Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.37/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.37/2004 /bnm

Urteil vom 22. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der für ausstehende Prämien in Höhe von Fr. 11'588.-- gegen die X.________
GmbH eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellten die  Krankenkassen Y.________
mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 beim Betreibungs- und Konkursamt B.________
das Begehren, die Betreibung fortzusetzen. Sie wiesen darauf hin, dass gegen
ihre Verfügung vom 22. Oktober 2003 betreffend Feststellung der Prämienschuld
und Aufhebung des Rechtsvorschlags keine Einsprache eingereicht worden sei.

Am 6. Januar 2004 wurde der X.________ GmbH die Konkursandrohung zugestellt.

Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
wies am 18. Februar 2004 die von der X.________ GmbH hiergegen erhobene
Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Die X.________ GmbH nahm den Entscheid am 25. Februar 2004 in Empfang.

Mit einer vom 2. März 2004 datierten und am 3. März 2004 zur Post gebrachten
Eingabe führt sie dem Sinne nach (rechtzeitig) Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde
verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
2.1 Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer
anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und
kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das
bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der
kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen
hat.

2.2
2.2.1Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Rechtslage, namentlich auch die
gesetzliche Ordnung der Zuständigkeiten der verschiedenen Instanzen in einer
Betreibung für Krankenkassenprämien, eingehend erläutert. Unter Hinweis
darauf, dass die Beschwerdeführerin gegen die Krankenkassenverfügung vom 22.
Oktober 2003 keine Einsprache erhoben habe und die einem Rechtsöffnungsurteil
gemäss Art. 80 SchKG gleichgestellte Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen
sei, hält sie fest, dass dem Fortsetzungsbegehren und der Zustellung der
gestützt darauf erlassenen Konkursandrohung nichts entgegen gestanden habe.

2.2.2 Mit den Ausführungen der Vorinstanz befasst sich die Beschwerdeführerin
einzig insofern, als sie geltend macht, von einer Anerkennung der
Betreibungsschuld könne keine Rede sein. Sie setzt sich damit in Widerspruch
zur gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Entscheid. Da diese
tatsächlicher Natur ist, ist sie für die erkennende Kammer indessen
verbindlich, zumal die Beschwerdeführerin keine Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften dartut und nichts auf ein offensichtliches Versehen
hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Nach dem
Gesagten sind auch die von der Beschwerdeführerin zum Beweis ihres
Vorbringens eingereichten Schriftstücke unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist
demnach nicht einzutreten.

3.
Für den Fall, dass der angefochtene Entscheid nicht sollte abgeändert werden
können, stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die Beschwerde samt
Beilagen "an die in Ihrem Brief erwähnte Stelle" weiterzuleiten. Sie scheint
damit verlangen zu wollen, die Sache an den von der Vorinstanz angesprochenen
Richter nach Art. 85a SchKG zu überweisen. Die Weiterleitung einer Eingabe -
ohne materielle Behandlung - an eine andere Instanz (im Sinne von Art. 32
Abs. 2 SchKG) fällt indessen nur dann in Betracht, wenn die Eingabe bei der
unzuständigen Behörde eingereicht worden ist. Es geht dabei um den Gedanken,
dass eine Frist auch dann eingehalten ist, wenn rechtzeitig eine unzuständige
Behörde angerufen worden ist. Hier liegt dieser Tatbestand nicht vor: Die
erkennende Kammer hat die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach
Art. 19 Abs. 1 SchKG entgegengenommen und materiell behandelt. Sollte die
Beschwerdeführerin Klage im Sinne von Art. 85a SchKG erheben wollen, läge es
an ihr, den nach Massgabe des kantonalen Rechts zuständigen Richter
anzurufen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen, und der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: