Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.23/2004
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7B.23/2004
7B.24/2003 /rov

Urteil vom 7. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Kostenvorschuss,

SchKG-Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen vom 4. Februar 2004 (NR040006/U und NR040007/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ begehrte am 10. Dezember 2003 beim Betreibungsamt Erlenbach die
Betreibung gegen die Politische Gemeinde Erlenbach für die Forderung von 600
Mio. Franken und beim Betreibungsamt Herrliberg die Betreibung gegen die
Politische Gemeinde Herrliberg für die Forderung von 500 Mio. Franken.

Das Betreibungsamt Erlenbach und das Betreibungsamt Herrliberg forderten ihn
am 11. Dezember 2003 je zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 410.--
auf. Hiergegen gelangte Z.________ an das Bezirksgericht Meilen als unterer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschlüssen vom
13. Januar 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerden ab. Auf
Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen mit Beschlüssen vom 4. Februar 2004 die erstinstanzlichen
Beschwerdeentscheide.

Z. ________ hat die Beschlüsse der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschriften vom 17. Februar 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die
Betreibungsbegehren kostenfrei zu vollziehen und dies nach Art. 67 Abs. 3
SchKG gebührenfrei zu bescheinigen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Da die angefochtenen Beschlüsse übereinstimmende Begründungen und Dispositive
aufweisen und die Beschwerdeanträge und -begründungen gleich lauten,
rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in
einem Urteil zu erledigen (BGE 125 III 252 E. 1 S. 254).

3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
vorliegende Beschwerdeeingabe nicht.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die obere
Aufsichtsbehörde habe verkannt, dass er gemäss BGE 121 I 60 von der Pflicht
befreit sei, für den Erlass des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt einen
Kostenvorschuss zu leisten. Im zitierten Urteil wird festgehalten, dass die
Bundesverfassung unter den allgemeinen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege Anspruch auf Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG gewährt. Die Rüge des
Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe den ihm nach Art. 29 Abs.
3 BV gewährten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in
Schuldbetreibungssachen verletzt, wenn sie die Verfügung des Betreibungsamtes
geschützt hat, ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig
(Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Der
Beschwerdeführer legt im Weiteren nicht dar, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie angenommen hat, zur
Regelung der Kostenvorschusspflicht sei nicht Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher
die zivilrechtlichen Wirkungen der Einleitung eines Betreibungsbegehrens
regelt, sondern Art. 68 Abs. 1 SchKG massgebend. Ebenso wenig setzt er
auseinander, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung unrichtig angewendet
habe, wenn sie geschlossen hat, das Betreibungsamt sei berechtigt, ohne
Vorschuss des betreibenden Beschwerdeführers die gewünschte Handlung - den
Erlass des Zahlungsbefehls - einstweilen zu unterlassen (vgl. BGE 110 III 93
E. 2 S. 96). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Betreibungsamt weigere, den
Eingang des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gebührenfrei zu
bescheinigen (vgl. Art. 67 Abs. 3 SchKG), lassen sich den angefochtenen
Beschlüssen nicht entnehmen. Auf die insgesamt nicht substantiierte
Beschwerden kann nicht eingetreten werden.

4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschlüsse der oberen
Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen
wurden, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a
Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, in dieser Sache weitere
Eingaben des Beschwerdeführers in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Verfahren 7B.23/2004 und 7B.24/2004 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Erlenbach, dem
Betreibungsamt Herrliberg und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: