Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.48/2004
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7B.48/2004 /rov

Urteil vom 31. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Einkommenspfändung; Berechnung des Existenzminimums,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 5. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 6. Januar 2004 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde, weil das
Betreibungsamt Zürich 5 ihm den Dezemberlohn gesperrt habe. Das
Betreibungsamt teilte in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 mit, dem
Beschwerdeführer sei das Existenzminimum von Fr. 2'287.20 nach Vorlage von
entsprechenden Unterlagen am 9. Januar 2004 ausbezahlt worden. Mit Beschluss
vom 15. Januar 2004 schrieb die untere Aufsichtsbehörde das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab.

Z. ________ gelangte mit Rekurs vom 28. Januar 2004 an das Obergericht des
Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen und machte geltend, die Berechnung des Existenzminimums durch
das Betreibungsamt sei nichtig. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

1.2 Z.________ hat mit Eingabe vom 12. März 2004 den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2004 an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Berechnung des Existenzminimums durch das
Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 10. Februar 2004 sei korrekt. Der
monatliche Mietzins betrage seit dem 1. Oktober 2003 Fr. 1'598.-- brutto und
nicht Fr. 1'675.--, wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise angebe. Da der
Beschwerdeführer arbeitslos sei, habe er grundsätzlich keinen Anspruch auf
einen Zuschlag für Fahrspesen, denn ein solcher sei gemäss den Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai
2001 nur für Fahrten zum Arbeitsplatz vorgesehen. Trotzdem sei ihm vom
Betreibungsamt ein Betrag von Fr. 70.-- für ein VBZ-Abonnement der Stadt
Zürich zugebilligt worden. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb der
arbeitslose Beschwerdeführer auf auswärtige Verpflegung angewiesen sein
solle. Die Telefon- und Stromkosten seien im monatlichen Grundbetrag bereits
einbegriffen. Die Prämien für die Krankenversicherung könnten nur unter der
Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie vom Schuldner auch tatsächlich
bezahlt würden, was vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden sei.

2.2 Dagegen wird vom Beschwerdeführer folgendes vorgebracht:
2.2.1Er sei mit dem Existenzminimum von Fr. 2'287.20 nicht einverstanden.
Richtig sei, dass der Mietzins Fr. 1'598.-- betrage, doch habe er bei seinem
Vermieter noch einen Rückstand von Fr. 1'400.-- zu begleichen. Darauf kann
nicht eingetreten werden, wurde doch in der Rekursschrift vom 28. Januar 2004
an das Obergericht des Kantons Zürich diese Tatsache nicht erwähnt. Gemäss
Art. 79 Abs. 1 OG können neue Tatsachen nur vorgebracht werden, wenn dazu im
kantonalen Verfahren keine Gelegenheit bestanden hatte. Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2.2.2 Die Rüge, er sei als Arbeitsloser wegen der Vorstellungsgespräche auf
ein Abonnement der öffentlichen Verkehrsbetriebe angewiesen, ist unbegründet,
da das Betreibungsamt diese Auslagen akzeptiert hat.

2.2.3 Insofern der Beschwerdeführer rügt, er habe noch Auslagen für
Bewerbungsschreiben und Telefonate gehabt, kann darauf nicht eingetreten
werden, da nicht belegt und dargetan wird, dass solche Auslagen durch den
Grundbetrag nicht mehr abgedeckt würden.

2.2.4 Ebenfalls nicht rechtsgenüglich begründet im Sinne von Art. 79 Abs. 1
OG ist der Vorwurf, die Höhe des ausbezahlten Betrages ändere von einem Monat
zum anderen. Mit diesem allgemeinen Hinweis wird nicht einmal ansatzweise
dargetan, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll.

2.2.5 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 5,
Fabrikstrasse 3, Postfach, 8031 Zürich, und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: