Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.241/2004
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7B.241/2004 /bnm

Urteil vom 23. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Y. ________ und Y.________ (Italien),
Beschwerdeführer,

gegen

Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, als Aufsichtsbehörde in
SchKG-Sachen, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1.

Betreibung auf Pfandverwertung.

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons
Obwalden, als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, vom 4. November 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl vom 30. August 2002 wurde das Betreibungsverfahren auf
Grundpfandverwertung in der Betreibung Nr. 1 der Bank Z.________ gegen die
Genossenschaft W.________, Y.________ und X.________, für eine
Forderungssumme von Fr. 794'740.33 in Gang gesetzt. Am 3. April 2003 stellte
die Bank Z.________ das Verwertungsbegehren. Am 13. August 2003 wurde
Grundstück Nr. 2 in A.________, selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten
der Parzelle Nr. 3/GB B.________ versteigert.

B.
B.aAm 10. November 2003 überwies der Leiter der Justizverwaltung des Kantons
Obwalden zwei bei ihm eingegangene Schreiben vom 23. Oktober 2003
(Postaufgabe 25. Oktober 2003) und vom 6. November 2003 samt Beilagen an die
Obergerichtskommission. Im Schreiben vom 6. November 2003 verlangten
X.________ und Y.________, dass das der Justizverwaltung mit Schreiben vom
23. Oktober 2003 eingereichte Dossier im Betreibungsverfahren "V.________" an
die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Vor der Obergerichtskommission
wurde in der Folge ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Am 13. November 2003
nahm die Bank Z.________ zur Beschwerde Stellung. Am 26. November 2003 nahm
auch das Betreibungsamt des Kantons Obwalden Stellung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.

B.b Mit einer weiteren Eingabe vom 12. Dezember 2003 kamen die
Beschwerdeführer einer Aufforderung des Obergerichtspräsidenten nach und
gaben eine in der Schweiz zustellungsbevollmächtigte Person an. Sodann
machten sie weitere Ausführungen zu den Stellungnahmen und verwiesen in Bezug
auf "konkrete Punkte und gestellte Forderungen" auf ihre Schreiben vom 21.
Oktober und 23. Oktober 2003.

B.c
Mit Entscheid vom 4. November 2004 wies die Obergerichtskommission des
Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die Beschwerde ab,
soweit darauf einzutreten war.

C.
Mit Eingabe vom 28. November 2004 haben X.________ und Y.________ bei der
Schuldbetreibungs- Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht.
Sie beantragen sinngemäss und im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit von
betreibungsamtlichen Massnahmen festzustellen.

Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden hat anlässlich der
Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Den Akten kann entnommen werden, dass der angefochtene Entscheid vom 4.
November 2004 dem Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 12.
November 2004 ausgehändigt wurde. Am 13. November 2004 hat die 10-tägige
Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen
begonnen und endigte am 22. November 2004 (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1
SchKG). Damit ist die am 6. Dezember in Italien bei der Post aufgegebene
Eingabe der Beschwerdeführer, welche am 10. Dezember 2004 bei der
Obergerichstkommission eingegangen ist, offensichtlich verspätet.

Weil die Beschwerdeführer sich auf Nichtigkeit berufen, welche grundsätzlich
jederzeit geltend gemacht werden kann, sind deren Einwände trotz
Fristversäumnis zu prüfen (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 115 III 11 E. 1c).

2.
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können
vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz
darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

3.
3.1 Die Vorinstanz führt aus, am 25. Oktober 2003 sei die Eingabe vom 23.
Oktober 2003, welche später als Beschwerdeschrift bezeichnet worden sei, der
Post übergeben worden. Darin sei keine konkrete Handlung des Betreibungsamtes
beanstandet, sondern allgemein die Rechtmässigkeit des Verlaufes des
Betreibungsverfahrens in Frage gestellt worden. Gleiches gelte für die
spätere Eingabe vom 12. Dezember 2003, wobei diesbezüglich auf ein Schreiben
vom 21. Oktober 2003 verwiesen werde. Aus diesem Schreiben vom 21. Oktober
2003 werde ersichtlich, dass den Beschwerdeführern am 30. September 2003
diverse Unterlagen, unter anderem eine Zugehörliste, vom Betreibungsamt
Obwalden zugestellt worden seien. Soweit in den Eingaben vor der
Obergerichtskommission auf dieses Schreiben und die darin enthaltenen
Beanstandungen hinsichtlich der zugestellten Zugehörliste wie auch
hinsichtlich früherer Handlungen des Betreibungsamtes verwiesen werde, könne
die Obergerichtskommission als Beschwerdeinstanz darauf von vornherein nicht
eintreten. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen sei nämlich mit der Eingabe vom
25. Oktober 2003 weder in Bezug auf die Zugehörliste - soweit dagegen
überhaupt ein Rechtsmittel gegeben wäre - noch in Bezug auf allfällige
frühere Verfügungen des Betreibungsamtes eingehalten worden. Selbst wenn
bereits das (Fax-)Schreiben vom 21. Oktober 2003 als Beschwerdeschreiben
angesehen und an die dafür zuständige Obergerichtskommission weitergeleitet
worden wäre, sei die Beschwerdefrist abgelaufen gewesen. Im Übrigen hätte
allein ein Fax-Schreiben ohne Originalunterschrift zur Eröffnung eines
Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht ausgereicht. Auf eine später erlassene,
noch nicht rechtskräftige Verfügung des Betreibungsamtes Obwalden sei nicht
hingewiesen worden; eine solche sei denn auch nicht aktenkundig.

Die Aufsichtsbehörde fährt fort, auch auf die Vorbringen zur im Schreiben vom
21. Oktober 2003 erwähnten Abrechnung des Betreibungsamtes C.________ könne
mangels Zuständigkeit des Kantons Obwalden von vornherein nicht eingetreten
werden. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Beschwerde gegen allfällige
Verfügungen des Betreibungsamtes Obwalden verspätet sei, weshalb von
vornherein nicht darauf eingetreten werden könne.

3.2 Im Folgenden hat die Aufsichtsbehörde geprüft, ob Hinweise auf nichtige
Verfügungen vorliegen und im Einzelnen erwogen:
3.2.1Vorliegend falle auf, dass die betreffend das Grundstück in C.________
vorgenommene Mietzinssperre der Schuldnerin aktenkundig nicht ordnungsgemäss,
d.h. mit dem dafür vorgesehenen Formular VZG Nr. 6 oder auf entsprechend
andere Art angezeigt worden sei (vgl. Art. 92 VZG). Darauf weise auch der
Umstand hin, dass die Mieter der besagten Liegenschaft im Januar 2003
offensichtlich durch das Ehepaar X.________ und Y.________ betrieben worden
seien, worauf das Betreibungsamt C.________ diesen die Mietzinssperre zur
Kenntnis gebracht habe, mit dem Hinweis, dass das Betreibungsamt Obwalden
gemäss mündlicher Bestätigung sie von dieser Massnahme orientiert habe. Den
entsprechenden Akten des Betreibungsamtes Obwalden könne eine
gesetzeskonforme Anzeige jedoch nicht entnommen werden. Dagegen sei
allerdings nie Beschwerde erhoben worden. Eine Nichtigkeit der Mietzinssperre
könne daraus nicht abgeleitet werden.

3.2.2 Sodann sei aktenkundig, dass das Betreibungsamt Obwalden die
Liegenschaft V.________ auf der Parzelle Nr. 3/Grundbuch B.________, welche
zur Zeit der Einleitung des Betreibungsverfahrens ungenutzt gewesen sei, im
November 2002 bis 30. Juni 2003 an einen Dritten vermietet und durch diesen
habe in Stand stellen lassen. Gestützt auf Art. 102 Abs. 3 i.V.m. Art. 155
SchKG sorge das Betreibungsamt im Pfandverwertungsverfahren grundsätzlich
erst dann für die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Grundstückes, wenn der
Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt habe. Dies sei im Zeitpunkt der
Vermietung der Liegenschaft V.________ noch nicht der Fall gewesen. Zwar habe
das Betreibungsamt, wenn eine Mietzinssperre erlassen worden sei, alle zur
Sicherung und zum Einzug der Miet- und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen
anstelle des Schuldners oder Pfandeigentümers zu treffen, was unter gewissen
Umständen auch eine Neuvermietung oder die Anordnung dringlicher Reparaturen
beinhalten könne (vgl. Art. 94 VZG). Diese Verwaltung sei aber auf die
dringlichen Sicherungsmassnahmen beschränkt, welche in Art. 94 VZG aufgezählt
seien, währenddessen die auf Art. 101 VZG gestützten Verwaltungsbefugnisse
weiter gingen (vgl. BGE 129 III 90). In Bezug auf das Grundstück Nr. 2/GB
B.________ sei nie eine Mietzinssperre erlassen worden. Dieses Grundstück sei
denn auch ursprünglich - wie bereits erwähnt - nicht vermietet gewesen. Vor
diesem Hintergrund lasse sich ernsthaft fragen, ob das Betreibungsamt seine
beschränkten Verwaltungsbefugnisse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des
Verwertungsbegehrens nicht überschritten habe, indem es die Liegenschaft
V.________ vermietet habe und durch den Vermieter (recte: Mieter) habe in
Stand stellen lassen. Das Betreibungsamt habe diesbezüglich denn auch falsche
Rechtsgrundlagen angeführt (vgl. Schreiben an die Schuldnerin vom 6. Januar
2003). Im Übrigen sei auch hier fraglich, ob die Schuldnerin über diese
Massnahmen rechtmässig in Kenntnis gesetzt worden sei. Da aber die
Schuldnerin auch nach Kenntnisnahme dieses Vorgehens nie Beschwerde erhoben
habe, brauche nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Von einer
Nichtigkeit könne auch in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Im
Übrigen sei seither das besagte Grundstück inzwischen versteigert worden.

3.2.3 Ferner bestünden auch in Bezug auf das Lastenverzeichnis, die
Steigerungsbedingungen sowie die Grundstücksteigerung keine Hinweise auf eine
Nichtigkeit. Beschwerden seien dagegen keine erhoben worden. Streitig sei
heute in Bezug auf die Zugehör offensichtlich nur mehr die Frage, ob auch
Weine, Spirituosen, Heizöl und Cheminée-Holzvorräte als solche zu gelten
hätten (vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2003). Der Heizölbestand habe gemäss
Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer offensichtlich separat übernommen
werden müssen. In Bezug auf die anderen Positionen sei bis heute aktenkundig
weder im Zusammenhang mit dem Lastenverzeichnis noch sonst wie verfügt
worden, weshalb diesbezüglich allenfalls gegen die Verteilungsliste
vorzugehen wäre (vgl. dazu auch BGE 86 III 70 ff.).
3.3 Die Beschwerdeführer legen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79
Abs. 1 OG dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht
verstossen soll (E. 2.2 hiervor). Sie nehmen hingegen ausführlich Stellung
zum Verhalten des Betreibungsamtes.  Diese Vorbringen können jedoch nicht
berücksichtigt werden, soweit sie von dem von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt abweichen (E. 2.1 hiervor). Das Gleiche gilt auch hinsichtlich
der Schätzung des Grundstücks in C.________ und die Verwaltungsabrechnung des
zuständigen Betreibungsamtes, denn im angefochtenen Entscheid wird dazu
nichts gesagt (E. 2.1 hiervor).

Fehl geht der allgemeine Vorwurf, das Obergericht hätte den gesamten Ablauf
und Sachverhalt prüfen und nicht nur beurteilen müssen, ob die
Einsprachefristen eingehalten worden sind. Die Beschwerdeführer haben zur
Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen gesetzliche Fristen sind und eingehalten werden müssen (BGE 126
III 30 ff.). Das gilt insbesondere mit Bezug auf Amtshandlungen des
Betreibungsamtes, welchen die Qualität einer Verfügung im Sinne von Art. 17
Abs. 1 SchKG zukommt. Es ist deshalb nicht zulässig, dass sich die
Beschwerdeführer - wie hier - ohne nähere Begründung auf Nichtigkeit berufen
mit dem Zweck, dass die Aufsichtsbehörde nicht innert der Beschwerdefrist
vorgebrachte Einwände dennoch prüft. Im vorliegenden Fall wäre eine Kassation
der Steigerung von Amtes wegen nur in Frage gekommen, wenn beim
Steigerungsverfahren absolut zwingende Vorschriften verletzt worden wären
(BGE 130 III 407 E. 2.3.1 f.). Die Beschwerdeführer machen keine Verstösse
geltend, welche die Grundstücksteigerung direkt betreffen, und solche sind
auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten
werden.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Obwalden und der
Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, als Aufsichtsbehörde in
SchKG-Sachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: