Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.41/2004
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7B.41/2004 /rov

Urteil vom 17. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Ausgleichskasse Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in
SchKG-Sachen, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1.

Einkommenspfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons
Obwalden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom

27. Februar 2004 (SK 03/016).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt Obwalden erliess in der gegen Y.________ laufenden
Betreibung Nr. xxx am 4. September 2003 die Pfändungsurkunde. Gleichentags
zeigte das Betreibungsamt der Ausgleichskasse Z.________ an, dass von dem
seit 7. Juli 2003 an den Schuldner ausgerichteten IV-Taggeld der sein
Existenzminimum von Fr. 2'700.-- übersteigende Betrag dem Amt abzuliefern
sei. Am 1. Oktober 2003 erhob die Ausgleichskasse Z.________ Beschwerde gegen
das Schreiben des Betreibungsamtes vom 19. September 2003, mit welchem dieses
auf der Ablieferung des Betrages gemäss Anzeige bestanden hatte, und
verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändung.

B.
Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als kantonale
Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wies mit Entscheid vom 27. Februar 2004 die
Beschwerde im Wesentlichen ab und stellte fest, dass die an die
Ausgleichskasse Z.________ gerichtete Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 4.
September 2003 sowie die ihr zugrunde liegende Pfändung der IV-Taggelder des
Schuldners gültig sei (Dispositiv-Ziff. 2).

C.
Die Ausgleichskasse Z.________ hat den Beschluss der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. März 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides
aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der
Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen
Begründungsanforderungen nicht und ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S.
42). Auf den Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf das
rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, kann von vornherein nicht
eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein
Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43
Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).

2.
Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin des Betreibungsschuldners, welcher am
4. September 2003 angezeigt worden ist, dass sie rechtsgültig nur noch an das
Betreibungsamt leisten könne. Sie behauptet nicht, durch die Anzeige des
Betreibungsamtes sei ihre eigene Rechtsstellung berührt (vgl. BGE 109 III 11
E. 2 S. 13), sondern wendet sich einzig gegen die Gültigkeit der Pfändung,
indem sie eine Verletzung der Regeln über die Pfändbarkeit rügt. Die Pfändung
wurde indessen gegenüber dem Betreibungsschuldner vollzogen. Insoweit ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin -
durch den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes oder durch die angefochtene
Dispositiv-Ziffer des vorinstanzlichen Entscheides - in ihren schutzwürdigen
(rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen berührt wäre (BGE 120 III 42 E. 3
S. 44; vgl. Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 7 a.E. zu Art. 99 SchKG). Die Beschwerde
erweist sich insoweit als unzulässig. Selbst bei einer formell unzureichenden
Beschwerde, wie sie hier vorliegt, kann die erkennende Kammer eingreifen,
wenn sie auf eine nichtige Verfügung (Art. 22 SchKG) tatsächlich aufmerksam
wird (BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 und 71).

3.
3.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass IV-Taggelder
als eine Entschädigung für Verdienstausfall zu werten seien, welche im Rahmen
von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar sei. Die Beschwerdeführerin als
Drittschuldnerin macht im Wesentlichen geltend, die gegenüber dem
Betreibungsschuldner vollzogene Pfändung von IV-Taggeldern sei nichtig im
Sinne von Art. 22 SchKG, weil Leistungen der IV gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff.
9a SchKG absolut unpfändbar seien. Die Pfändbarkeit von IV-Taggeldern
widerspreche dem gesetzlichen Zweck der IV, dass der Invalide eine Ausbildung
absolviere und die Wiedereingliederung erreiche, währenddessen sein
Lebensbedarf gedeckt sei.

3.2 Zu Recht ist unbestritten, dass die Pfändung von gewissen
Leistungsansprüchen des Schuldners, die mit Rücksicht auf die Rechtsnatur
sowie vor allem auf ihre soziale Bestimmung unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1
Ziff. 7-10 SchKG), nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG ist (Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 23 Rz.
31 und 33). Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Pfändung damit
begründet, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, sondern das Bundesamt für Sozialversicherung in
sachlicher Hinsicht zuständig sei, über die Frage der Pfändbarkeit von
IV-Taggeldern zu entscheiden, geht sie fehl: Die strittige Pfändung ist als
Verfügung eines Betreibungsamtes nach Art. 17 SchKG an die kantonale
Aufsichtsbehörde und an das Bundesgericht wegen Verletzung von Bundesrecht
weiterziehbar (Art. 19 SchKG); ebenso steht es den Aufsichtsbehörden zu, von
Amtes wegen eine allfällige Nichtigkeit der Pfändung festzustellen (Art. 22
Abs. 1 SchKG).

3.3 Bei den Taggeldern als sozialversicherungsrechtlicher Leistungsart
handelt es sich um ein Ersatzeinkommen, welches grundsätzlich vorübergehend
ausgerichtet und nach Tagen bemessen wird (Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 44 Rz. 1; vgl. Art. 15 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Kieser, ATSG-Kommentar, N. 6 zu
Art. 15 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben die Versicherten während der
Eingliederung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld. Es
ist zu Recht unstrittig, dass die fraglichen IV-Taggelder keine Leistungen
für Genugtuung, Ersatz von Heilungskosten oder für die Anschaffung von
Hilfsmitteln darstellen, die nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG absolut
unpfändbar wären. Bleibt zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde annehmen durfte,
dass die IV-Taggelder nicht unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG fallen,
wonach Renten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) oder gemäss Art.
50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sowie die Leistungen der
Familienausgleichskassen unpfändbar sind.

3.3.1 Nach dem Gesetzestext sind die "Renten" ("rentes", "rendite") der IV
unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG) bzw. ist der "Rentenanspruch" ("le
droit à la rente", "il diritto alla rendita") der IV der Zwangsvollstreckung
entzogen (Art. 50 Abs. 1 IVG in der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Fassung; AS 2002 3410). Der klare Wortlaut der Bestimmungen bietet an sich
keinen Anlass (vgl. BGE 125 III 401 E. 2a S. 403 f.), unter dem Begriff der
"Renten nach Art. 50 IVG" das IV-Taggeld ("indemnité journalière", "indennità
giornaliera") zu verstehen, sondern vorab die Leistungen nach Art. 28 ff.
IVG, welche entweder ein aus Invaliditätsgründen dauerhaft vermindertes oder
weggefallenes Erwerbseinkommen abgelten (vgl. Gilliéron, Commentaire de la
loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 170 a.E. zu Art.
92 SchKG; zur IV-Rente: Locher, a.a.O., § 52 Rz. 1).

3.3.2 Die Botschaft zur SchKG-Reform geht vom Grundsatz aus, dass die
Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen
der Charakter eines Erwerbssurrogates (oder einer Abgeltung für
Unterhaltsansprüche) zukommt, berücksichtigt aber - als Ausnahme vom
Grundsatz - die absolute Unpfändbarkeit der Leistungen der Ersten Säule
(sowie der Leistungen der Familienausgleichskassen), zumal das
betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher als die Leistungen
der Ersten Säule liege (BBl 1991 III 75 ff.). Diese Auffassung des
Bundesrates wurde in den parlamentarischen Beratungen bestätigt (Votum Meier,
AB S 1994 1094). In der Literatur wird - mehr oder weniger deutlich in
Anlehnung an die Botschaft - ebenfalls von der absoluten Unpfändbarkeit der
"Leistungen" der Ersten Säule gesprochen (Amonn/Walther, a.a.O., § 23 Rz. 37;
im Unterschied zur 5. Aufl. 1993, § 23 Rz. 36: "Renten") und weiter
festgehalten, dass diese in der Regel lediglich den Grundbedarf decken und
eine Diskussion über die Pfändbarkeit erübrigen würden
(Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 57 zu Art. 92 SchKG; Gilliéron,
a.a.O., N. 186 zu Art. 92 SchKG; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 37 zu Art. 92 SchKG). Gegen die
Annahme, dass unter "Leistungen der Ersten Säule" auch die IV-Taggelder
verstanden werden, spricht allerdings der Umstand, dass das Taggeld das
betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne weiteres erheblich übersteigen
kann, weil es aus der Entschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1)
bzw. seit 1. Januar 2004 aus einer Grundentschädigung besteht, die 80 % des
Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung
ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde, beträgt (Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1,
Art. 24 Abs. 1 IVG; AS 2003 3837). Nach der Auffassung von Ursprung (Das
Zusammenspiel des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem
Sozialversicherungsrecht, BlSchK 2003 S. 155) sind denn auch nur "gewisse
Leistungen der 1. Säule, d.h. Renten der AHV/IV und Ergänzungsleistungen
sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen" von der Pfändung gänzlich
ausgeschlossen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin weisen jedenfalls
weder die SchKG-Reform noch die Lehrmeinungen eindeutig in Richtung einer
absoluten Unpfändbarkeit von IV-Taggeldern.

3.3.3 Kein anderer Schluss ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen Art. 92
Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und dem ATSG, welches - wie der Dritte Abschnitt des
IVG - die Geldleistungen u.a. in Taggelder und Renten unterscheidet (Art. 15
ATSG). Da das ATSG die Zwangsvollstreckung nicht ordnet, wurde diese neu im
IVG geregelt (BBl 1999 4783; vgl. Kieser, a.a.O., N. 10 zu Art. 22 ATSG).
Wohl haben kantonale Aufsichtsbehörden gestützt auf aArt. 50 Abs. 1 IVG
("Sicherung und Verrechnung von Leistungen") und die Verweisung auf das AHVG,
welches jeden Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzieht, auch die
IV-Taggelder als absolut unpfändbar bezeichnet (BlSchK 2003 S. 173; ZGGVP
1993 S. 132; ebenso Paul Marville, Exécution forcée, responsabilité
patrimoniale et protection de la personnalité, Diss. Lausanne 1992, S. 257).
Nachdem das IVG die Zwangsvollstreckung regelt, lässt sich indessen aus dem
blossen Gesetzeszusammenhang (mit dem AHVG) nicht ableiten, auch die
IV-Taggelder seien absolut unpfändbar.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vergeblich vor, Sinn und
Zweck der in Frage stehenden Normen stehe einer beschränkten Pfändbarkeit von
IV-Taggeldern entgegen. Nach dem mit der SchKG-Revision eingeführten
Pfändungssystem soll jedes Erwerbseinkommen, auch sämtliches Erwerbssurrogat
einschliesslich desjenigen in Form von Leistungen der Sozialversicherungen,
beschränkt pfändbar sein. Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG
festgelegte Ausnahme der absoluten Unpfändbarkeit in Bezug auf AHV- und
IV-Renten liegt in der Verfassung, welche verlangt, dass diese Renten den
Existenzbedarf angemessen zu decken haben (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV; Art.
34quater Abs. 2 Satz 3 aBV; BGE 121 III 285 E. 3 S. 290; Greber, in: Aubert
u.a. [Hrsg.], Kommentar zur Bundesverfassung, N. 65 zu Art. 34quater aBV).
Das Gleiche gilt ohne weiteres in Bezug auf die Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, aber auch für die - im Gesetz nicht genannte - Hilflosenentschädigung
nach Art. 42 ff. IVG (Gilliéron, a.a.O., N. 186 zu Art. 92 SchKG). Folglich
erscheint verfassungskonform, die Erwerbssurrogat bildenden und grundsätzlich
nach dem früheren Einkommen festgelegten IV-Taggelder insoweit als pfändbar
zu betrachten, als diese den Existenzbedarf übersteigen, d.h. für den
Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93
Abs. 1 SchKG sind. Ebenso ist mit der in Art. 50 Abs. 1 IVG angestrebten
Sicherung des Leistungszwecks der IV vereinbar, vorab die in der Regel unter
dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Renten, nicht aber die
IV-Taggelder der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Die IV-Taggelder sind
meistens höher als die in Frage kommende Rente, um die Motivation des
Invaliden zur Eingliederung nicht zu schmälern (Maurer, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Band II, S. 218), zumal die Eingliederung den
Vorrang vor der Rente hat (Kieser, a.a.O., N. 33 in Vorbemerkungen). Ob
bereits das IV-Taggeld oder erst das nach erfolgreicher Eingliederung
erworbene Einkommen beschränkt pfändbar ist, hat indessen - genauso wenig wie
eine absolute Unpfändbarkeit der IV-Taggelder - keinen erheblichen Einfluss
auf die Motivation des Invaliden, eine (absolut unpfändbare) IV-Rente zu
vermeiden. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht gerechtfertigt, das
Ersatzeinkommen in Form von IV-Taggeldern gegenüber anderen in Art. 93 SchKG
aufgeführten Einkommen zu bevorzugen (vgl. BGE 119 III 15 E. 1c S. 17; 120
III 71 E. 3 S. 74).

3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde
zur Auffassung gelangt ist, die IV-Taggelder seien keine absolut unpfändbaren
Leistungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. Insofern besteht in
Bezug auf die von der Aufsichtsbehörde geschützte Verfügung des
Betreibungsamtes kein Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen (Art. 22
SchKG), und die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsschuldner
(Y.________), dem Betreibungsamt Obwalden und der Obergerichtskommission des
Kantons Obwalden als kantonaler Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: