Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.252/2004
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7B.252/2004 /sza

Urteil vom 25. Januar 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch A.________,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 12. Oktober 2004 (AB 2004/42).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Basel-Stadt kündigte der Schuldnerin B.________ in der
gegen sie laufenden Betreibung Nr. ________ die Pfändung auf den 1. Juni 2004
an, nachdem der Gläubiger X.________ die Fortsetzung der beim Betreibungsamt
Lugano eingeleiteten Betreibung verlangt hatte. Hiergegen erhob B.________
Beschwerde und verlangte gleichzeitig die Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt des Kantons Basel-Stadt trat mit Urteil vom 12. Oktober 2004 auf
die Beschwerde nicht ein; weiter wies sie das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist unter Kostenfolgen (Fr. 100.--) ab. Das Zivilgericht
Basel-Stadt stellte die Betreibung mit Verfügung vom 12. Juli 2004 vorläufig
ein, nachdem die Betriebene am 6. Juli 2004 Klage gemäss Art. 85a SchKG
erhoben hatte.

X. ________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21.
Dezember 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, die Einstellung
der Betreibung sei aufzuheben und das Verhalten der Betreibungsorgane sei zu
beanstanden. Weiter ersucht er um Erlass der Gerichtskosten und eventuell um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift läuft auf die
Verlängerung der Beschwerdefrist hinaus. Bei der Beschwerdefrist (Art. 17
Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG) handelt es sich um eine
Verwirkungsfrist; Beschwerdeergänzungen sind daher unbeachtlich, selbst wenn
sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurden (BGE 126 III
30 E. 1b S. 31).

3.
3.1 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist immer ein
Entscheid einer (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde (BGE 122 III 34 E. 1 S.
35). Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, es sei die vom
Zivilgericht Basel-Stadt im Rahmen der von der Betriebenen erhobenen Klage
nach Art. 85a SchKG verfügte Einstellung der Betreibung aufzuheben. Damit
wendet er sich gegen eine Entscheidung, die vom Zivilgericht Basel-Stadt als
Gerichtsbehörde in einem Verfahren ergangen ist, für welches der Weg der
gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist. Die Beschwerde ist insoweit
unzulässig.

3.2 Zur Beschwerde nach Art. 19 SchKG ist legitimiert, wer ein
schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (Art. 21 SchKG)
des angefochtenen Entscheides hat (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1
S. 3). Vorliegend hat die Betreibungsschuldnerin Beschwerde gegen das
Betreibungsamt geführt und um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
ersucht. Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil der Aufsichtsbehörde, mit
welchem auf die Beschwerde der Schuldnerin nicht eingetreten und deren Gesuch
um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen worden ist, im
Vergleich zur angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes nicht zusätzlich
beschwert. Der Beschwerdeführer selber verlangt weder die Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Urteils, noch macht er ein schützenswertes
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils geltend,
noch ist ein solches Interesse ersichtlich. Auf die Beschwerde kann insoweit
nicht eingetreten werden.

3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert im Übrigen, dass das Betreibungsamt der
Schuldnerin die Pfändung erst auf den 1. Juni 2004 angekündigt habe, obwohl
er bereits am 27. April 2004 die Fortsetzung verlangt habe. Dieses Vorbringen
ist unbehelflich: Soweit der Beschwerdeführer bloss bezweckt, die
Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines
Vollstreckungsorganes feststellen zu lassen, kann auf seine Beschwerde nicht
eingetreten werden (BGE 99 III 58 E. 2 S. 60; BGE 120 III 107 E. 2 S. 109).
Auf den weiteren Vorwurf des Beschwerdeführers, die Aufsichtsbehörde habe
seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, kann von vornherein nicht
eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein
Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43
Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Nach dem Dargelegten
kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher
gegenstandslos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (B.________),
dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: