Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.34/2004
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7B.34/2004 /rov

Urteil vom 12. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Kollokationsplan/Verteilungsliste,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 18. Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Pfändung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Uster Z.________ am 10.
Januar 2004 die mit "Kollokationsplan und Verteilungsliste" überschriebene
Verfügung zu. Z.________ reichte am 19. Januar 2004 beim Bezirksgericht Uster
als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Beschwerde ein, welche am 22. Januar 2004 abgewiesen wurde. Der von
Z.________ dagegen eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 18. Februar 2004
ebenfalls abgewiesen.

Z. ________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde vom
26. Februar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1
Das Obergericht führt aus, die untere Aufsichtsbehörde habe erwogen,
vorliegend sei die Erstellung von Kollokationsplan und Verteilungsliste nicht
notwendig gewesen, weil beide Gläubiger der Pfändungsgruppe vor Ablauf des
Pfändungsjahres vollständig befriedigt worden seien. Letztlich habe das
Betreibungsamt Uster damit die Abrechnung der Einkommenspfändung vorgenommen,
auf Grund welcher es die Gläubiger ausbezahlt habe. Für eine derartige
Abrechnung sei die Unterschrift des Betreibungsbeamten nicht
Gültigkeitsvoraussetzung. Es seien keine Vorschriften verletzt, die im
öffentlichen Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen
worden seien. Dem sei beizupflichten. Es bestehe kein Grund, bei einer
Abrechnung der Einkommenspfändung die Unterzeichnung durch das Betreibungsamt
zu verlangen. Das habe die Kammer bereits in früheren, vom Rekurrenten
eingeleiteten Rekursverfahren festgehalten. Es bestehe keine Veranlassung,
heute von dieser Auffassung abzuweichen.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der schwer verständlichen Eingabe mit
diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Dagegen macht er unter
anderem Schadenersatzansprüche wegen nichtigen Amtshandlungen im Zusammenhang
mit Rechtsöffnungen geltend und reiht zusammenhanglos Bemerkungen zu
verschiedenen Themen aneinander und zitiert Titel von in den Tageszeitungen
veröffentlichten Gerichtsurteilen. Damit wird in keiner Weise im Sinne von
Art. 79 Abs. 1 OG dargetan, inwiefern mit dem angefochtenen Beschluss
Bundesrecht verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde kann somit
insgesamt nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und
Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

3.2 Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch
gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches
in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster,
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: