Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.29/2004
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7B.29/2004 /rov

Urteil vom 8. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Beschwerdefähigkeit, Zahlungsbefehl,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 17. Februar 2004 (NR030070/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 24. August 2003 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Zürich
als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gegen die Mitteilung
des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. ..., Gruppe ..., des
Betreibungsamtes Zürich 9 Beschwerde mit dem Antrag, sein Rechtsvorschlag sei
anzuerkennen und das Verwertungsbegehren sei für ungültig zu erkennen. Mit
Beschluss vom 27. August 2003 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde
ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Z. ________ erhob hiergegen am 14. September 2003 Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003
setzte die obere Aufsichtsbehörde dem Beirat des unter
Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB stehenden Beschwerdeführers
Frist an, um zu erklären, ob er seine Zustimmung zur Prozessführung im
angehobenen Beschwerdeverfahren erteile. Nach Verweigerung der Zustimmung
durch den Beirat trat die obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 17.
Februar 2004 auf die Beschwerde nicht ein.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen
Nichteintretensentscheides sowie des Zahlungsbefehls und der Betreibung.
Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Art. 81 OG) steht der Beschwerdeführer unter Mitwirkungsbeiratschaft
(Art. 395 Abs. 1 ZGB). Soweit der Beschwerdeführer diese vormundschaftliche
Massnahme kritisiert, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens einzig Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes
sein können (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die obere Aufsichtsbehörde hat zur
Begründung des Nichteintretensentscheides festgehalten, dass der Beirat in
sämtlichen prozessualen Verfahren des Beschwerdeführers, welche dessen
vermögenswerten Interessen berühren, mitzuwirken habe und dieser seine
Zustimmung zur Beschwerdeführung verweigert habe. Der Beschwerdeführer wirft
der oberen Aufsichtsbehörde sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht vor,
weil sie ihm zu Unrecht die Beschwerdefähigkeit abgesprochen habe.

2.2 Nach der Rechtsprechung können Personen, denen ein Mitwirkungsbeirat
(Art. 395 Abs. 1 ZGB) bestellt wurde, selber betreibungsrechtliche Beschwerde
führen, weil die Einleitung eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens
nicht als "Prozessführung" im Sinne von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gilt und
das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG kostenlos ist
(BGE 40 III 267 E. 2 S. 269; 42 III 259 S. 260; 58 III 85 E. 1 S. 87;
Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite, N. 112 zu Art. 17 SchKG; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 80 u.
88 zu Art. 395 ZGB). Die Mitwirkungsbereitschaft will den Verbeirateten vor
Vermögensverlusten schützen. Die bloss abstrakte Gefahr einer Busse und
Kostenauflage bis Fr. 1'500.-- bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung
(Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) vermag das Mitwirkungserfordernis des Beirates
nicht zu rechtfertigen (zu Recht Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde
und Nichtigkeit, N. 157 zu Art. 17 SchKG). Allerdings hat ein Verbeirateter
die Kostenfolgen selber zu tragen, wenn er ohne konkretes
Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem
zur Verzögerung Beschwerde führt, wobei bös- oder mutwilliges Verhalten nicht
bloss aus einer formell ungenügenden Beschwerde geschlossen werden darf (BGE
127 III 178 E. 2a und b S. 179 f.).
2.3 Aus dem erstinstanzlichen Beschluss und den kantonalen Akten geht hervor,
dass der Beschwerdeführer allein in der Betreibung Nr. 47347 bereits mehrere
Beschwerdeverfahren (erfolglos) angehoben hat. Die Rüge, dass der
Zahlungsbefehl am 5. Oktober 2002 durch die Polizei persönlich ausgehändigt,
aber fehlerhaft zugestellt worden sei, war bereits Gegenstand eines
(erfolglosen) Beschwerdeverfahrens, und die untere Aufsichtsbehörde hat
ausgeführt, dass die erneut erhobene Rüge auf eine völlig haltlose Beschwerde
hin nicht nochmals zu überprüfen sei. In der Beschwerdeschrift gegen den
Beschluss hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleiche Rüge nochmals
vorgebracht. Selbst wenn die obere Aufsichtsbehörde unter diesen Umständen
zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerde gegen den sorgfältig begründeten
erstinstanzlichen Beschluss werde infolge Mutwilligkeit Kostenfolgen haben,
so dass zur Beschwerdeführung der Beirat mitwirken müsse, um den
Beschwerdeführer vor weiteren Vermögensverlusten zu schützen, ist dies mit
Bundesrecht nicht vereinbar. Die Aufsichtsbehörden können nicht - durch
Einholen der Genehmigung des Beirates - ein Urteil über die Bös- oder
Mutwilligkeit der Beschwerdeführung vorausnehmen, welches sie erst fällen
können, nachdem sie die Beschwerde behandelt haben (BGE 125 III 382 E. 2a S.
383). Entgegen der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde lässt sich aus dem
nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsurteil 7B.272/2002 keine Absicht zur
Änderung der einschlägigen und unbestrittenen Rechtsprechung betreffend
Beschwerdefähigkeit ableiten. Vor diesem Hintergrund hätte die obere
Aufsichtsbehörde das Eintreten auf die Beschwerde nicht aus dem Grund, dass
der Beschwerdeführer unter Mitwirkungsbereitschaft steht, verweigern dürfen.

2.4 Das angefochtene Urteil braucht nicht aufgehoben zu werden, da entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers offensichtlich kein Nichtigkeitsgrund
vorliegt, wenn er im vorliegenden Verfahren erneut geltend macht, die Polizei
habe den Zahlungsbefehl fehlerhaft zugestellt. Ein Zahlungsbefehl und damit
eine Betreibung ist nur dann nichtig, wenn der Zahlungsbefehl infolge
fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (BGE
110 III 9 E. 2 S. 11). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, so dass von
einem Anlass zum Eingreifen von Amtes wegen keine Rede sein kann.

3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich (vertreten durch
das Obergericht, Zentrales Inkasso, Hirschengraben 15, Postfach, 8023
Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: