Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.54/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.54/2004 /rov

Urteil vom 21. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons
Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Steigerungsanzeige,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar
2004 (Nr. 93/2004/6).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Schaffhausen zeigte Z.________ als Grundeigentümerin und
Betreibungsschuldnerin am 28. Januar 2004 an, dass die Liegenschaft GB
A.________ Nr. ... "B.________" mit Wohngebäude Nr. ..., in C.________, am
11. März 2004 öffentlich versteigert werde. Hiergegen erhob Z.________
Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und
Konkurswesen des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 20. Februar 2004
nicht eintrat.

Z. ________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 22. März 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der
Steigerungsbekanntmachung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine weiteren
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass sich der Eingabe der
Beschwerdeführerin nicht entnehmen lasse, inwieweit die Steigerungsanzeige
oder eine andere Anordnung des Betreibungsamtes mangelhaft sei und daher
geändert oder aufgehoben werden sollte. Mangels Antrag und Begründung ist die
Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit dem Nichteintretensentscheid
die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift (vgl.
Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a
mit Hinweisen) oder andere für das kantonale Verfahren massgebliche
bundesrechtliche Vorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) unrichtig angewendet
habe. Der sinngemäss erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die
Aufsichtsbehörde ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs.
3 BV) verletzt habe, ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG
unzulässig, da ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt
werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).
Auf die ingesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht
eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG)

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Schaffhausen
und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des
Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: