Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.49/2004
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7B.49/2004 /rov

Urteil vom 31. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Versteigerung/Aktivlegitimation,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 25. Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 beschwerte sich Z.________ beim
Gerichtspräsidium Untertoggenburg-Gossau gegen eine Versteigerung. Da gemäss
Bestätigung des Grundbuchamtes Flawil die Y.________ GmbH Eigentümerin der
betreffenden Grundstücke ist, wurde der Beschwerdeführerin die
Beschwerdebefugnis im Entscheid vom 30. Januar 2004 abgesprochen. Das
Kantonsgericht St. Gallen, an welches Z.________ die Sache weitergezogen
hatte, trat als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung auf die
Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 17. März 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom
25. Februar 2004 Beschwerde eingereicht und ersucht um aufschiebende Wirkung.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, die untere Aufsichtsbehörde sei u.a. auf die
Beschwerde nicht eingetreten, weil es am vorausgesetzten
Rechtsschutzinteresse bzw. dem geforderten praktischen Zweck mangle. Die
Beschwerdeführerin erhebe Beschwerde gegen die Versteigerung im Allgemeinen
und mache materiell nicht geltend, ob und welche besonderen Vorschriften
betreffend die Vorbereitung und Abhaltung der Steigerung nicht eingehalten
worden seien. Mit dieser Erwägung im angefochtenen Entscheid setze sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Damit mangle es in diesem Verfahren
(ebenfalls) an einer Eintretensvoraussetzung und es ergehe ein
Nichteintretensentscheid.

2.2 Mit den vorgenannten Ausführungen im kantonsgerichtlichen Entscheid setzt
sich die Beschwerdeführerin ebenfalls mit keinem Wort auseinander. Sie bringt
einzig vor, die Verantwortlichen in dieser Sache seien in der Zwischenzeit
inhaftiert worden. Dieser Einwand hat nichts mit dem Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde zu tun und kann nicht gehört werden. Da auch im Übrigen
nicht einmal ansatzweise dargetan wird, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen
(BGE 119 III 49 E. 1), kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten
werden.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1
SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die
Beschwerdeführerin sich mit den Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden
überhaupt nicht auseinander gesetzt hat, hat die Beschwerdeführerin gemäss
dieser Bestimmung die Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieser Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank
X.________), dem Betreibungsamt Flawil, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil, und
dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: