Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.251/2004
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7B.251/2004 /bnm

Urteil vom 24. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Einzug von Miet- und Pachtzinsen; Pfändungsanzeige an den Grundeigentümer,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 29. November 2004 (SKA 04 66).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt A.________ ordnete in der gegen Y.________ laufenden
Betreibung die Pfändung an, welche am 3. August 2004 rechtshilfeweise durch
das Betreibungsamt B.________ vollzogen wurde und zur Pfändung von
Stockwerkeigentum des Schuldners führte (Pfändungsurkunde des
Betreibungsamtes A.________ vom 8. November 2004). Das Betreibungsamt
A.________ stellte X.________ als Miteigentümerin des gepfändeten
Stockwerkeigentums am 8. November 2004 eine anonymisierte Pfändungsurkunde
sowie die Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 zu. Hiergegen erhob X.________
Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Pfändungsurkunde sowie der
Anzeige. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29.
November 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X. ________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom
13. Dezember 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (unter Hinweis
auf die im kantonalen Verfahren erhobenen Begehren), der angefochtene
Entscheid sowie die Pfändungsurkunde und die Anzeige gemäss Formular seien
unter Entschädigungsfolgen aufzuheben. Weiter verlangt sie aufschiebende
Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung ohne weitere
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf die Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Betreibungsamt habe gegen die
Pfändungsreihenfolge gemäss Art. 95 SchKG verstossen, weil es unbewegliches
Vermögen des Schuldners gepfändet habe. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem
Zusammenhang festgehalten, die Beschwerdeführerin sei zu dieser Beanstandung
nicht legitimiert. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist unbehelflich. Im
Falle einer Requisition ist die Beschwerde über die Art und Weise, wie die
angeordnete Pfändung ausgeführt worden ist, gegen das requirierte Amt zu
richten (BGE 96 III 93 E. 1 S. 95; Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz. 30). Aus dem
angefochtenen Entscheid (und den Akten) geht hervor, dass das Betreibungsamt
B.________ auf Anordnung des Betreibungsamtes A.________ am 3. August 2004
die Pfändung vollzogen hat. Demnach ist die Aufsichtsbehörde des Kantons
Graubünden nicht zuständig, über die Art und Weise, wie das Betreibungsamt
B.________ am 3. August 2004 die Pfändung vollzogen hat, zu befinden. Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde auf
die Rüge der Beschwerdeführerin gegen den Pfändungsvollzug nicht eingetreten
ist, ohne dass weiter zu erläutern wäre, ob die Beschwerdeführerin überhaupt
zur Rüge legitimiert ist.

2.2 Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, dass das Betreibungsamt durch
Zusendung der Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 an die Beschwerdeführerin die in
Art. 23a lit. c VZG vorgesehene Anzeige richtig vorgenommen habe. Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Zusendung des Formulars
VZG Nr. 6 sei zu Unrecht erfolgt.

2.2.1 Gemäss Art. 23a lit. c VZG hat das Betreibungsamt im Fall, dass das
Grundstück als solches einen Ertrag abwirft, die Pfändung eines Anteils auch
den übrigen Miteigentümern und einem allfälligen Verwalter anzuzeigen mit der
Weisung, die auf den gepfändeten Anteil entfallenden Erträge künftig dem
Betreibungsamt abzuliefern (mit Verweisung auf u.a. Art. 99 SchKG). Dies ist
Inhalt des amtlichen Formulars VZG Nr. 4 ("Anzeige der Pfändung"), welches
das Betreibungsamt bei Pfändung eines Grundstücks u.a. allfälligen
Miteigentümern zuzustellen hat (Lebrecht, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu Art. 101 SchKG). Die Anzeige bewirkt,
dass Erträgnisse, die auf den gepfändeten Miteigentumsanteil entfallen,
rechtsgültig bzw. mit befreiender Wirkung nur an das Betreibungsamt geleistet
werden können (Art. 99 SchKG).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vergeblich vor, auch im Kanton Graubünden
gelte für die Betreibungsämter das Datenschutzgesetz.  Die Beschwerdeführerin
legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde
Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die Miteigentümerin habe
nach Art. 23 VZG Anspruch auf in der Pfändungsurkunde enthaltene Angaben.

2.2.3 Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind die
Beschwerdeführerin und der Schuldner Miteigentümer von Stockwerkeigentum und
ist der Miteigentumsanteil des Schuldners gepfändet worden. Die
Aufsichtsbehörde meint, die Zustellung des Formulars VZG Nr. 6 an die
Beschwerdeführerin als "Schuldner und Grundeigentümer" sei nicht zu
beanstanden. Dies ist nicht haltbar. Das Formular VZG Nr. 6 ("Anzeige an den
Grundeigentümer betreffend den Einzug der Miet- und Pachtzinse") richtet sich
unmissverständlich an den betriebenen Grundeigentümer. Es enthält im
Wesentlichen die Anzeige ("Sie werden darauf aufmerksam gemacht..."), dass
die Erträge des gepfändeten Grundstücks (Miteigentumsanteils) von Gesetzes
wegen beschlagnahmt sind (vgl. Art. 102 Abs. 1 SchKG) und das gepfändete
Grundstück (der Miteigentumsanteil) der Zwangsverwaltung unterstellt wird
(Art. 23c VZG). Diese Anordnungen bzw. Anzeigen können indessen gegenüber der
Beschwerdeführerin als Miteigentümerin, deren Miteigentumsanteil nicht
gepfändet worden ist, nicht getroffen werden. Ihr ist vielmehr das Formular
VZG Nr. 4 zuzustellen. Entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde ändert
nichts daran, dass die Beschwerdeführerin offenbar Verwalterin des
gepfändeten Miteigentumsanteils ist. Auch in diesem Fall ist nach Art. 23a
lit. c VZG ausdrücklich die Sicherungsvorkehr nach Art. 99 SchKG zu treffen,
mithin das Formular VZG Nr. 4 zuzustellen. Im Übrigen hat der betriebene
Grundeigentümer allfällige Verwaltungsunterlagen - egal wo sie sich befinden
- ohne weiteres dem Betreibungsamt abzuliefern bzw. abliefern zu lassen,
zumal ihm - nach den Angaben in der Pfändungsurkunde - das Formular VZG Nr. 6
mit der entsprechenden Aufforderung zugesandt worden ist. Nach dem
Dargelegten ist die Beschwerde teilweise begründet. Die Anzeige des
Betreibungsamtes mit Formular VZG Nr. 6 vom 8. November 2004 an die
Beschwerdeführerin ist aufzuheben. Das Betreibungsamt wird dafür besorgt
sein, dass der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin und Verwalterin des
gepfändeten Stockwerkeigentumanteils die Anzeige gemäss Formular VZG Nr. 4
zugestellt wird, sofern dies nicht durch das Betreibungsamt B.________, in
dessen Betreibungskreis der gepfändete Miteigentumsanteil liegt (Art. 24 Abs.
2, Art. 15 i.V.m. Art. 23a Ingress VZG), längst geschehen ist.

3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
1.1 Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise
gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

1.2 Die Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 des Betreibungsamtes A.________ vom 8.
November 2004 an die Beschwerdeführerin wird aufgehoben.

1.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin
(Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des
Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14), dem Betreibungsamt
A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: