Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.59/2004
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7B.59/2004 /rov

Urteil vom 20. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Begründung einer Beschwerde,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 22. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit Eingaben vom 8. Februar 2004 gelangte Z.________ an das
Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde und beschwerte sich
allgemein darüber, dass das Betreibungsamt Zürich 4 seiner Krankenkasse
mitgeteilt habe, er sei unbekannten Aufenthalts. Das Bezirksgericht trat mit
Beschluss vom 19. Februar 2004 auf die Beschwerde nicht ein, weil keine
konkrete Verfügung oder Handlung des Betreibungsamtes angefochten worden sei
und es somit an einem bestimmten Anfechtungsobjekt mangle. Der Weiterzug der
Sache an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen blieb ohne
Erfolg.

1.2 Am 5. April 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts vom 22. März 2004 eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen, der
Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Sodann stellt er das Gesuch um
aufschiebende Wirkung.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt unter anderem aus, von Bundesrechts wegen genüge im
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, wenn aus der Beschwerde
ersichtlich sei, gegen welchen Entscheid sie sich richte, was daran falsch
sein solle und was der Beschwerdeführer verlange (Lorandi,
Betreibungsrechtliche Beschwerden und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG).
Da die vorliegende Beschwerde diesen minimalen Anforderungen nicht genügt
habe, sei das Bezirksgericht darauf zu Recht nicht eingetreten.

2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers erschöpft sich in der Hauptsache auf
die Wiedergabe von einzelnen Sätzen aus der vorgenannten Erwägung des
Obergerichts und Hinweisen auf die Beschwerde vom 8. Februar 2004. Darauf
kann nicht eingetreten werden, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE
106 III 40 E. 1 S. 42). Ebenso unzulässig sind die tatsächlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81) und
neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs.
1 O). Das betrifft insbesondere den Einwand, das Betreibungsamt Zürich 4 habe
sich auf falsche Informationen seitens der Krankenkasse gestützt.
Hinsichtlich der Rüge, die Eingabe vom 8. Februar 2004 habe den Anforderungen
von Art. 17 SchKG genügt, legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise
dar, inwiefern das Obergericht mit seiner Auffassung betreffend die formellen
Anforderungen an die Beschwerdebegründung gegen Bundesrecht verstossen haben
soll (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.3 Unzulässig ist schliesslich auch der Antrag des Beschwerdeführers,
Disziplinarmassnahmen nach Art. 14 Abs. 2 SchKG gegenüber dem Betreibungsamt
zu treffen, denn die Disziplinargewalt steht ausschliesslich den kantonalen
Aufsichtsbehörden zu (Lorandi, a.a.O., N. 14 zu Art. 14 SchKG, S. 16).

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
4.1 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1
SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschwerdeführer
ohne triftige Gründe den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht
weitergezogen hat, sind dem Beschwerdeführer gemäss dieser Bestimmung die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (zweiter Satz).

4.2 Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch
gegen den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein
solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: