Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.53/2004
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7B.53/2004 /rov

Urteil vom 6. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurs-
sachen für den Kanton Bern vom 11. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes Berner
Oberland, Dienststelle Interlaken, stellte die Gläubigerin am 29. Januar 2004
das Fortsetzungsbegehren. In der Folge wurde am 13. Februar 2004 die Pfändung
vollzogen. Am 19. Februar 2004 wurde Z.________ die Konkursandrohung
zugestellt.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 reichte Z.________ bei der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde ein und
stellte den Antrag, es sei die Konkursandrohung aufzuheben und das
Betreibungsamt sei anzuweisen, das Verfahren auf dem Weg der Pfändung
fortzusetzen. Mit Entscheid vom 11. März 2004 wurde das Rechtsmittel
abgewiesen.

1.2 Mit Eingabe vom 26. März 2004 hat Z.________ den Entscheid der
Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und
die Verfügung der Konkursandrohung vom 16. Februar 2004 in der Betreibung Nr.
xxx seien aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die
Amtshandlungen in der Betreibung auf Pfändung fortzusetzen. Sodann ersucht er
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat bei der Übersendung der Akten unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer
bis am 18. Februar 2004 (Publikation SHAB 18.2.04) im Handelsregister als
Inhaber einer Einzelfirma eingetragen gewesen. Das Fortsetzungsbegehren sei
durch die Gläubigerin am 29. Januar 2004 gestellt worden, also sogar noch vor
der Löschung des Handelsregistereintrages. Der Beschwerdeführer unterliege
dementsprechend noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 39
Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 40 Abs. 1 SchKG). Die Dienststelle habe somit zu
Recht von Amtes wegen die irrtümlich vollzogene Pfändung aufgehoben und die
Konkursandrohung ausgestellt.

2.2 Die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung statt des
Konkurses (oder umgekehrt) stellt einen jederzeit geltend zu machenden
Nichtigkeitsgrund dar (BGE 120 III 105 E. 1).

2.3 Der Beschwerdeführer trägt gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde
Folgendes vor:

2.3.1Er rügt vorerst, Art. 38 Abs. 2 SchKG sei verletzt worden, weil nach
Einleitung der Betreibung auf Pfändung zusätzlich der Konkurs angedroht
worden sei. Der Einwand geht fehl. Wie der Vernehmlassung des
Betreibungsamtes vom 5. März 2004 entnommen werden kann, wurde die vollzogene
Pfändung in der Gruppe Nr. yyy vom 13. Februar 2004 von Amtes wegen
aufgehoben und durch die Konkursandrohung in Betreibung Nr. xxx, welche dem
Beschwerdeführer am 19. Februar 2004 persönlich zugestellt worden war,
ersetzt. Und der Beschwerdeführer führt zudem selbst aus, die gesetzlichen
Bestimmungen (Art. 17 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 2 SchKG) hätten es dem
Betreibungsamt erlaubt, bis zur Vernehmlassung eine Verfügung durch Erlass
einer neuen Verfügung zu ersetzen.

2.3.2 Unbegründet und haltlos ist auch der konnexe Vorwurf, das
Betreibungsamt hätte gemäss Art. 8 ZGB beweisen müssen, dass der
Pfändungsvollzug vom 13. Februar 2004 von Amtes wegen aufgehoben und durch
eine neue Verfügung der Konkursandrohung ersetzt worden sei. Die
Konkursandrohung vom 19. Februar 2004 liegt bei den Akten und trägt die
Unterschrift des zustellenden Beamten.

2.3.3 Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Behauptung mit der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 5. März 2004 Kenntnis erhalten, dass
der Weibel "irrtümlicherweise" die Pfändung trotz des
Handelsregistereintrages fortgesetzt und vollzogen hat. Insoweit der
Beschwerdeführer rügt, diese Feststellung des Sachverhalts und die daraus
gezogene Entscheidung müsse als Überschreitung und als ein Missbrauch des
Ermessens betrachtet werden, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn das
Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden
(Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81).

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, Schloss 1, Postfach 637, 3800
Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für
den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: