Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.242/2004
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7B.242/2004 /bnm

Urteil vom 20. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch V.________,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der von den Städtischen Betrieben A.________ gegen X.________
angestrengten Betreibung wurden vom Betreibungsamt A.________ dem Schuldner
am 8. Oktober 2004 in der Betreibung Nr. 1 der Zahlungsbefehl und am 18.
November 2004 die Pfändungsankündigung zugestellt. Mit Schreiben vom 22.
November 2004 erhob X.________ bei der Aufsichtsbehörde für den Kanton
Solothurn Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Entscheid vom 1.
Dezember 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 hat X.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 1.
Dezember 2004.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung den Antrag gestellt,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (Art. 80
OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, insoweit die Beschwerdeführerin (recte:
Beschwerdeführer) vorbringe, die Rechnung betreffe die Restaurant Y.________
GmbH und ihre persönliche Inanspruchnahme sei deshalb unzulässig, könne auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn die Aufsichtsbehörde könne
nicht über den Bestand der betriebenen Forderung entscheiden. Gemäss
Betreibungsprotokoll habe die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdeführer)
keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vom
12. November 2004 habe das Betreibungsamt richtigerweise gemäss Art. 90 SchKG
am 18. November 2004 die Pfändung angekündigt. Die Beschwerde sei deshalb in
diesem Punkt abzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, er habe keinen Rechtsvorschlag
erhoben, weil die Betreibungsurkunde die GmbH betroffen habe. Die Vorinstanz
hat zutreffend ausgeführt, diese materiellrechtliche Frage könne nicht im
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG überprüft werden. Hierüber hätte
der Rechtsöffnungsrichter entscheiden müssen. Im Übrigen geht aus dem
Betreibungsprotokoll klar hervor, dass im Zahlungsbefehl als Schuldner
X.________ und nicht die Restaurant Y.________ GmbH aufgeführt ist. Der
weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst seit dem 1. Mai 2004
Wohnsitz an der Strasse B.________ in A.________, kann nicht gehört werden,
denn neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art.
79 Abs. 1 OG).
Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im
Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen
Bundesrecht verstossen haben soll (BGE 119 III 49 E. 1). Auf die Beschwerde
kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: