Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.40/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.40/2004 /rov

Urteil vom 23. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 18. Februar 2004.

Wird in Erwägung gezogen:

1.
In der von der Genossenschaft Y.________ gegen Z.________ angestrengten
Betreibung Nr. ... forderte das Betreibungsamt Höfe am 30. Juni 2003 die
Schuldnerin auf, den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt abzuholen. Der
Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2003 wurde ihr dann durch den Betreibungsbeamten
am 4. Juli 2003 persönlich zugestellt. Nachdem Z.________ am 13. September
2003 die Pfändungsankündigung erhalten hatte, erhob sie am 16. September 2003
Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt stellte mit Verfügung vom 17. September
2003 fest, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei und wies die Schuldnerin
auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG
hin. Am 18. November 2003 wies der Gerichtspräsident des Bezirkes Höfe als
untere Aufsichtsbehörde das von Z.________ eingereichte Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Der Weiterzug der Sache an
das Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere Aufsichtsbehörde in
SchKG-Sachen blieb erfolglos. Das Kantonsgericht stellte am 18. Februar 2004
fest, der Beschwerdeführerin sei der Beweis nicht gelungen, dass sie innert
der 10-tägigen Frist des Art. 74 Abs. 1 SchKG Rechtsvorschlag erhoben habe,
und es würden keine Umstände geltend gemacht, welche es ihr unverschuldet
verunmöglicht hätten, innert dieser Frist Rechtsvorschlag zu erklären.
Mit Eingabe vom 8. März 2004 (Postaufgabe: 9. März 2004) hat Z.________ bei
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde
eingereicht und beantragt einzig, ihr die Beschwerdefrist bis 30. April 2004
infolge Arbeitsüberlastung zu erstrecken.

2.
Aus den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den
angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2004 am 26.
Februar 2004 entgegengenommen hat. Am 27. Februar 2004 hat die 10-tägige
Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen
begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Da der letzte Tag der
Frist auf einen Sonntag (7. März 2004) fiel, endigte die Frist am Montag, den
8. März 2004 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Damit ist die von der Beschwerdeführerin
am 9. März 2004 der Post übergebene Beschwerde klar verspätet.
Die Beschwerdeschrift würde im Übrigen den Begründungsanforderungen des Art.
79 Abs. 1 OG nicht genügen, da mit keinem Wort dargelegt wird, warum die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die Beschwerde kann somit
nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe,
Pfäffikonerstrasse 10, 8834 Schindellegi, und dem Kantonsgericht des Kantons
Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: