Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.4/2004
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7B.4/2004 /rov

Urteil vom 19. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin
Hohl, Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt U.________,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Lohnpfändung (Lohnzession),

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 8. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt I.________ stellte am 22. Januar 2003 Y.________ in der
Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen Z.________ einen Pfandausfallschein
über Fr. 192'512.55 aus. Am 27. Januar 2003 stellte Y.________ beim
Betreibungsamt I.________ das Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 158 Abs. 2
SchKG gegen das Vermögen von Z.________. Die erste Pfändungsankündigung in
der Betreibung Nr. xxx erfolgte am 28. Januar 2003 auf den 3. Februar 2003.
Am 31. Januar 2003 ersuchte Z.________ das Betreibungsamt, den
Pfändungstermin auszusetzen, da er gegen Y.________ Klage auf Aberkennung der
Ausfallforderung erhoben habe. Gegen die Weigerung des Amtes, die
Pfändungsankündigung zu widerrufen, führte der Schuldner ohne Erfolg
Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs und an das Bundesgericht.

B.
In der Folge wurde der Schuldner vom Betreibungsamt zwischen Ende August und
Anfang September 2003 dreimal persönlich vorgeladen, um über seine Vermögens-
und Erwerbsverhältnisse Auskunft zu geben und allfällige das Existenzminimum
betreffende Unterlagen mitzubringen. Diesen Vorladungen leistete der
Schuldner unentschuldigt keine Folge bzw. liess jeweils Terminverschiebungen
beantragen. Auf eine weitere Vorladung hin erschien der Rechtsvertreter des
Schuldners, Rechtsanwalt U.________, am 16. September 2003 auf dem
Betreibungsamt. Unterlagen über die Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse
des Schuldners Z.________ wurden keine beigebracht. Statt dessen legte der
Rechtsvertreter eine zwischen ihm und seinem Mandanten am 23. März 2003
schriftlich abgeschlossene Zessionsvereinbarung vor: Darnach schulde
Z.________ U.________ für Anwaltsbemühungen seit 1998 bis Ende 2002 rund Fr.
100'000.-- und für Schuldentilgungen zusätzlich zirka Fr. 120'000.--; die
Forderungen seien insgesamt fällig. In Berücksichtigung seines
Existenzminimums sowie der seitens Z.________ für seinen minderjährigen Sohn
X.________ zu entrichtenden Unterhaltszahlungen trete Z.________ seine
Lohnansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Umfange von
monatlich Fr. 6'500.-- bis zur vollständigen Tilgung der vorgenannten
Forderungen ab. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, VBS, Eidgenössisches
Personalamt, 3003 Bern, werde gestützt auf diese Zession ersucht, ab April
2003 vom Lohn des Schuldners Fr. 6'500.-- U.________ zu überweisen.

C.
C.aMit Schreiben vom 17. September 2003 teilte das Betreibungsamt
Rechtsanwalt U.________ mit, die Lohnzession sei gemäss Art. 325 OR nichtig.
Es lud den Schuldner auf den 22. September 2003 erneut auf das Amt vor und
trug ihm auf, die für die Abklärung seines Notbedarfs erforderlichen Belege
mitzubringen. Weiter kündigte das Betreibungsamt an, bei Nichtbefolgung beim
Arbeitgeber eine Lohnsperre zu verfügen.

Mit Schreiben vom 18. September 2003 teilte Rechtsanwalt U.________ dem
Betreibungsamt mit, da das Arbeitsverhältnis des Schuldners mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht dem Obligationenrecht unterstehe, sei
unerheblich, was Art. 325 OR normiere. Zudem habe diese Bestimmung nicht die
vom Betreibungsamt behauptete Bedeutung. Das nämliche Schreiben liess der
Schuldner bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als
Beschwerde einlegen. Soweit die Aufsichtsbehörde darauf eintrat, wies sie die
Beschwerde mit Entscheid vom 22. September 2003 ab.

C.b Am 22. September 2003 verfügte das Betreibungsamt bei der Arbeitgeberin
des Betreibungsschuldners eine sofortige Lohnsperre inkl. 13. Monatslohn.
Gleichzeitig lud es den Schuldner auf den 29. September 2003 zwecks
Lohnpfändung abermals auf das Amt vor. Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter
des Schuldners das Betreibungsamt um Dispensation, da "die Fakten klar"
seien, allenfalls sei ein neuer Termin mit ihm abzusprechen. Z.________ liess
am 3. Oktober 2003 gegen die verfügte Lohnsperre Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde führen. Der Rechtsvertreter des Schuldners leistete einer
weiteren Vorladung zwar am 13. Oktober 2003 Folge, konnte jedoch weder
Lohnausweise noch Belege zum Notbedarf seines Mandanten vorlegen.

C.c Am 20. Oktober 2003 wurden dem Betreibungsamt Kopien der Lohnabrechnungen
der Monate August und September 2003 sowie eine Erklärung der
Konkubinatspartnerin des Schuldners betreffend die Tragung der gemeinsamen
Haushaltungskosten übermittelt. Daraufhin hob das Betreibungsamt die
Lohnsperre auf bzw. ersetzte sie durch die "provisorische" Pfändung einer
monatlichen Lohnquote von Fr. 6'818.95, welche es gleichentags der
Arbeitgeberin gemäss Art. 99 SchKG notifizierte. Mit Verfügung vom 12.
November 2003 schrieb die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gegen die
Lohnsperre als gegenstandslos ab.

D.
Gegen die Lohnpfändung liess Z.________ mit Eingabe vom 17. November 2003
Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs führen. Er beantragte im Wesentlichen, die
angefochtene Pfändungsverfügung vom 11. November 2003 sei insoweit aufzuheben
und das Betreibungsamt I.________ anzuweisen, die Pfändung insoweit zu
korrigieren, als eine Lohnzession des Z.________ zu Gunsten des U.________ in
Höhe von Fr. 6'500.-- vom pfändbaren Lohn nicht in Abzug gebracht worden sei.
Entsprechend sei die verfügte Lohnpfändung unter Anerkennung der erfolgten
Lohnzession auf einen noch rechtmässigen Betrag von Fr. 318.95 zu reduzieren.
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2003 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das
Betreibungsamt I.________ wurde angewiesen, die Pfändung in der Betreibung
Nr. xxx mit der Vormerkung des behaupteten Drittanspruchs von U.________ zu
ergänzen, diese den Beteiligten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist
mitzuteilen und das weitere Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 ff. SchKG
im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

E.
Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom
23. Dezember 2003 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid bzw. die Pfändung des Betreibungsamtes I.________ vom
11./12. November 2003 seien aufzuheben und das Betreibungsamt I.________
anzuweisen, die Pfändung insoweit zu korrigieren, als eine Lohnzession des
Z.________ zu Gunsten des U.________, Chur, in der Höhe von Fr. 6'500.-- pro
Monat - wie dem Betreibungsamt I.________ gegenüber geltend gemacht - vom
pfändbaren Lohn nicht in Abzug gebracht worden sei. Entsprechend sei die
verfügte Lohnpfändung unter Anerkennung der erfolgten Lohnzession auf einen
noch rechtmässigen Betrag von Fr. 318.95 pro Monat zu reduzieren, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Sodann stellt er das Gesuch um
aufschiebende Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Frage nach der Rechtsgültigkeit einer
Zession sei eine solche des materiellen Rechts und daher vom Zivilrichter
abschliessend zu beantworten. Das Betreibungsamt und damit auch die
Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs seien dafür nicht
zuständig. Das Betreibungsamt müsse sich in Anwendung von Art. 325 OR nur
über die Pfändbarkeit künftiger Lohnforderungen vergewissern und dabei
lediglich summarisch prüfen, ob eine nicht zum vornherein klarerweise
ungültige Lohnzession vorliege (BGE 110 III 115 E. 1). Der Schuldner sei
Berufsoffizier und stehe als Instruktor in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis zur Eidgenossenschaft (VBS, Heer, unter Gruppe
Lehrpersonal). Auf das gesamte Dienstverhältnis und damit die
Lohnverhältnisse sei primär das Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000
(SR 172.220.1) anwendbar. Von einem qualifizierten Schweigen des BPG
hinsichtlich des Lohnzessionsverbots könne entgegen dem Beschwerdeführer
indessen nicht die Rede sein. Denn gemäss Art. 6 Abs. 2 BPG gelten - soweit
das BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmten - für das
Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des
Obligationenrechts (OR). Das OR ausschliessende öffentlichrechtliche
Bestimmungen würden nicht angerufen und seien auch nicht ersichtlich. Dass
das Lohnzessionsverbot von Art. 325 Abs. 2 OR im Dienstverhältnis des
Beschwerdeführers Geltung habe, sei denn auch die erklärte Meinung der
Dienstherrin des Schuldners.

Die Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer mache unter Berufung auf
Rehbinder/Portmann (Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 325 OR) sodann
geltend, Art. 325 Abs. 2 OR verbiete seinem unglücklich formulierten Wortlaut
nach nur die Abtretung zwecks Sicherung. Andere Abtretungsformen,
insbesondere die Zession erfüllungshalber, bleibe daher nach dem aktuellen
Gesetzestext zulässig. Das an sich gewollte allgemeine Zessionsverbot sei
demnach gar nicht statuiert bzw. könne nur in Auslegung gegen den klaren
Wortlaut des Gesetzes erreicht werden. Diese wortsklavische Auslegung
überzeuge nicht. Mit der parlamentarischen Initiative von 1986 sei die
Revision von Art. 325 OR in dem Sinne angestrebt worden, dass Abtretungen und
Verpfändungen künftiger Lohnforderungen allgemein und ausnahmslos unzulässig
sein sollten. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates
und mit ihr der Bundesrat seien dem Grundgedanken der Initianten gefolgt,
liessen aber die Abtretung oder Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur
Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten - im
Sinne einer Ausnahme - weiterhin zu. In diesem Sinne sei die zitierte
Bestimmung revidiert und vom Bundesrat auf den 1. Juli 1991 in Kraft gesetzt
worden. Mit der Revision des Art. 325 OR (und den gleichzeitigen Änderungen
im Recht des Abzahlungs- und Vorauszahlungskaufs) sollte dem Abschluss sozial
besonders gefährlicher Verträge und der damit verbundenen Abtretung oder
Verpfändung künftiger Lohnforderungen entgegengetreten werden. Dieses
gesetzgeberische Ziel liege im öffentlichen Interesse (BGE 117 III 52 E. 3a
S. 56). Das Revisionsziel würde nun verfehlt, wollte man dem Wortlaut des
Gesetzes folgend den Gesetzgeber dahin missverstehen, dass er nur die
Sicherungsabtretung im technischen Sinne habe ausschliessen wollen
(Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, § 9 N.
216). Dass der Gesetzeswortlaut klar sei, müsse bezweifelt werden. Im Lichte
der gesetzgeberischen Ziele erscheine der Rechtsbegriff "Sicherung" vielmehr
im ganzen Art. 325 OR (Abs. 1 und Abs. 2) fehl am Platz, denn es könne nicht
allen Ernstes angenommen werden, der Arbeitnehmer dürfe seinen künftigen Lohn
nur zwecks Sicherung (im Sinne von Verpfändung) familienrechtlicher
Unterhalts- und Unterstützungspflichten abtreten (Art. 325 Abs. 1 OR). Im
Rahmen dieser speziellen sozialen Familienpflicht dürfe er seinen Lohn auch
zur Erfüllung abtreten, denn ebenso wie es im öffentlichen Interesse liege,
dass sich der Arbeitnehmer selbst nicht zum Sozialfall mache, liege es im
öffentlichen Interesse, dass seine Familie (Unterhaltsgläubiger) davon
verschont bleibe. Der Logik folgend dürfe der Arbeitnehmer im Bereich des
zwingenden Art. 325 Abs. 2 OR für alle anderen Verpflichtungen auch nicht zur
Erfüllung abtreten. Denn wenn schon die weniger weitgehende Sicherungszession
nichtig sei, so müsse es erst recht die dem Zessionar mehr Rechte einräumende
Zession erfüllungshalber sein. Streiff/Von Kaenel (Leitfaden zum
Arbeitsvertragsrecht, 5. Auflage, Zürich 1993, N. 1/3 zu Art. 325 OR)
verstünden unter den Handlungen gemäss Art. 325 OR sowohl die Lohnzession als
auch die Lohnverpfändung. Verboten sei somit nicht nur die Sicherungszession,
sondern jegliche Form der Abtretung und damit auch die Abtretung
erfüllungshalber (Hans-Peter Egli, Handkommentar zum Schweizerischen
Obligationenrecht, Zürich 2002, N. 2 zu Art. 325 OR).

1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen Folgendes ein:

1.2.1Er macht vorerst geltend, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstehe gemäss dem Vorbehalt von Art.
342 OR nicht dem Obligationenrecht. Das Arbeitsverhältnis sei vielmehr
öffentlichrechtlicher Natur und folge den Bestimmungen des
Bundespersonalgesetzes (BPG). Daraus ergebe sich zwingend, dass Art. 325 OR
generell, aber auch speziell Art. 325 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall nicht
zur Anwendung komme.

Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl, und es kann offen gelassen
werden, ob er den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG genügt
(dazu: BGE 119 III 49 E. 1). Das BPG orientiert sich am materiellen
Arbeitsrecht des OR. Es definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für das
Arbeitsverhältnis beim Bund so, dass die Beziehungen zwischen den
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern von Privatwirtschaft und Bundesdienst einer gleichwertigen
Regelung unterworfen sind; das BPG nähert deshalb das materielle Arbeitsrecht
beim Bund möglichst jenem des OR an. Nur wo sich das für die Privatwirtschaft
geschaffene Arbeitsrecht des OR für die Regelung des Arbeitsverhältnisses
beim Bund nicht eignet, schafft das BPG eigene, vom OR abweichende Normen
(Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 S. 1604).
Die Streiterledigungsorgane müssen ebenfalls die zwingenden Normen des OR
beachten, sie dürfen Regelungslücken des BPG nicht durch freie richterliche
Rechtsschöpfung füllen (Botschaft 1609). Gemäss Art. 361 Abs. 1 OR zählt Abs.
2 des Art. 325 OR zu den absolut zwingenden Normen des Arbeitsvertragsrechts,
welche weder zu Ungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abgeändert
werden dürfen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass das Lohnzessionsverbot von
Art. 325 Abs. 2 OR für den Beschwerdeführer Geltung hat, ist somit
zutreffend.

1.2.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn Art. 325 Abs. 2 OR
i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG anwendbar sein sollte, gelte das Abtretungsverbot
des Art. 325 Abs. 2 OR nur zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten.
Vorliegend sei die Zession gerade nicht sicherungshalber, sondern
erfüllungshalber erfolgt, weshalb die angefochtene Pfändungsverfügung des
Betreibungsamtes aufzuheben bzw. zu korrigieren sei. Wie schon im Verfahren
vor der Aufsichtsbehörde stützt er sich auf die Lehrmeinung von Rehbinder
(Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 2003, N. 2 zu Art.
325 OR). Soweit ersichtlich ist Rehbinder der einzige Autor, der abgesehen
von der Sicherungszession für familienrechtliche Unterhalts- und
Unterstützungspflichten auch für die Abtretung erfüllungshalber eintritt
(Anderer Ansicht auch: Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9.
Aufl., Zürich 2000, S. 485 N. 78 und Engel, Contrats de droit suisse, 2.
Aufl., Bern 2000, S. 320/321). Gestützt auf die von der Vorinstanz
wiedergegebenen Lehrmeinungen und der zuletzt genannten Autoren vermag auch
der Einwand des Beschwerdeführers, das Zessionsverbot erstrecke sich nur auf
den Abzahlungskauf, ein diesem gleichgestellten Rechtsgeschäft oder den
Kleinkredit, nicht durchzudringen, wobei allerdings - wie erwähnt - das
letzte Wort dem Zivilrichter in dieser Sache vorbehalten bleibt.

2.
In einer zusätzlichen Erwägung hat die Aufsichtsbehörde weiter befunden, die
am 26. März 2003 schriftlich erfolgte Lohnzession sei schliesslich
betreibungsrechtlich auch deshalb als unbeachtlich einzustufen, da sie
rechtsmissbräuchlich, weil in Vereitelungsabsicht der konkret bevorstehenden
Pfändung vorgenommen worden sei. Bereits mit der Pfändungsankündigung dürfe
der Schuldner zumindest keine Handlungen mehr vornehmen, welche die
bevorstehende Pfändung ganz oder teilweise vereitle (Lebrecht, Basler
Kommentar, N. 18 zu Art. 90 SchKG). Die Pfändung sei erstmals am 28. Januar
2003 auf den 3. Februar 2003 angekündigt worden. Die Pfändungsankündigung sei
rechtens gewesen, habe jedoch wegen des Verhaltens des Schuldners erst später
vollzogen werden können. Dass die vermeintliche Forderung des Zessionars von
Fr. 220'000.-- in dem zwischen Fortsetzungsbegehren und Abtretungserklärung
liegenden Zeitraum entstanden sei, sei nicht ersichtlich. Es handle sich zu
einem bedeutenden Teil um seit 1998 akkumulierte Anwaltshonorare. Hätte der
Honorargläubiger um seine Befriedigung gefürchtet, wäre die Zession bereits
früher vereinbart worden. Dass es dem Schuldner mit der späteren Zession
vornehmlich und zielgerichtet darum gegangen sei, die Betreibungsgläubigerin
ins Leere laufen zu lassen, dürfe angesichts dieser Umstände ohne in Willkür
zu verfallen angenommen werden.

Der Beschwerdeführer trägt dagegen im Wesentlichen vor, der Zession vom 26.
März 2003 könne entnommen werden, dass der Zessionar zu Gunsten des heutigen
Beschwerdeführers und Zedenten seit 1998 verschiedenste Zahlungen vorgenommen
habe. Dabei seien Zedent und Zessionar immer davon ausgegangen, dass diese
Sanierungsbemühungen zu Gunsten des Zedenten mittels Abtretung seiner
Lohnforderung erfüllt würden. Per 26. März 2003 sei die schriftliche
Fertigung dieses bereits früher gemäss Art. 165 Abs. 2 OR formlos
geschlossenen Verpflichtungsgeschäftes erfolgt. Von irgendwelcher Willkür
oder der Absicht, die Betreibungsgläubigerin ins Leere laufen zu lassen,
könne nicht die Spur der Rede sein.
Abgesehen davon, dass die Berufung auf Art. 165 Abs. 2 OR, worüber endgültig
der Zivilrichter zu entscheiden hat, eine blosse Behauptung darstellt (vgl.
dazu BGE 88 II 18 E. 1 und 2 S. 21 ff.), ist der Einwand fehl am Platz. Die
Geltendmachung der sehr hohen Zession im Moment der Pfändung und die
wiederholte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Betriebenen genügen
für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________,
vertreten durch W.________ AG), dem Betreibungsamt I.________ und dem
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: