Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.26/2004
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7B.26/2004 /rov

Urteil vom 8. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Mehrfachbetreibung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 11. Februar 2004 (NR030080/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ erhob in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Zürich 9 vom 15. August 2003 Beschwerde und verlangte, die
Betreibung sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es
liege wegen Betreibung Nr. yyy eine unzulässige Mehrfachbetreibung vor. Das
Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 ab, soweit darauf
eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als
obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies
die von Z.________ gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde
mit Beschluss vom 11. Februar 2004 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten
wurde.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss sowie die Betreibung
aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat offen gelassen, ob der nach Art. 395 Abs. 1
ZGB verbeiratete Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung berechtigt sei. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschwerdefähigkeit gehen ins Leere,
da die obere Aufsichtsbehörde auf seine Beschwerde eingetreten ist. Die
Vorinstanz hat in der Sache (unter Hinweis auf die Erwägungen der unteren
Aufsichtsbehörde) im Wesentlichen festgehalten, die frühere Betreibung Nr.
yyy sei zufolge Ablauf der Frist nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 SchKG, innert
welcher die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann, erloschen und am
Register des Betreibungsamtes per 31. Juli 2003 als erledigt abgeschrieben
worden, so dass der Einwand, mit Betreibung Nr. xxx liege eine
Mehrfachbetreibung vor, unbegründet sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung die Regeln über die
Zulässigkeit von mehreren Zahlungsbefehlen für eine identische Forderung
(vgl. BGE 100 III 41 S. 42 f.) verkannt habe. Ebenso wenig setzt er
auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten
Sachverhalt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht festgestellt habe.
Soweit der Beschwerdeführer vormundschaftliche Massnahmen kritisiert, kann er
nicht gehört werden, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig
Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes sein können (vgl. Art. 17
Abs. 1 SchKG). Schliesslich ist die erkennende Kammer für die vom
Beschwerdeführer verlangte disziplinarische Verfolgung gegenüber den
Betreibungsorganen nicht zuständig. Auf die insgesamt nicht hinreichend
substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein
allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz
abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkannt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung
Y.________), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: