Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.42/2004
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7B.42/2004 /bnm

Urteil vom 26. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002
Luzern.

unpfändbare Vermögenswerte (Kompetenzcharakter eines Personenwagens),

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde, vom 27. Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Betreibungsamt B.________ hat in einer Nachpfändung gegen X.________
am 21. Januar 2004 in der Betreibungsgruppe Nr. ... den PW Mitsubishi Gallant
gepfändet. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 23. Januar 2004 bei der
Amtsgerichtspräsidentin II von Sursee Beschwerde, welche am 9. Februar 2004
abgewiesen wurde. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons
Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg.

1.2 Mit Eingabe vom 10. März 2004 (Postaufgabe: 12 März 2004) hat X.________
bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde
eingereicht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der oberen
Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 2004.

1.3 Das Obergericht hat bei der Übersendung der Akten (Art. 80 Abs. 1 OG)
keine Gegenbemerkungen angebracht. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz
darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).

3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG
seien Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit sie
für den Schuldner und dessen Familie zur Ausübung des Berufs notwendig seien.
Dies gelte jedoch nur, wenn sich der ausgeübte Beruf als wirtschaftlich
erweise. Als unterste Grenze sei das Existenzminimum zu bezeichnen, das der
Schuldner aus dem Nettoerlös seiner Berufstätigkeit solle decken können
(Georges Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. II, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, N. 21 zu Art. 92 SchKG).
Die Beschwerdeführerin stelle nicht in Abrede, dass das Restaurant
Z.________, welches sie mit ihrem Ehemann führe, nicht rentiere. Sie weise in
ihrer Beschwerde selber auf ihre Geldsorgen hin. Das Betreibungsamt
A.________ halte fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Mühe
hätten, die gepfändeten Einkommensquoten abzuliefern. Daraus gehe hervor,
dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann oftmals nicht gelinge, ihr
Existenzminimum aus dem Erlös der Führung des Restaurants zu decken. Die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Kontrollschild und den
Fahrzeugausweis mangels Bezahlung der Strassen- und Verkehrssteuer dem
Strassenverkehrsamt habe abgeben müssen, zeuge ebenfalls von ihren prekären
finanziellen Verhältnissen. Denn laut Pfändungsurkunde vom 12. Januar 2004
bestehe ein Pfändungsvorgang von rund Fr. 94'000.--. Die Vorderrichterin habe
somit zu Recht das Kriterium der Wirtschaftlichkeit verneint und die
Pfändbarkeit des Fahrzeuges bejaht, wobei überdies nicht genügend
nachgewiesen werde, dass letzteres für die Führung des Restaurants unbedingt
gebraucht werde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fahrten für
Einkäufe könnten nötigenfalls mit dem zweiten Fahrzeug getätigt werden; dies
lasse sich organisieren, selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin
zeitweise auswärts arbeiten sollte, was indessen nicht nachgewiesen werde.

3.2
3.2.1Die Beschwerdeführerin wendet dagegen vorerst ein, es entspreche nicht
der Wahrheit, dass die Kontrollschilder infolge Nichtbezahlung der
Verkehrssteuern beim Strassenverkehrsamt hätten deponiert werden müssen.
Damit stellt die Beschwerdeführerin die gegenteilige tatsächliche
Feststellung im obergerichtlichen Entscheid infrage, was unzulässig ist (E. 2
hiervor). Diese Feststellung der oberen Aufsichtsbehörde beruht auf
Beweiswürdigung, welche nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde
hätte kritisiert werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III
34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen). Das Gleiche gilt auch mit Bezug
auf das Vorbringen, das Auto sei wegen den unregelmässigen Arbeitszeiten und
dem Arbeitsweg von ca. 10-11 km und für die Einkäufe in B.________ unbedingt
notwendig, wogegen im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, es sei nicht
nachgewiesen, dass das Auto zur Führung des Restaurants unbedingt gebraucht
werde. Und aus demselben Grund kann auf die Rüge betreffend den Einwand der
Vorinstanz nicht eingetreten werden, Transporte von alkoholisierten Gästen
gehörten nicht zur eigentlichen Führung des Restaurants.

3.2.2 Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, Herr Y.________ vom
Betreibungsamt A.________ habe von einer Autogarage die Auskunft erhalten,
dass das Fahrzeug nicht mehr Wert habe als Fr. 500.-- bis Fr. 800.--. Dazu
wird im angefochtenen Urteil angeführt, im vorinstanzlichen Verfahren habe
die Beschwerdeführerin den Eurotaxwert von Fr. 3'600.-- für ihr Fahrzeug
geltend gemacht und bringe nun neu vor, dieses habe einen Wert von rund Fr.
500.-- bis Fr. 800.-- und würde die Verwertungskosten nicht decken. Die
Vorinstanz hat diese neue Tatsache nicht entgegengenommen, und auch im
bundesgerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 79 Abs. 1 OG neue Tatsachen
nur zulässig, wenn dazu im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit bestanden
hat, was hier offensichtlich nicht zutrifft.

3.2.3 Ebenfalls verbindlich für das Bundesgericht hat die Vorinstanz
festgestellt (E. 2 hiervor), der Betrieb der Beschwerdeführerin rentiere
nicht. Der dazu vorgebrachte Einwand, in der heutigen Zeit benötige es 2 bis
3 Jahre, um einen Betrieb in die schwarzen Zahlen führen zu können, ist
unbehelflich. Denn die Beschwerdeführerin übersieht offensichtlich, dass ein
(momentanes) negatives Betriebsergebnis, d.h. ein Betriebsverlust nichts zu
tun hat mit gegenüber dem Betriebsinhaber eingeleiteten Betreibungen und -
wie hier - bereits vorgenommenen Pfändungen. Auch in diesem Punkt wird von
der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise eine Verletzung von Bundesrecht
dargetan (E. 2 hiervor), weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht
eingetreten werden kann.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Kreis
A.________, und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: