Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.50/2004
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7B.50/2004 /rov

Urteil vom 2. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2004 (NR040004/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In den von der Bank Y.________ beim Betreibungsamt Dübendorf gegen ihn
eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und ... auf Grundpfandverwertung
verlangte Z.________, das zu verwertende Grundstück in A.________ (Kat. Nr.
...; Hotel mit Restaurant und Garagengebäude) sei (durch einen
Sachverständigen) neu zu schätzen. Am 18. Dezember 2003 erstattete der mit
der Schätzung beauftragte X.________ seinen Bericht, worauf das
Bezirksgericht Uster (1. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 12. Januar 2004 das
Betreibungsamt anwies, den vom Sachverständigen auf 3 Mio. Franken
geschätzten Verkehrswert zu übernehmen.

Den von Z.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am
5. März 2004 ab.

Diesen Beschluss nahm Z.________ am 9. März 2004 in Empfang. Mit einer vom
19. März 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe
führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts. Er verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben
und das Betreibungsamt anzuweisen, den Schätzwert zu übernehmen, den die (von
ihm beauftragte) W.________ ermittelt habe; allenfalls sei ein neues
Gutachten einzuholen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

2.
Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe
der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale
Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig
daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls
bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende
Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG).
Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche Umstände
ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 127 III 310 E. 3 S. 313 f.; 124 III 401
E. 2a S. 402, mit Hinweisen).

2.1 Die Beschwerde stösst nach dem Gesagten insofern von vornherein ins
Leere, als (eventualiter) beantragt wird, es sei eine Neuschätzung des
Grundstücks, mit andern Worten eine Oberexpertise, anzuordnen (dazu BGE 120
III 135 E. 2 S. 136).

2.2 Dass dem Entscheid des Obergerichts ein Mangel der oben erwähnten Art
anhaften würde, ist mit den Ausführungen in der Beschwerde sodann nicht
dargetan. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, der Vorinstanz
vorzuwerfen, sie habe seine Argumente zur Berücksichtigung der Mietwerte
nicht angemessen gewürdigt und dadurch das ihm zustehende rechtliche Gehör
verweigert. Indessen unterlässt er es, sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen,
welche Argumente übergangen worden sein sollen. Die Ausführungen in der
Beschwerde genügen den auf Grund von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) an die Begründung einer
Beschwerde gestellten Anforderungen in keiner Weise. Insbesondere entbehrt
die dem Sinne nach erhobene Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4
SchKG (mangelhafte Begründung des Beschwerdeentscheids) einer hinreichenden
Begründung. Sollte der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen wollen,
die Vorinstanz habe seinen (in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
verankerten) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, hätte die Rüge mit
staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen; hier wäre darauf nicht
einzutreten (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank
Y.________), dem Betreibungsamt Dübendorf und dem Obergericht (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: