Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.253/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.253/2004 /zga

Urteil vom 21. Januar 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gültigkeit des Rechtsvorschlags,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 6. Dezember 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, stellte X.________
in der Betreibung Nr. 20424859 am 15. Juni 2004 den Zahlungsbefehl zu. Der
Schuldner schickte den Zahlungsbefehl kommentarlos und ohne diesen zu
unterschreiben an das Betreibungsamt zurück. Mit Verfügung vom 23. Juni 2004
machte das Amt den Betriebenen darauf aufmerksam, dass die blosse
Retournierung des Zahlungsbefehls nicht als Rechtsvorschlag akzeptiert werden
könne. Gleichzeitig setzte es ihm eine Frist von 3 Tagen zur Berichtigung
eines allfälligen Rechtsvorschlages. Da X.________ die Frist tatenlos
verstreichen liess, entsprach das Betreibungsamt dem ihm von der Gläubigerin
am 24. August 2004 eingereichten Fortsetzungsbegehren.

1.2 Mit Schreiben vom 30. September 2004 erhob X.________ Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 trat die Aufsichtsbehörde
auf das Rechtsmittel nicht ein.

1.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 hat X.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt die Gutheissung seiner Beschwerde.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 OG).

2.
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, das Urteil in
französischer Sprache zu redigieren, denn die Urteile des Bundesgerichts
werden in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst (Art. 37 Abs. 3
OG).

3.
3.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, gegen Verfügungen eines Betreibungs- und
Konkursamtes könne gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen Beschwerde wegen
Gesetzesverletzung und Unangemessenheit geführt werden. Im vorliegenden Fall
sei nicht genau ersichtlich, gegen welche Verfügung des Betreibungsamtes
X.________ Beschwerde erhebe. Aus der Begründung gehe jedoch hervor, dass er
darauf hinweisen möchte, in der Betreibung Nr. 20424859 bereits
Rechtsvorschlag erhoben zu haben und die Pfändungsankündigung daher zu
Unrecht erfolgt sei. Es handle sich dabei weder um ein Gesuch um
nachträglichen Rechtsvorschlag, noch um ein Wiederherstellungsgesuch nach
Art. 33 Abs. 4 SchKG, sondern um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG.
Soweit X.________ somit gegen die angekündigte Pfändung Beschwerde erhebe,
sei festzustellen, dass diese verspätet sei. Aus den Akten sei ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer auf den 6. September 2004 sowie auf den 14.
September 2004 vom Betreibungsamt vorgeladen worden sei. Es gehe daraus nicht
hervor, wann dem Beschwerdeführer die Pfändung vom 14. September 2004
angekündigt worden sei. Doch selbst wenn angenommen werde, dass ihm die
Pfändungsankündigung erst am 13. September 2004 zugestellt worden sei, wäre
die Beschwerde vom 30. September 2004 verspätet gewesen. Auf die Beschwerde
könne somit nicht eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer nimmt zu dieser Erwägung mit keinem Wort Stellung.

3.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerde trotzdem unter materiellen
Gesichtspunkten beurteilt. Sie hat zusammengefasst ausgeführt, der Inhalt des
Rechtsvorschlages könne an sich beliebig sein. So genüge es beispielsweise,
wenn der Schuldner erklärte, die Forderung werde bestritten oder er sei dem
Gläubiger nichts schuldig usw. Das Wort "Rechtsvorschlag" müsse nicht
verwendet werden. Nicht als gültiger Rechtsvorschlag werde u.a. das blosse
Zurückschicken des Zahlungsbefehls erachtet (Balthasar Bessenich, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG I, Basel
1998, N. 5 zu Art. 75 SchKG). Folglich sei vorliegend das Retournieren des
Zahlungsbefehls ohne Kommentar nicht als gültiger Rechtsvorschlag zu
qualifizieren. Es fehle sowohl an der Unterschrift als auch am Vermerk
"Rechtsvorschlag". Das Betreibungsamt habe mit Verfügung vom 23. Juni 2004
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seine Erklärung über die
Erhebung des Rechtsvorschlags zu wiederholen. Weil darauf keine Reaktion
erfolgt sei, habe das Betreibungsamt folgerichtig davon ausgehen müssen, dass
der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 20424859 keinen Rechtsvorschlag
erhebe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal
ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Er trägt dagegen im
Wesentlichen vor, er habe Rechtsvorschlag erhoben und den Zahlungsbefehl
zurückgeschickt; unglücklicherweise habe er vergessen zu unterschreiben. Das
Betreibungsamt habe seinen Rechtsvorschlag im EDV-System nicht registriert.
Er habe jedoch im "bureau des affaires classées" ersehen können, dass sein
Rechtsvorschlag aufgenommen worden sei.

Diese Ausführungen stehen im Gegensatz zu den tatbeständlichen Feststellungen
der Aufsichtsbehörde. Und nur die Letzteren sind für das Bundesgericht
massgeblich. Denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen
der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die Einwendungen des
Beschwerdeführers sind demzufolge unbeachtlich.

3.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - wie erwähnt - die Ausführungen der
Vorinstanz zur verspäteten Beschwerdeführung nicht angefochten. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Beschwerde gegen einen Entscheid
der Aufsichtsbehörde, der auf zwei selbständigen Begründungen beruht, nur
dann geprüft werden, wenn sich die Beschwerde gegen beide richtet (BGE 121
III 46 E. 2 S. 47, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann somit insgesamt
nicht eingetreten werden.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern- Mittelland,
Dienststelle Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: