Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.246/2004
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7B.246/2004 /bnm

Urteil vom 23. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Berechnung des Existenzminimums,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 3. Dezember 2004.

Sachverhalt:

A.
In der Pfändungsurkunde vom 2. September 2004 wurde der Gesamtbedarf von
X.________ sowie von dessen Ehefrau und deren Kinder auf insgesamt Fr.
5'564.80 festgelegt. Das Betreibungsamt A.________ hat davon einen
Notbedarfsanteil des X.________ von Fr. 4'306.90 errechnet, so dass sich bei
einem Nettoeinkommen von Fr. 4'703.-- eine pfändbare Quote von Fr. 396.10 pro
Monat ergibt. Dagegen erhoben X.________ sowie seine ehemalige Ehefrau
Y.________ Beschwerde beim Kreisgerichtspräsidium Rorschach als unterer
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung. Dieses wies beide Beschwerden am 1.
Oktober 2004 ab.

Dagegen erhob X.________ beim Kantonsgericht St. Gallen als oberer
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung Beschwerde. Mit Entscheid vom 3.
Dezember 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs-
Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt die
Aufhebung des Entscheids der oberen Aufsichtsbehörde vom 3. Dezember 2004.
Sodann begehrt er, die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts A.________ vom 2.
September 2004 zu sistieren, und es sei ein "zeitgemässer Notbedarf"
festzusetzen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag um Festsetzung
des Notbedarfs. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen
Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der
Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht um
Festsetzung des Betrages zu ersuchen (BGE 121 III 390).

2.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen -
insbesondere neue Belege - können vor Bundesgericht nicht angeführt werden
(Art. 79 Abs. 1 OG).

Diese Einschränkungen werden vom Beschwerdeführer über weite Strecken nicht
beachtet.

3.
3.1 Die Vorinstanz führt aus, das Einkommen sei soweit pfändbar, als es nicht
für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig sei. Dabei gehörten
auch die Stiefkinder zur Familie des Schuldners (Vonder Mühll, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.
Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, SchKG II, N. 20 zu Art. 93 SchKG). Mit
dem monatlichen Grundbetrag sollen die Auslagen für Nahrung, Kleidung,
Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles
sowie für Beleuchtung und Kochenergie abgedeckt werden (Kreisschreiben über
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG
vom November 2000, Ziff. 3.1).

Der Beschwerdeführer wehre sich - so die Vorinstanz weiter - gegen die
Berechnung des Notbedarfs in Bezug auf seine beiden Stiefkinder. Da seine
Stiefkinder bereits 17 respektive 19 Jahre alt seien, sei ein
Kindergrundbetrag von Fr. 700.-- pro Kind und nicht von Fr. 500.--
angemessen. Der Betrag von Fr. 500.-- reiche nicht für Bekleidung,
Verpflegung und Kosmetika. Folglich sei vorliegend nicht die Berücksichtigung
der Kindergrundbeträge in der Notbedarfsberechnung umstritten, sondern
lediglich deren Höhe. Die Pfändung von Vermögensgegenständen und Forderungen
des Schuldners habe die Befriedigung der Gläubiger zum Zweck. Ihre Interessen
seien vorrangig (Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum,
in: AJP 2002, S. 645). Von der Pfändung ausgenommen werde deshalb nur das für
den Schuldner und seine Familie unbedingt Notwendige, das Existenzminimum
(Vonder Mühll, a.a.O., N. 3 zu Art. 92 SchKG). Zu bestimmen sei der
tatsächliche, objektive Notbedarf, nicht etwa der standesgemässe oder gar der
gewohnte Bedarf (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2003, 7B.114/2003, E.
3.1). Es gelte der Grundsatz, dass der von der Verdienstpfändung betroffene
Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen
Existenzminimum auskommen müsse (BGE 129 III 526 E. 2).

Die obere Aufsichtsbehörde fährt fort, dass mit zunehmendem Alter der Kinder
auch deren Unterhaltskosten steige, sei eine Tatsache, welche vom
Kreisschreiben mit den nach Alter gestaffelten Kindergrundbeträgen bereits
berücksichtigt werde (Kreisschreiben, Ziff. 3.2). Gleichzeitig steige jedoch
ab dem Alter von 14 Jahren für das Kind die Möglichkeit, durch Ferienjobs und
ähnliche Arbeiten etwas an seinen Unterhalt dazuzuverdienen, denn ab dieser
Altersschwelle sei eine Erwerbstätigkeit erlaubt und gebräuchlich (Art. 30
Abs. 2 ArG i.V.m. Art. 52 ArGV 1). Die Stiefkinder des Beschwerdeführers
seien als Kantonsschülerin und Student erwiesenermassen wirtschaftlich noch
nicht selbständig. Doch sei ihnen zuzumuten, dass sie für die den
Kindergrundbetrag übersteigenden Lebenshaltungskosten selbst aufkämen. Gemäss
Ehepaar X.________ und Y.________ arbeiteten die Kinder bereits teilweise
während den Ferien. Deshalb seien die Kindergrundbeträge von je Fr. 500.--
nicht unangemessen.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Stiefkinder müssten während den
Ferien in B.________ oder C.________ die französische Sprache erlernen und
hätten deshalb keine Zeit, um nebenbei noch Geld zu verdienen. Der Stiefsohn
habe anfangs 2003 während drei Monaten in der psychiatrischen Klinik
verbringen müssen, was das Budget zusätzlich mit Fr. 1'416.60 belastet habe;
zudem werde er regelmässig von einem Jugendpsychologen in D.________ betreut.
Diese neuen Argumente können nicht berücksichtigt werden (E. 2 hiervor). Dass
es auch für Schüler und Studenten schwieriger geworden ist, Arbeit während
den Ferien zu finden, ist allgemein bekannt. Trotzdem kann ihnen zugemutet
werden, sich darum zu bemühen, und sie können Französisch in Abendkursen in
D.________ erlernen; die Stieftochter - falls diese Landessprache an der
Kantonsschule nicht ohnehin obligatorisch unterrichtet wird - wird sich dort
im Nebenfach ausbilden können. Damit werden die Semester- und Schulferien
frei für Erwerbsarbeiten.

3.2 Sodann wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer
beantrage zusätzlich einen Ausbildungszuschlag für seine Stiefkinder. Sein
Stiefsohn studiere an der Universität D.________, was pro Jahr ohne
Schulmaterial Fr. 2'140.-- koste. Die Kantonsschule der Stieftochter koste
Fr. 2`000.-- pro Jahr. Deshalb sei ein Ausbildungszuschlag von mindestens Fr.
350.-- pro Monat bei der Berechnung des Notbedarfs zu berücksichtigen.

3.2.1 Betreffend die Stieftochter des Beschwerdeführers wird ausgeführt,
diese sei 17 Jahre alt und besuche die Kantonsschule in D.________. Gemäss
Ziff. 4.7 des Kreisschreibens könnten besondere Auslagen für die Schulung der
Kinder bei der Berechnung des Notbedarfs berücksichtigt werden. Nach dem
Effektivitätsgrundsatz sei für Zuschläge zum Grundbedarf speziell zu
beachten, dass sie nur berücksichtigt werden könnten, wenn für den Schuldner
eine Zahlungspflicht bestehe und er diese bisher tatsächlich erfüllt habe
(BGE 121 III 20 E. 3a; 112 III 19 E. 4). Begründet werde dies damit, dass es
stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht
zum vorgesehenen Zweck verwende, sondern anderweitig ausgebe. Aus den Akten
sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Ballettunterrichtskosten von Fr.
620.-- pro Jahr und Kosten für ein Skilager der Kantonsschule von Fr. 500.--
als Ausbildungskosten geltend mache. Dem Sinn des Ausbildungszuschlags
entsprechend sollten aber nur diejenigen ausgewiesenen Kosten berücksichtigt
werden, welche für die eigentliche Schulung, dem Lernplan entsprechend,
benötigt würden. Im Kreisschreiben würden Kosten wie Schulgeld,
Schulmaterialien, Lehrmittel, Verpflegungs- und Fahrauslagen als Beispiele
genannt. Nicht dazu gehörten Auslagen für Sport und Ferien, da diesen
Aktivitäten der schulische Zweck fehle. Somit seien vorliegend die Kosten für
den Ballettunterricht sowie für das Skilager der Kantonsschule nicht als
Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Die laufenden Ausgaben für
Schulmaterialien und Lehrmittel der Kantonsschule betrügen gemäss der
Aufstellung der Klassenkasse Fr. 925.45 pro Jahr. Betrachte man die
Aufstellung dieser Kosten, sei offensichtlich, dass es sich dabei um die
notwendigen Kosten für eine Mittelschule handle. Die Bezahlung dieser Kosten
durch den Beschwerdeführer sei grösstenteils ausgewiesen. Vor dem Hintergrund
seiner behaupteten schlechten finanziellen Verhältnisse könnte der
Beschwerdeführer jedoch für seine Stieftochter ein Stipendium beantragen
(vgl. Auszug aus dem Internetauftritt der Kantonsschule, besucht am 22.
November 2004, B/14). Möchte der Beschwerdeführer die Ausgaben für
Schulmaterial und Lehrmittel im Notbedarf berücksichtigt haben, müsse er
diese somit nicht nur bezahlt, sondern sich auch ernsthaft um ein Stipendium
bemüht haben. Denn nur unbedingt notwendige Verpflichtungen des Schuldners
seien zu berücksichtigen (Bühler, Aktuelle Probleme bei der
Existenzminimumberechnung, in: SJZ 2004, S. 28). Somit könne für die
Stieftochter - zumindest derzeit - keine Ausbildungszulage gewährt werden.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Stieftochter schreibe und
mache ihre Matura-Arbeit in Ballett (Theorie und praktisches Vortanzen). Sie
habe als Schwerpunkt Musik und Kunst gewählt, weshalb der Unterricht sehr
wohl zur Ausbildung gehöre und aufgerechnet werden müsse. Auch diese
Vorbringen können nicht gehört werden, denn sie wurden in der Beschwerde vom
10. Oktober 2004 nicht angeführt und haben somit im Sinne von Art. 79 Abs. 1
OG als neu zu gelten (E. 2 hiervor). Das Gleiche gilt auch für die Kosten des
Skilagers von Fr. 500.--, denn dass diese zur Ausbildung gehörten, ist im
kantonalen Verfahren ebenfalls nicht geltend gemacht worden. Davon abgesehen
ist die Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass für solche Aufwendungen es
grundsätzlich am schulischen Zweck fehle, nicht zu beanstanden.

3.2.2 Mit Bezug auf den Stiefsohn des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz
aus, er sei knapp 20 Jahre alt und studiere an der Universität D.________.
Nach Art. 14 ZGB sei er mündig. Deshalb frage sich, ob er noch Anspruch auf
eine Ausbildungszulage habe. Gemäss Ziff. 4.7 des Kreisschreibens könnten
Ausbildungskosten bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis
zur Vollendung des 20. Lebensjahres, berücksichtigt werden.

Vorliegend sei unbestritten, dass sich die (Stief-)Eltern mit dem Kind auf
ein Studium an der Universität D.________ geeinigt hätten. Der
Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts sei vom Bundesgericht und der Lehre
mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert worden (BGE 130 V 237
E. 3.2; 129 III 375 E. 3.3 mit Verweis auf die Lehre). Auch wenn sich in der
Rechtsprechung zum Mündigenunterhalt ein Wandel abzuzeichnen scheine, so
könne daraus noch keine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers für die vollen
Ausbildungskosten seines Stiefsohnes abgeleitet werden. Denn das
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht diene primär der Befriedigung der
Gläubiger. Deshalb habe der Beschwerdeführer, respektive sein Stiefsohn,
vorgängig alle Möglichkeiten für private und öffentliche Stipendien- und
Darlehensunterstützungen zu prüfen und auszuschöpfen. Erst für die danach
noch ungedeckten Ausbildungskosten bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf
Mündigenunterhalt. Dieser tatsächlich geleistete Ausbildungsbeitrag sei bis
zum Abschluss der Ausbildung als Zuschlag zum Notbedarf zu berücksichtigen
(Bühler, a.a.O., S. 30). Somit könne für den Stiefsohn zu diesem Zeitpunkt
keine Ausbildungszulage gewährt werden. Die Prüfung der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts für den finanziell angeschlagenen
Beschwerdeführer könne deshalb offen gelassen werden.

Der Beschwerdeführer stellt diese - und die weiteren zutreffenden -
Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage, sondern beruft sich auf den
ablehnenden Bescheid des Stipendienamtes des Kantons D.________ vom 6.
Oktober 2000. Dieses neue Beweismittel kann indessen nicht entgegen genommen
werden (E. 2 hiervor), abgesehen davon, dass es noch die Situation drei Jahre
vor dem Beginn des Hochschulstudiums betroffen haben muss.

3.2.3 Zum Verpflegungsaufwand hat die obere Aufsichtsbehörde bemerkt, der in
der Pfändungsurkunde angesetzte Zuschlag für "zus. Aufwand Verpfl. K." von
Fr. 120.-- sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu tief. Beide Stiefkinder
müssten fünf Mal pro Woche auswärts essen, was einen Zuschlag von mindestens
Fr. 250.-- rechtfertige.

Nach Ziffer 4.7 des Kreisschreibens - fährt die Vorinstanz fort - könne für
Verpflegung während der Schulzeit ein Zuschlag zum Grundbetrag gewährt
werden. Der angesetzte Zuschlag von Fr. 120.-- betrage umgerechnet pro
Mahlzeit Fr. 3.50 bis Fr. 3.80 unter Berücksichtigung der Kantonsschulferien
sowie der vorlesungsfreien Zeit an der Universität von 12 (vgl. Auszug aus
dem Internetauftritt der Kantonsschule, besucht am 19. 11. 2004, B/15)
respektive 14 Wochen pro Jahr (Universität D.________, Vorlesungsverzeichnis
Wintersemester 2004/2005, S. 16 f., B/16). Mit dem im Kindergrundbetrag
bereits enthaltenen Anteil für Nahrung (Kreisschreiben, Ziff. 3.1 und 3.2)
bewegten sich die vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde gewährten
zusätzlichen Fr. 120.-- durchaus im Rahmen des Ermessens.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht - wie gemäss Art.
79 Abs. 1 OG verlangt - auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), sondern
trägt im Wesentlichen nur vor, wie könne man mit Fr. 560.-- einen
Jugendlichen kleiden, auswärts verpflegen, mit "Kosmetik etc." versorgen,
abgesehen von den Auslagen für Freizeit und Kultur. Darauf kann nicht
eingetreten werden, denn aus diesem Einwand geht nicht hervor, inwiefern die
kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder
missbraucht haben soll (zum Ermessensmissbrauch: BGE 129 III 400 E. 3.1 mit
Hinweisen).

4.
4.1 Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer mache
geltend, seine Ehefrau erhalte keinerlei Bezüge aus der ihr gehörenden
Z.________ AG, bei welcher er angestellt sei. Den vom Betreibungsamt
eingesetzten und von der unteren Aufsichtsbehörde in Ermangelung klarer
Angaben bestätigten Betrag von Fr. 500.-- bezeichne er als willkürlich.

Die Aufsichtsbehörde hat dem vorerst entgegengehalten, dem Gericht sei aus
mehreren Verfahren mit dem Beschwerdeführer bekannt, dass dieser stets
zurückhaltend und oft erst im Beschwerdeverfahren über seine undurchsichtige
finanzielle Situation informiere. Im Geschäftsjahr 2002 sei von der
Z.________ AG an die Ehefrau monatlich eine Darlehensrückzahlung von Fr.
2'000.-- getätigt worden. In diesem, wie auch dem vorangegangenen Jahr weise
die Z.________ AG aber keinerlei Zinsaufwand aus, was auf ein unentgeltliches
Darlehen schliessen lasse. In den Jahren 2001 und 2002 weise die Gesellschaft
gemäss ihren Erfolgsrechnungen einen Mietzinsaufwand in der Höhe von Fr.
98'600.-- respektive Fr. 93'800.-- aus. Aus dem Verfahren BE.2004.7-RO1A sei
aktenkundig, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zumindest im Jahr 2001
einen monatlichen Mietzinsertrag von brutto Fr. 4'200.-- (netto Fr. 2'456.25
abzüglich Hypothekarzinsen und Liegenschaftsunterhalt) aus der Vermietung von
Liegenschaften an die ihr gehörende Z.________ AG erzielt habe. Im Verfahren
vor der unteren Aufsichtsbehörde sei bekannt geworden, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers aus der Vermietung des Ladenlokals in E.________ einen
monatlichen Mietzinsertrag von brutto Fr. 2'500.-- (netto Fr. 873.60
abzüglich Hypothekarzinsen, Amortisation der Hypothek und
Liegenschaftsunterhalt) von der Z.________ AG erhalte. Zudem befänden sich
nach Angaben des Beschwerdeführers die Büroräumlichkeiten der Z.________ AG
im ehelichen Eigenheim. Ob dafür der Ehefrau als Eigentümerin des Hauses noch
weitere Mietzinseinnahmen zuflössen, sei nicht bekannt, wäre bei einer
ordnungsgemässen Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen aber zu erwarten.
Das zinslose Darlehen wie auch die undurchsichtige Mietsituation lägen die
Vermutung nahe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mehr als bloss die
unbestrittene Mietzinseinnahme von brutto Fr. 2'500.-- pro Monat von der ihr
gehörenden Z.________ AG erziele. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 habe die
Revisorin der Z.________ AG bestätigt, dass sie nach kurzer Durchsicht der
Geschäftsunterlagen des Jahres 2003 keinerlei Bezüge der Ehefrau des
Beschwerdeführers habe feststellen können. Diese Auskunft vermöge obige
Vermutungen nicht umzustossen, zumal es vorliegend primär nicht um Bezüge im
Sinne von Gehältern oder Gewinnausschüttungen (Dividenden) gehe, sondern um
die Frage, mit wem und zu welchen Konditionen die Z.________ AG
Rechtsgeschäfte betreffend Miete und Darlehen abgeschlossen habe. Dass die
Revisorin von anderen "Bezügen" ausgegangen sei, werde zusätzlich ersichtlich
aus der Tatsache, dass sie die unbestrittenermassen geleisteten
Mietzinszahlungen in der Höhe von Fr. 2'500.-- für das Ladenlokal in
E.________ nicht als Bezug aufgeführt habe. Darüber hinaus seien einige der
vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen für die Ausbildung der Kinder
mit "Z.________ AG" abgestempelt worden. Der Beschwerdeführer weise zwar
diesbezüglich auf einen Irrtum hin. Trotzdem bestärke diese Tatsache die
Vermutung, dass zwischen Geschäfts- und Privatvermögen keine saubere Trennung
bestehe. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt Fr. 500.-- pro Monat als weitere
Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers angenommen habe.

4.2 Der Betreibungsbeamte hat - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt - die
tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht
befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil die Pflicht, die Behörde über die
wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise
bereits anlässlich der Pfändung anzugeben (BGE 119 III 70 E. 1). Sofern
Unterlagen fehlen, hat die Einschätzung aufgrund von Erfahrungszahlen und den
glaubwürdigen Aussagen des Schuldners zu erfolgen (BGE 112 III 79 E. 2). Dem
Betreibungsbeamten kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Vonder
Mühll, a.a.O., N. 52 zu Art. 93 SchKG).

Von vornherein unzulässig ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den
Geschäftsbericht 2003 (E. 2 hiervor). Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, es sei aktenkundig, dass er und seine Ehefrau alle
Einnahmen offen gelegt hätten, und wenn das Betreibungsamt die
Jahresabschlüsse nicht zur Kenntnis genommen habe, so könne ihnen nicht
mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden. Diese Einwendungen, mit denen im
Übrigen eine Ermessensüberschreitung nicht begründet werden könnte, sind
nicht zu hören, da damit den verbindlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde widersprochen wird (E. 2 hiervor).

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem
Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: