Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.3/2004
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7B.3/2004 /rov

Urteil vom 9. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Rechtsöffnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2003 (PN030262/U/Wi).

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2003 des Obergerichts Zürich,
III. Zivilkammer, womit auf das Gesuch von Z.________ um Neuansetzung der
Rechtsöffnungsverhandlung sowie auf das Ablehnungsbegehren nicht eingetreten
wurde;

in die Eingabe von Z.________ vom 5. Januar 2004, womit der Beschwerdeführer
(neben dem Begehren um Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesgerichts und
dem Gesuch um aufschiebende Wirkung) im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses vom 29. Oktober 2003 und die Gutheissung des
Gesuchs um Fristwiederherstellung verlangt;

in Erwägung,

dass die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Begehren um Ausstand von
Gerichtspersonen des Bundesgerichts missbräuchlich sind, weshalb darauf nicht
eingetreten wird, und dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer seinerzeit
gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen anhängig gemachte
Zivilprozess letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil
vom 4. September 2001 (5P.278/2001) beendet worden ist;

dass gegen Urteile betreffend die Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) die
betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich bei der
Rechtsöffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1, Art. 25
Ziff. 2 lit. a SchKG);

dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG - als einzig mögliches Anfechtungsobjekt -
nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen
nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von
völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE
122 III 34 E. 1 S. 35);
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Einzelrichters im
summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. September 2003,
mit welcher infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses auf das
Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten worden ist, beim Obergericht des
Kantons Zürich ein Begehren um Wiederherstellung der Frist gestellt hat, und
das Obergericht, III. Zivilkammer, den angefochtenen Beschluss als
Gerichtsbehörde gefällt hat;
dass aus diesen Gründen gegen den angefochtenen Beschluss die Beschwerde
gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist;

dass der Beschwerdeführer ausdrücklich Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG
ergriffen hat und daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten
werden kann;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen nicht als staatsrechtliche
Beschwerde entgegengenommen werden könnte, weil die 30-tägige Beschwerdefrist
(Art. 89 Abs. 1 OG) für den am 12. November 2003 (Empfangsbescheinigung)
zugestellten Beschluss mit der am 5. Januar 2003 der Post übergebenen
Beschwerde nicht eingehalten ist;

dass die staatsrechtliche Beschwerde im Übrigen auch an den
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG scheitern würde,
wonach klar und kurz gefasst darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein
sollen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76);

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig wird;

dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der obergerichtliche
Beschluss ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG);

dass die erkennende Kammer sich vorbehält, in dieser Sache weitere Eingaben
des Beschwerdeführers in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen;

erkannt:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich,
vertreten durch den Bezirksrat Dielsdorf, Postfach 273, 8157 Dielsdorf) und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: