren gegen die Konkursandrohung nicht geprüft werden; dafür
sähe das SchKG andere Rechtswege vor (vgl. Art. 85a SchKG). Die
Beschwerdeführerin mache neu die Nichtigkeit des Verlustscheins der
Betreibung Nr. xxx geltend. Sie sei im Verfahren vor dem Handelsgericht des
Kantons Aargau vertreten gewesen. Soweit nach ihrer Ansicht die Arbeit des
Vertreters nicht erfolgreich oder die Vertretung nicht zufriedenstellend
gewesen sei, stelle sich nicht die Frage der Nichtigkeit des Entscheids,
sondern der Auftragserfüllung, was hier aber nicht zu beurteilen sei. Andere
Anhaltspunkte, die für eine Nichtigkeit des Handelsgerichtsentscheids
sprechen könnten, würden nicht vorgebracht, und es seien auch keine
ersichtlich.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal
ansatzweise auseinander, sondern begehrt einzig, der Verlustschein sei ausser
Kraft zu setzen. Damit sind die Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1
OG nicht erfüllt, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Für die Nichtigkeit des
Verlustscheins Nr. xxx gibt es keinerlei Hinweise. Auf die Beschwerde kann
deshalb nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin,
(X.________ AG, vertreten durch W.________ AG), dem Betreibungsamt
Diepoldsau, 9444 Diepoldsau, und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: