Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.61/2004
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7B.61/2004 /rov

Urteil vom 20. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Abrechnung und Verteilungsplan,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 22. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit Entscheid vom 2. März 2004 wies das Kreisgerichtspräsidium St. Gallen
als untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde von Z.________ gegen die vom
Betreibungsamt Wittenbach am 15. Januar 2004 versandte Abrechnung und den
Verteilungsplan ab, soweit es darauf eintrat. Der Weiterzug der Sache an das
Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
blieb ohne Erfolg.

1.2 Mit Eingabe vom 5. April 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 22. März 2004 eingereicht. Sie beantragt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben.

2.
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin setze sich mit dem
angefochtenen Entscheid, der die Abrechnung und den Verteilungsplan zum
Gegenstand habe, in keiner Weise auseinander. Damit fehle es an einer
Eintretensvoraussetzung und es habe ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.

Der gleiche Vorwurf ist der Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die der
Kammer eingereichte Beschwerde entgegenzuhalten. Sie legt nicht dar, weshalb
der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts ungerechtfertigt war. Sie
bringt lediglich vor, die "federführenden Personen seien inhaftiert worden",
die Kammer solle sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und sie
lehne jegliche Haftung und den Verteilungsplan ab, da ein Immobilienbetrug
vorliege. Mit diesen Einwänden wird nicht einmal ansatzweise dargetan,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 79 Abs. 1 OG),
weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1
SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die
Beschwerdeführerin sich mit dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörden
überhaupt nicht auseinander gesetzt hat, hat die Beschwerdeführerin gemäss
dieser Bestimmung die Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Gemeinde
Y.________; Bank X.________; W.________ GmbHl), dem Betreibungsamt 9303
Wittenbach und dem Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: