Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.39/2004
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7B.39/2004 /rov

Urteil vom 22. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Neuschätzung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 17. Februar 2004 (NR040003/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Greifensee zeigte Z.________ am 4. September 2003 in der
Betreibung Nr. ... an, dass die betreibungsamtliche Schätzung des zu
verwertenden Grundstückes (Wohnhaus A.________, Grundregisterblatt Nr. ...,
Kat. Nr. ..., Plan ..., Assek. Nr. ...) Fr. 2'050'000.-- betrage. Am 15.
September 2003 gelangte Z.________ als Schuldnerin und Eigentümerin an das
Bezirksgericht Uster als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen und beantragte, die Schätzung sei aufzuheben und das Grundstück
neu zu schätzen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 wies die untere
Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, in der fraglichen Betreibung den vom
beauftragten Sachverständigen ermittelten Schätzwert des Pfandobjekts von Fr.
2'750'000.-- (Gutachten vom 8. Dezember 2003) zu übernehmen. Hiergegen erhob
Z.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen mit Beschluss vom 17. Februar 2004 abwies.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 8. März 2004 (Postaufgabe 6. März 2004) rechtzeitig an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei eine neue
Schätzung anzuordnen; eventuell sei der Beizug eines Geometers anzuordnen.
Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes werden
endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 VZG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen
derartigen Ermessensentscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale
Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das
ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19
Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt
worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt
rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 120 III 79 E.
1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71).

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der vom Sachverständigen
eingesetzte Landwert von Fr. 560.--/m2 zu tief sei, weil auf dem Grundstück
noch weitere zusätzliche Bauten erstellt werden könnten und dies nicht (als
wertvermehrend) berücksichtigt worden sei. Dieses Vorbringen ist von
vornherein unbehelflich, da Grundstücksteile, die zukünftige
Erweiterungsbauten erlauben, nicht in den Landwert einzurechnen sind
(Naegeli/Wenger, Der Liegenschaftenschätzer, 4. Aufl. 1997, S. 49). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu
Unrecht geschlossen habe, dass der vom Sachverständigen ermittelte Landwert
in der Bauzone von Fr. 560.--/m2 nicht zu beanstanden sei.

3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Sachverständige für das
Wohnhaus eine Kubatur von 2'681 m3 errechnet habe, währenddem die beiden von
der Beschwerdeführerin eingereichten privaten Schätzungen (vom 14. Juni 2002
und 11. April 1990) von einer Kubatur von 3'110 m3 ausgingen, wobei letztere
ausdrücklich das Garagengebäude umfasse. Die Beschwerdeführerin bringt vor,
die Feststellung, dass auf dem Grundstück ein Garagengebäude bestehe, sei
"aktenwidrig". Dass die obere Aufsichtsbehörde die erwähnten Aktenstellen
unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem
wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, behauptet die Beschwerdeführerin
nicht; im Übrigen deutet nichts auf ein offensichtliches Versehen der oberen
Aufsichtsbehörde hin (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 109 II 159
E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74). Soweit die Beschwerdeführerin
kritisiert, es bestehe kein Garagengebäude, handelt es sich um Bestreitungen
in tatsächlicher Hinsicht, die im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden können (Art. 79 Abs. 1 OG). Die obere Aufsichtsbehörde hat sodann
erwogen, dass die Differenz von 1/7 zwischen der Kubatur gemäss dem Gutachten
des Sachverständigen und den beiden privaten Gutachten nicht erheblich sei.
Der Gebäudeinhalt kann nach verschiedenen Berechnungsnormen und auf
verschiedene Weise ermittelt werden (Naegeli/ Wenger, a.a.O., S. 6). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr
Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, wenn sie die im Gutachten des
Sachverständigen ermittelte Kubatur nicht beanstandet hat.

3.3 Die im angefochtenen Beschluss anhand des Sachverständigengutachtens
festgestellte Bauzonenfläche (1'810 m2) des Grundstücks betrifft eine für das
Bundesgericht verbindliche Tatsachenfeststellung (Art. 63 Abs. 2 OG i.V.m
Art. 81 OG), deren - von der Beschwerdeführerin behauptete - Unrichtigkeit
nicht mit Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG gerügt werden kann.

3.4 Die Beschwerdeführerin versucht vergeblich, vom Versicherungswert des
Gebäudes auf die Unrichtigkeit des Schätzungsergebnisses des Sachverständigen
zu schliessen. Nach Art. 9 Abs. 1 (Art. 99 Abs. 1) VZG bestimmt sich die
Schätzung unabhängig von einer Kataster- oder Brandassekuranzschätzung. Die
obere Aufsichtsbehörde hat zu Recht die Gebäudeversicherungssumme bei der
Bestätigung der Schätzung des Sachverständigen ausser Acht gelassen. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann.

4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt Greifensee und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: