Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.56/2004
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7B.56/2004 /rov

Urteil vom 7. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Existenzminimum,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Auf-
sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17.
März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Betreibungsamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, stellte beim
Vollzug der Pfändung (Gruppe xxx) eine Unterdeckung des Existenzminimums fest
und verfügte zugleich eine Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses auf
höchstens Fr. 1'600.-- inkl. Nebenkosten ab dem nächsten Kündigungstermin,
spätestens ab 1. Dezember 2003. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden
sowohl von der kantonalen Aufsichtsbehörde als auch vom Bundesgericht
(7B.205/203) abgewiesen.

1.2 Am 3. November 2003 fand ein weiterer Pfändungsvollzug (Gruppe yyy)
statt. In der Folge pfändete die Dienststelle Thun am 1. Dezember 2003
monatlich Fr. 680.-- vom Ersatzeinkommen von Z.________. Dabei legte sie
ihren Berechnungen ein Gesamteinkommen des Ehepaares in der Höhe von Fr.
4'731.-- (unpfändbare IV-Rente Fr. 3'651, SUVA-Rente Fr. 680.--, Einkommen
der Ehefrau Fr. 400.--) sowie ein Gesamtexistenzminimum von Fr. 3'650.--
(Grundbedarf Fr. 1'550.--, Kinderzulagen Fr. 500.--, Miete Fr. 1'600.--) zu
Grunde. Die von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern am 17.
März 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

1.3 Mit Eingabe vom 26. März 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid der
Aufsichtsbehörde vom 17. März 2004 eingereicht und beantragt sinngemäss
dessen Aufhebung.

2.
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81
OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt vorerst, er habe nicht die Absicht, die jetzige
Wohnung zu kündigen, bevor er eine andere beziehen könne; wegen des
Betreibungsauszuges bekomme er von den Verwaltungen nur Absagen.
Die Vorbringen gehen fehl. Der Beschwerdeführer hat mit seiner
Beschwerdeschrift zwei (Miet)Absagen vom März 2004 und eine kombiniert mit
einer Hauswartsstelle vom August 2003 beigelegt. Des Weiteren finden sich
dabei vier abschlägig beurteilte Bewerbungen als Hauswart. Dem
Beschwerdeführer muss entgegengehalten werden, dass er seit dem letzten
Herbst eine um Fr. 1'000.-- günstigere Wohnung suchen muss (das Urteil der
Aufsichtsbehörde datiert vom 27. August 2003 und das diesbezügliche Urteil
des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2003). Der Beschwerdeführer legt aber
nicht dar, dass er seit diesem Zeitpunkt sich intensiv, aber vergeblich darum
bemüht hat. Dagegen wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe bis heute keine günstigere Wohngelegenheit bezogen und
behaupte nunmehr, das bisherige Mietverhältnis könne erst auf März 2004
gekündigt werden. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll,
ist nicht ersichtlich und geht auch nicht aus den Beschwerdebeilagen hervor,
die gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ohnehin als neu und unzulässig gelten.

2.3 Mit der Rüge, die Krankenkassenbeiträge seien während zwei Jahren
regelmässig bezahlt worden, wird die gegenteilige Feststellung im
angefochtenen Urteil kritisiert, was unzulässig ist (E. 2.1 hiervor). Im
Übrigen führt die Vorinstanz dazu aus, wenn das Betreibungsamt den
(behaupteten) Zahlungsnachweis für begründet halte, müsste die
Einkommenspfändung von der Dienststelle Thun gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG
revidiert werden.

2.4 Der weitere Vorwurf, die Forderung der Y.________ AG sei
ungerechtfertigt, kann im Stadium der Pfändung nicht mehr gehört werden; denn
gegen die eingeleitete Betreibung hätte der Schuldner Rechtsvorschlag erheben
müssen (Art. 78 ff. SchKG).

2.5 Nicht eingetreten werden kann auf die Kritik des Beschwerdeführers
gegenüber den Betreibungsbeamten, denn deren Verhalten kann ausschliesslich
von den kantonalen Aufsichtsbehörden überprüft werden (vgl. Art. 14 Abs. 2
SchKG).

2.6 Zum Einwand, eine Sanierung und Erholung sei gar nicht möglich, sondern
führe zu neuer Verschuldung und neuen Betreibungen, hat die Aufsichtsbehörde
zutreffend ausgeführt, die Festsetzung des Existenzminimums gemäss Art. 92/93
SchKG sei ausschliesslich als Vollstreckungsschranke konzipiert und habe
nicht zum Zweck, eine weitere Verschuldung des Betriebenen zu verhindern bzw.
seine Sanierung oder wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen. Diese Ansicht
ist zutreffend.

2.7 Nach dem Gesagten hat die Aufsichtsbehörde kein Bundesrecht verletzt,
wenn sie befunden hat, die Dienststelle Thun habe den Notbedarf des
Beschwerdeführers korrekt ermittelt und Nichtigkeitsgründe seien keine
ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerde ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Berner Oberland, Dienststelle Thun, Allmendstrasse 18, Postfach, 3601 Thun,
und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: