Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.5/2004
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7B.5/2004 /rov

Urteil vom 26. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Klaus Feger,
gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Berichtigung einer Bescheinigung über mangelnde Deckung (Art. 120 VZG),

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 22. Dezember 2003 (NR030073/U).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt Zürich 2 bescheinigte am 23. Dezember 1994, dass die
grundpfandversicherte nicht fällige Forderung der Gläubiger U.________ im
Pfandverwertungsverfahren (Steigerung vom 26. Juli 1994 der
Stockwerkeigentumseinheit Nr. zzz, Grundbuchblatt xxx, Liegenschaft
A.________, in der Grundpfandbetreibung Nr. yyy) ungedeckt geblieben ist. In
der Bescheinigung nach Art. 120 zweiter Satz aVZG (Art. 120 zweiter Satz VZG,
Fassung vom 5. Juni 1996) ist als Schuldner "Z.________" und als
Dritteigentümerin "V.________" aufgeführt.

Am 31. Juli 2003 verlangte Z.________ vom Betreibungsamt die Berichtigung der
Bescheinigung vom 23. Dezember 1994 dahingehend, dass "V.________" anstelle
"Z.________" in der Rubrik "Schuldner" aufzuführen und in der Rubrik
"Dritteigentümer" zu streichen sei. Das Betreibungsamt lehnte mit Schreiben
vom 15. August 2003 die Änderung der Bescheinigung unter Hinweis auf deren
Rechtskraft ab. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde beim Bezirksgericht
Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und
verlangte, die Bescheinigung wie beantragt abzuändern. Mit Beschluss vom 8.
September 2003 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von
Z.________ weitergezogene Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 ab.

B.
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es sei die Nichtigkeit der
Bescheinigung des Betreibungsamtes vom 23. Dezember 1994 festzustellen und
(eventuell) das Betreibungsamt anzuweisen, die Bescheinigung dahingehend zu
berichtigen, dass in der Rubrik "Schuldner" der Name des Beschwerdeführers
gestrichen und durch "V.________" ersetzt und diese in der Rubrik
"Dritteigentümer" gestrichen werde. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

C.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die Frist zur
Beschwerde gegen die Bescheinigung des Betreibungsamtes vom 23. Dezember 1994
sei abgelaufen und das eine Berichtigung ablehnende Schreiben des
Betreibungsamtes vom 15. August 2003 sei nicht anfechtbar. Sodann löse die
Kenntnisnahme der Bescheinigung durch den Beschwerdeführer nach der
behaupteten Forderungsübernahme keine Beschwerdefrist aus bzw. sei diese
abgelaufen. Weder liege Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes vor, noch sei
die Bescheinigung nichtig. Im Weiteren hat die obere Aufsichtsbehörde für den
Fall, dass das Schreiben des Betreibungsamtes vom 15. August 2003 anfechtbar
wäre, (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen) erwogen, dass
das Betreibungsamt bei Ausstellung der Bescheinigung - welche ohnehin keine
weiteren Wirkungen habe und daher von beschränktem praktischem Nutzen sei -
formell korrekt gehandelt habe und die materiellrechtlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht beurteilt werden könnten.

2.
2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die obere
Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Beschwerdefrist gegen die Bescheinigung des
Betreibungsamtes vom 23. Dezember 1994 sei ungenutzt verstrichen. Nach Art.
17 SchKG ist die Beschwerde - abgesehen von der hier nicht interessierenden
Ausnahme (Art. 132a SchKG) - innert zehn Tagen nach Kenntnis der Verfügung
(nicht des Anfechtungsgrundes) zu erheben. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige
Beschwerdeführung verletzt habe, wenn sie seine Beschwerde gegen die
Verfügung vom 23. Dezember 1994 als verspätet erachtet hat. Soweit der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut die Verfügung des
Betreibungsamtes vom 23. Dezember 1994 in Frage stellen will, kann auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerde in diesem (wie
auch in weiterem) Zusammenhang ein anderer Sachverhalt als der im
angefochtenen Beschluss festgestellte zugrunde gelegt wird oder darüber
hinausgehende Ausführungen tatsächlicher Art gemacht und neue Belege
eingereicht werden, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten
werden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG).

2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Nichtigkeit der
Bescheinigung des Betreibungsamtes vom 23. Dezember 1994 über den
Pfandausfall für eine nicht fällige Forderung. Eine Verfügung ist nur
nichtig, wenn sie gegen zwingendes Recht verstösst, indem sie eine im
öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Betreibungsverfahren nicht
beteiligten Personen aufgestellte Vorschrift verletzt (Art. 22 Abs. 1 SchKG;
BGE 115 III 24 E. 1 S. 26). Dies trifft hier nicht zu: Ein Interesse, dass in
der Rubrik "Schuldner" der Name des Beschwerdeführers gestrichen und durch
einen anderen Namen ersetzt wird, ist einzig für den Beschwerdeführer
ersichtlich, zumal ein allfälliges Interesse der Gläubiger U.________ - als
Adressaten der Bescheinigung und Beteiligte des Betreibungsverfahrens -
ausser Betracht fällt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass ein
Zahlungsbefehl, der als Schuldner oder Gläubiger eine andere als die im
Betreibungsbegehren bezeichnete Person aufführe, ebenfalls nichtig sei, ist
unbehelflich. Anders als der Zahlungsbefehl oder auch der Pfandausfallschein,
der ein Einleitungsverfahren ersetzen kann und als Schuldanerkennung gilt
(Art. 158 Abs. 2 und 3 SchKG), hat der blosse Ausweis über die mangelnde
Deckung nach Art. 120 zweiter Satz aVZG (bzw. Art. 120 zweiter Satz VZG)
keine weiteren Wirkungen; insbesondere ist der Gläubiger - welcher der
Beschwerdeführer nach einer Forderungsübernahme zu sein behauptet - nicht vom
Erfordernis eines neuen Zahlungsbefehls befreit, wenn er gegen den Schuldner
vorgehen will (BGE 35 III 489 E. 3 S. 491; Gilliéron, Commentaire de la loi
fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 38 zu Art. 158
SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7.
Aufl., § 33 Rz 42). Im Übrigen liegt selbst bei einem Pfandausfallschein nach
Art. 158 SchKG, der fälschlicherweise ausgestellt wurde oder nicht den
Tatsachen entspricht, keine absolut ungültige Amtshandlung vor
(Bernheim/Känzig, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, N. 20 zu Art. 158 SchKG); umso weniger könnte dies für den blossen,
keine weiteren Wirkungen entfaltenden Ausweis über die mangelnde Deckung
zutreffen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Bescheinigung des
Betreibungsamtes vom 23. Dezember 1994 sei wegen angeblich unrichtiger
Schuldnerbezeichnung nichtig, geht fehl, und es besteht kein Anlass zum
Einschreiten von Amtes wegen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe
übergangen, dass es sich beim Schreiben des Betreibungsamtes vom 15. August
2003, mit dem die Änderung der Bescheinigung vom 23. Dezember 1994 abgelehnt
wurde, um eine anfechtbare Verfügung handle. Die Weigerung eines
Betreibungsamtes, einem Gesuch um Berichtigung eines fehlerhaften Eintrages
in Registern oder Protokollen stattzugeben, stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 17 SchKG dar (BGE 52 III 20 E. 1 S. 21; 95 III 1 E. 1 S. 4;
Gilliéron, a.a.O., N. 44 zu Art. 8 SchKG). Selbst wenn die obere
Aufsichtsbehörde die Anfechtbarkeit der Verfügung des Betreibungsamtes vom
15. August 2003 verkannt hätte, wäre damit die Bundesrechtswidrigkeit des
angefochtenen Beschlusses nicht dargetan. Denn die Vorinstanz hat in der
Sache - im Rahmen einer selbständigen Begründung - erwogen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, um die fragliche
Bescheinigung abzuändern.

3.2 Nach den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde (auf welche die
Vorinstanz verwiesen hat) kann im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden,
ob der im Ausweis über die mangelnde Deckung nach Art. 120 zweiter Satz aVZG
(Art. 120 zweiter Satz VZG) genannte Schuldner materiellrechtlich zur
Leistung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen daran
fest, es habe vom Zeitpunkt der Errichtung des Schuldbriefes bis zur Löschung
des Schuldbriefes kein Schuldnerwechsel stattgefunden, so dass immer
V.________ Schuldnerin der verbrieften Forderung und die Anmeldung durch die
damalige Pfandgläubigerin vom 31. Mai 1994 in Bezug auf die Bezeichnung des
Schuldners nicht richtig gewesen sei. Er legt indessen nicht dar, inwiefern
die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie seine
Vorbringen als materiellrechtliche Kritik verstanden und sich geweigert hat,
auf dem Beschwerdeweg über materiellrechtliche Fragen zu entscheiden (BGE 113
III 2 E. 2b S. 3). Soweit der Beschwerdeführer in der Sache vorbringt, die
Bescheinigung gebe die "am Schluss des Verwertungsverfahrens massgebliche
Forderungslage" nicht korrekt wieder, weshalb die Änderung des in der
Bescheinigung aufgeführten Schuldners berechtigt sei, und dabei erneut
ausführt, aus welchen materiellrechtlichen Gründen er (der Beschwerdeführer)
nicht Schuldner sei, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.3 Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben festgehalten, das Betreibungsamt
habe die Schuldnerschaft in der Bescheinigung so bezeichnet, wie es die
damalige Gläubigerin (und Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) mit
Schreiben vom 31. Mai 1994 im Rahmen ihrer Anmeldung der Ansprüche am zu
verwertenden Grundstück veranlasst habe. Das Betreibungsamt habe daher
korrekt gehandelt, zumal (unter Hinweis auf Staehelin, Basler Kommentar, ZGB
II, 2. Aufl., N. 27 zu Art. 874 ZGB) weder aus dem Schuldbrief noch dem
Grundbuch ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer die im Schuldbrief
verbriefte Forderung übernommen habe oder nicht. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwiefern das Betreibungsamt gestützt auf diese Anmeldung und des
darin bezeichneten Schuldners der verbrieften Forderung einen unrichtigen
Protokolleintrag oder die Bescheinigung über mangelnde Deckung in Bezug auf
den Schuldner falsch ausgestellt habe bzw. dem Amt insoweit ein formeller
Fehler unterlaufen sei (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 38 zu Art. 8 SchKG). Der
Hinweis auf das Lastenverzeichnis geht im Übrigen ins Leere, weil darin der
angemeldete Schuldbrief im dritten Rang, lastend auf der
Stockwerkeigentumseinheit Nr. zzz, wohl eingetragen, nicht aber der Schuldner
der verbrieften Forderung bezeichnet ist.

3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Schreiben der Ehegatten
U.________ vom 12. Februar 2002 an das Betreibungsamt, mit welchem sie
bestätigt hätten, dass kein Schuldnerwechsel stattgefunden habe. Er wirft der
oberen Aufsichtsbehörde eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 erster Satz SchKG
vor, weil das Schreiben nicht berücksichtigt worden sei. Die Rüge des
Beschwerdeführers, der rechtlich relevante Sachverhalt sei im Rahmen der
Beurteilung des Berichtigungsgesuches nicht von Amtes wegen festgestellt
worden, ist unbehelflich: Die kantonalen Instanzen haben in tatsächlicher
Hinsicht - und für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG) - festgehalten, die damalige Gläubigerin (und Rechtsvorgängerin
des Beschwerdeführers) habe mit Schreiben vom 31. Mai 1994 im Rahmen ihrer
Anmeldung der Ansprüche am zu verwertenden Grundstück den Beschwerdeführer
als Schuldner bezeichnet (vgl. E. 3.3). Mit seinem Vorbringen macht der
Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten bei der
Würdigung des Schreibens der damaligen Gläubigerin vom 31. Mai 1994 ein
anderes wichtiges Beweismittel ausser Acht gelassen. Damit kann er indessen
nicht gehört werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG
willkürliche Beweiswürdigung nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).

4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a
Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 2 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: