Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.47/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.47/2004 /mks

Urteil vom 5. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 27. Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 18. Juni 2003 erging vom Betreibungsamt Zürich 9 in den vom Kanton
Zürich, dem Staat Zürich und der Gemeinde Horgen gegen X._______
eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1.... und 2.... (vormals Nrn. 3.... bzw.
4....) eine Pfändungsanzeige über Fr. 6'200.-- hinsichtlich der
Konten/Guthaben bei der WIR Bank in Basel. Die WIR Bank bestätigte am 24.
Juni 2003 dem Amt die Sperrung der entsprechenden Konten in diesem Umfange.

Am 25. November 2003 erliess und versandte das Betreibungsamt in den
nämlichen Betreibungen die "Mitteilung des Verwertungs-Protokolls und der
Abrechnung"; daraus resultierte nach Deckung der Gläubiger ein Überschuss von
Fr. 381.90 zu Gunsten von X._______. Gegen diese Mitteilung erhob X._______
bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde am 3./4. Dezember 2003
Beschwerde, im Wesentlichen mit der Rüge, es seien für - Arzt und
Krankenkasse reservierte Gelder - unter dem Existenzminimum gepfändet worden.
Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 18. Dezember
2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Den dagegen eingereichten
Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ebenfalls
ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

1.2 Mit Eingabe vom 9. März 2004 (Poststempel: 12. März 2004) beantragt
X._______ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
sinngemäss, den Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar 2004 aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Beschwerde genügt diesen
Anforderungen nicht.

3.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den Entscheid der Vorinstanz folgendes ein:

3.1 Er führt vorerst aus, er habe bei der unteren Aufsichtsbehörde absolut
zwingende Beweisstücke bestellt, welche er noch nachreichen werde. Der
Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass Beschwerdeergänzungen nach
Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht berücksichtigt werden (BGE 126
III 30 E. 1b S. 31).

3.2 Im Weiteren behauptet der Beschwerdeführer erneut, keinen Zahlungsbefehl
erhalten zu haben. In seinem Rekurs vom 2. Februar 2004 an das Obergericht
hat er jedoch ausgeführt, der Zahlungsbefehl sei nicht ihm, sondern gemäss
Aussage des Betreibungsamtes Zürich 9 einem nicht im gleichen Haushalt
lebenden Verwandten zugestellt worden. Welcher der beiden Zahlungsbefehle
dies betreffen soll, wird auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht
dargetan. Den Akten kann indessen entnommen werden, dass der Zahlungsbefehl
Nr. 54693 vom 26. März 2002 mit einer Forderung von Fr. 60.-- (Gläubiger:
Kantonales Steueramt Zürich) am 24. April 2002 vom Vater des
Beschwerdeführers entgegengenommen wurde. Der Zahlungsbefehl Nr. 11722 vom 5.
Juli 2002 mit einer Forderung von Fr. 4'267.10 (Gläubiger: Staat Zürich und
Gemeinde Horgen) zuzüglich Zinsen wurde vom Beschwerdeführer selbst
entgegengenommen, und er erhob auch Rechtsvorschlag. Die Pfändung erfolgte
gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 81 OG) gestützt auf zwei rechtskräftige Zahlungsbefehle.
Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wird mit der
eingangs angeführten Rüge nicht ansatzweise dargetan (E. 2 hiervor).

3.3 Aus dem gleichen Grund kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, mit
der Beschlagnahmung der Gelder sei Dritteigentum eingezogen worden, das nicht
im Besitze des Beschwerdeführers sei. Im angefochtenen Urteil wird
ausgeführt, hinsichtlich der Pfändbarkeit sei anzufügen, dass es zwar
zutreffe, dass WIR-Guthaben keine Barguthaben, sondern Sachguthaben seien.
Dennoch schliesse die Beschränkung der Verkehrsfähigkeit eines Gegenstandes
oder einer Forderung durch private Vereinbarung die Pfändbarkeit noch nicht
aus; namentlich vermöchten blosse Allgemeine Geschäftsbedingungen die Normen
des Zwangsvollstreckungsrechts nicht ausser Kraft zu setzen. Mit diesen
zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise
auseinander.

3.4 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten
werden.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung
einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren
auferlegt werden könnten (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Kanton
Zürich, dem Staat Zürich und der Gemeinde Horgen und dem Betreibungsamt
Zürich 9) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: