Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.60/2004
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7B.60/2004 /bnm

Urteil vom 7. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Nichtigkeit eines Steigerungszuschlags,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft
des B.________ lagen die Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnisse
betreffend die Liegenschaften Grundbuchblatt X.________ Nrn. yyy und zzz vom
4. bis 14. August 2003 auf und traten unangefochten in Kraft. Die
Steigerungsobjekte sind dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB, SR 211.412.11) unterstellt. An der öffentlichen Steigerung vom 28.
August 2003 wurden diese A.________, dem Sohn des Erblassers, zugeschlagen.

1.2 Mit Schreiben vom 5. September 2003 wandte sich C.________ sowohl an die
Dienststelle X.________ als auch an den Regierungsstatthalter von X.________
und bat um Klärung, weshalb sein Vorkaufsrecht nachrangig behandelt worden
sei. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton
Bern erfuhr erst am 19. Dezember 2003 von der Sache, nachdem ihr eine
Verfügung des Regierungsstatthalteramtes X.________ vom 16. Dezember 2003
eröffnet worden war. Sie befand mit Entscheid vom 11. März 2004:
1."In der Grundstücksteigerung X.________-Gbbl. Nrn. zzz und yyy des
Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle X.________ vom
28. August 2003 wird von Amtes wegen die Nichtigkeit der Zuschlagserklärung
festgestellt und die Dienststelle X.________ wird angewiesen, die Steigerung
zu wiederholen.

2..... "
1.3 Mit Eingabe vom 5. April 2004 hat A.________ bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid der
Aufsichtsbehörde eingereicht und beantragt dessen Aufhebung unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt (zusammengefasst) aus, gemäss Art. 60a Abs. 1 VZG
könnten gesetzliche Vorkaufsrechte nur an der Steigerung selbst und zu den
selben Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Steigerer zugeschlagen
werde, ausgeübt werden. Nach dreimaligem Ausruf des Höchstangebotes habe der
Leiter der Steigerung die anwesenden oder vertretenen Inhaber eines
gesetzlichen Vorkaufsrechtes aufzufordern, sich über dessen Ausübung
auszusprechen. Bis dies geschehen sei, bleibe der Meistbietende an sein
Angebot gebunden (Abs. 3). Die Berechtigten gesetzlicher Vorkaufsrechte (Art.
682 ZGB; Art. 42 ff. BGBB), welche auch bei Verwertungen im Rahmen der
Zwangsvollstreckung ausgeübt werden könnten (Art. 681 Abs. 1 ZGB), gälten
nicht als Verfahrensbeteiligte, bevor sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben
könnten. Erst nach Eröffnung der Möglichkeit, ihr Recht anlässlich der
Verwertung auszuüben, würden die genannten Personen formell in das Verfahren
einbezogen. Die Rechtsprechung nehme daher einen Nichtigkeitsgrund an, falls
eine Verwertung unter Verletzung der Rechte von Berechtigten gesetzlicher
Vorkaufsrechte stattfinde (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeit, N. 58, 68 und 78 zu Art. 22 SchKG; BGE 51 III 166 ff.).

Die Aufsichtsbehörde fährt fort, vorliegend sei aktenkundig, dass der
Gantleiter das an sich gebotene Vorgehen nach Art. 60a Abs. 3 VZG unterlassen
habe. Im Endeffekt sei es dem Pächter somit verwehrt geblieben, sein geltend
gemachtes Vorkaufsrecht im förmlich dafür vorgesehenen Rahmen auszuüben.
Diese Verletzung von Rechten des vorkaufsberechtigten Pächters führe nach dem
Gesagten zur Nichtigkeit des Zuschlages.

2.2 Ohne sich mit diesen zutreffenden Erwägungen auch nur ansatzweise
auseinander zu setzen, bringt der Beschwerdeführer folgendes vor:
2.2.1Das Schreiben von C.________ vom 5. September 2003 sei keine Beschwerde
im Rechtssinne gewesen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die
Aufsichtsbehörden unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die
Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen festzustellen haben (Art. 22 Abs.
1 SchKG). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt gegen Bundesrecht
verstossen haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im
Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan. Auf die Rüge kann deshalb nicht
eingetreten werden.

2.2.2 Bei den zur Versteigerung gelangten Parzellen yyy und zzz handle es
sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des BGBB, denn diese
bestünden vorwiegend aus Wald; und die Anwendung von Art. 47 BGBB sei nicht
erfüllt, da C.________ nicht dargetan habe, dass er die beiden Grundstücke
selber bewirtschaften wolle. Zudem bestehe kein Vorkaufsrecht des Pächters.
Auf diese Einwände kann nicht eingetreten werden, da diese Rechtsfragen auf
dem Beschwerdeweg nach Art. 80 ff. BGBB (BGE 129 III 693 E. 3) bzw. vom
Zivilrichter und nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 ff. SchKG zu prüfen
sind (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
7B.267/1996 vom 4. April 1997, E. 3).
Ebenfalls nicht gehört werden kann der in diesem Zusammenhang erhobene
Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe den Rekurs des Beschwerdeführers an die
Volkswirtschaftsdirektion nicht beachtet. Damit wird sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was nur mit
staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1
i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).

2.2.3 Auch nicht eingetreten werden kann auf das weitere Vorbringen, die
Nichtbeachtung des Vorkaufsrechts des Pächters stelle keinen
Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 SchKG dar, denn der Beschwerdeführer
setzt sich - wie erwähnt - mit den vorstehenden (E. 2.1 hiervor) und
zutreffenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde in keiner Weise auseinander
(Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1).

3.
Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten
werden.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle X.________, und der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: