Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.2/2004
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7B.2/2004 /rov

Urteil vom 6. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch  René Engler,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle
Bern, wurde Z.________ am 1. Dezember 2003 die Konkursandrohung zugestellt.
Er liess am 10. Dezember 2003 dagegen durch seinen Vertreter R. Engler bei
der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
Beschwerde führen. Am 23. Dezember 2003 wurde das Rechtsmittel von der
Aufsichtsbehörde abgewiesen.

B.
Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom
2. Januar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern. Mit Fax-Brief
vom 26. Januar 2004 wurde das Begehren gestellt, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung keine
Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde neue Belege eingereicht, mit
denen er einen anderen Sachverhalt darlegen will als von der Vorinstanz
festgestellt worden ist. Diese Unterlagen können nicht entgegengenommen
werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54
E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Beschwerdeführer sei im
Handelsregister Bern-Mittelland als unbeschränkt haftender Gesellschafter der
Y.________ und Co. (Kommanditgesellschaft), mit Sitz in Kehrsatz,
eingetragen. Für die Betreibungsbehörden sei der Registerstand massgeblich,
und sie hätten insbesondere nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister
erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien oder nicht (BGE
120 III 6). Der Beschwerdeführer unterliege in Anwendung von Art. 39 Abs. 1
Ziff. 3 SchKG der Konkursbetreibung, und es sei betreibungsrechtlich
belanglos, ob und wann die Gesellschaft im Handelsregister (angeblich) hätte
gelöscht werden sollen.

2.1.1 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, er habe am 22. Dezember 2003
dem Handelsregisteramt Bern-Mittelland mitgeteilt, dass der Gesellschafter
X.________ seit langem nicht mehr auffindbar sei und dass W.________ im Jahre
1993 oder 1994 nach den USA ausgewandert sei und die Gesellschaft ohne die
Unterschriften der Gesellschafter nicht gelöscht werden könne. Diese
Einwendungen sind unzulässig (E. 1 hiervor) und zudem auch unmassgeblich.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde die Konkursandrohung am 1. Dezember
2003 zugestellt, und der Beschwerdeführer war an diesem Tag im
Handelsregister Bern-Mittelland als unbeschränkt haftender Gesellschafter
eingetragen und unterliegt daher nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG der
Konkursbetreibung gemäss Art. 159 SchKG.

2.1.2 Mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG
kann auf den Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe die beantragte
Fristerstreckung nicht gewährt, nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde damit
Bundesrecht verletzt haben soll. In diesem Zusammenhang macht der
Beschwerdeführer weiter geltend, es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden,
"weitere relevante Eingaben" vor dem Entscheid der Aufsichtsbehörde vornehmen
zu können. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt, welche der Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte
rügen müssen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 und 84 OG; BGE 127 I 54 E. 2b S.
56).

2.1.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Urteil, welches den
Zahlungsbefehl ausgelöst habe, sei vom Appellationshof des Kantons Bern, an
dem auch Frau Oberrichterin V.________ mitgewirkt habe, gefällt worden. Da
diese Oberrichterin auch beim angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde
mitgewirkt habe, hätte ein Ausstandsgrund vorgelegen. Gemäss BGE 129 III 88
kann ein Entscheid über ein Ausstandsbegehren nicht mit Beschwerde gemäss
Art. 19 Abs. 1 SchKG an das Bundesgericht weitergezogen werden, sondern nur
auf dem Weg der staatsrechtlichen Beschwerde. Und das gilt auch für den hier
vorliegenden Fall, da noch kein Entscheid über die Befangenheit eines
Mitglieds einer Aufsichtsbehörde vorliegt, also auch hier, wo die
Befangenheit eines Mitglieds der Aufsichtsbehörde (erstmals) gerügt wird
(Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 126 I 68 E. 3 S. 73).

2.2 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten
werden.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos, ohne dass über dessen Formgültigkeit zu befinden ist.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (U.________,
vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann), dem Betreibungsamt
Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, und der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: