Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.31/2004
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7B.31/2004 /rov

Urteil vom 16. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Verlustscheine,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau,
als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9.
Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Müllheim musste im März 2003 gegenüber der Y.________
GmbH, A.________, auf Begehren diverser öffentlich-rechtlicher Gläubiger
Verlustscheine ausstellen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2003 beschwerte
sich Z.________ gegen diese Verfügungen. Am 29. Dezember 2003 trat das
Gerichtspräsidium Steckborn auf die Beschwerde nicht ein, da Z.________ nicht
aktivlegitimiert sei. Die Beschwerde wäre überdies verspätet eingereicht
worden und könne zudem keinem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die
von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des
Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs am 9. Februar 2004 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Sie beantragt,
den Entscheid des Obergerichts zu überprüfen, weil sie wegen der
Verlustscheine mit "Pfandausfallschuldscheinen" belastet werde.

2.
2.1 Die Vorinstanz stellt fest, aus den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin der
Y.________ GmbH, vertreten durch X.________, anfangs November 2001
(mindestens) sechs Liegenschaften verkauft habe. Die W.________
Versicherungsgesellschaft, die Hypothekargläubigerin, habe sich geweigert,
die neue Eigentümerin als Schuldnerin zu akzeptieren. Für das in der
Zwischenzeit gekündigte Hypothekardarlehen habe sie nicht die Y.________
GmbH, sondern Z.________ betrieben. Die Y.________ GmbH habe sich
offensichtlich seit längerem in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Am 24. März
2003 seien den Städtischen Werken Schaffhausen und der Technische Betriebe
Weinfelden AG insgesamt drei Verlustscheine ausgestellt worden.

In rechtlicher Hinsicht führt das Obergericht aus, aktiv legitimiert sei, wer
in seinen gesetzlich geschützten Interessen verletzt sei. Als aktiv
legitimiert gälten vor allem und ganz allgemein der Schuldner, die neben dem
Schuldner Betriebenen, z.B. der Dritteigentümer eines Pfandes in der
Pfandverwertungsbetreibung und der Ehegatte in der Betreibung auf
Pfandverwertung eines Grundstücks, das als Familienwohnung diene, ferner die
am Verfahren beteiligten Gläubiger und auch Dritte, deren berechtigte
Interessen durch eine amtliche Handlung oder Verfügung verletzt worden seien.
Beschwer sei immer erforderlich, d.h. unmittelbare Betroffenheit durch die
angefochtene Verfügung, wofür einerseits materielle Beschwer, d.h. ein
schutzwürdiges Interesse, und andererseits formelle Beschwer, d.h. ein
aktuelles und praktisches Interesse, vorliegen müssten (Cometta, Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, [Hrsg.:
Staehelin/Bauer/Staehelin] N. 36 und 38 zu Art. 17 SchKG). In den
Verlustscheinen, welche die Beschwerdeführerin zur Grundlage ihrer Beschwerde
mache, sei festgestellt worden, die Y.________ GmbH verfüge über kein
pfändbares Vermögen und keine pfändbaren Vermögenswerte. Betreibende
Gläubigerinnen seien öffentlich-rechtliche Anstalten gewesen, die der
Schuldnerin Gas, Strom und Wasser geliefert hätten. Deren Forderungen könnten
nicht einmal teilweise eingetrieben werden. Von diesen Verfügungen betroffen
seien somit ausschliesslich die Gläubigerinnen. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits habe damit in keiner Art und Weise etwas zu tun. Sie sei demgemäss
nicht legitimiert, die Verlustscheine anzufechten, ganz abgesehen davon, dass
die Frist hierzu ohnehin längst verstrichen wäre (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG).

2.2 Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Nach dieser
Bestimmung ist in der Beschwerdeschrift kurz  darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Auf die Beschwerde kann demnach
nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung
einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren
und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Müllheim,
Poststrasse 2, 8505 Pfyn, und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: