Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.239/2004
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7B.239/2004 /bnm

Urteil vom 24. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Liegenschaftssteigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau,
als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15.
November 2004.

Sachverhalt:

A.
In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ wurde am 23.
September 2004 auf Antrag der Versicherungs-Gesellschaft Z.________ die
Liegenschaft Nr. 2, prov. GB B.________ (Gemeinde C.________), von X.________
versteigert. Das Grundstück war auf Fr. 640'000.-- geschätzt worden; den
Zuschlag erhielt die Y.________ AG für Fr. 485'000.--. Die dagegen von
X.________ eingereichte Beschwerde wurde vom Vizegerichtspräsidium Frauenfeld
mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 abgewiesen. Der Weiterzug an das
Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wurde mit
Entscheid vom 15. November 2004 abgewiesen.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 9.
Dezember 2004 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
Beschwerde führen lassen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin ersucht für den Fall, dass die Beschwerdeschrift einen
Formfehler habe um schriftliche Mitteilung und Fristansetzung. Auf dieses
Begehren kann nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdefristen in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs.
2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der
Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen
ist. Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist zudem nicht ein
verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG (BGE 126 III 30).

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, wenn in rechtswidriger oder gegen die guten
Sitten verstossender Weise auf den Erfolg einer Versteigerung eingewirkt
worden sei, könne diese innert einer Frist von 10 Tagen von jedermann, der
ein Interesse habe, angefochten werden. Im Falle der Zwangsversteigerung sei
die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den anderen Fällen beim Richter
anzubringen (Art. 230 OR). Rechtswidrig sei jede Einwirkung, die "gegen
Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, welche dem Schutz des
verletzten Rechtsguts dienen" (BGE 109 II 123 E. 2a). Gegen die guten Sitten
verstosse jede Handlung, welche die Korrektheit des Steigerungsverfahrens,
den freien und lauteren Wettbewerb unter den teilnehmenden Bietern
beeinträchtige, mit anderen Worten den Steigerungswettbewerb verfälsche,
insbesondere durch Irreführung der Teilnehmer (Ruoss, Basler Kommentar, N. 3
f. zu Art. 230 OR). Eine wettbewerbsverfälschende sittenwidrige Einwirkung
sei in der Regel das Versprechen unter Mitbietenden, gegen Leistung einer
Entschädigung vom Bieten Abstand zu nehmen (BGE 109 II 123 E. 2b S. 126).

Die formellen Bedingungen, die erfüllt sein müssten, damit eine Steigerung
korrekt durchgeführt werden könne, hätten vorliegend nie Anlass zu Kritik
gegeben: Die Steigerungsbedingungen seien fristgerecht zur Einsicht aufgelegt
worden (Art. 134 SchKG; Art. 45 ff. VZG), das Lastenverzeichnis sei erstellt
sowie eine Schätzung des Grundstücks angeordnet und den Beteiligten
mitgeteilt worden (Art. 140 SchKG; Art. 33 ff. VZG). Die Liegenschaft Nr. 2
sei auf Fr. 640'000.-- geschätzt worden. Einen Doppelaufruf habe niemand
verlangt; ebenso wenig hätten schriftliche Angebote vorgelegen. Das
Betreibungsamt A.________ habe die zu versteigernde Liegenschaft dreimal
aufgerufen. Die Y.________ AG habe vorerst Fr. 480'000.-- und beim zweiten
Aufruf Fr. 485'000.-- geboten. Die Liegenschaft Nr. 2 sei deshalb nach dem
dritten Aufruf der Y.________ AG zugeschlagen worden. Die Beschwerdeführerin
irre, wenn sie glaube, der Zuschlagspreis müsse dem Schätzungspreis
entsprechen oder diesem zumindest nahe kommen. Voraussetzung für den Zuschlag
sei nur, dass das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger
im Rang vorgehender pfandgesicherter Forderungen (Art. 106, 108, 238 SchKG)
übersteige; nur wenn kein solches Angebot erfolge, falle die Betreibung dahin
(Art. 126 SchKG). Besonders dann, wenn sich nur wenige Personen ernsthaft für
das Steigerungsobjekt interessierten, erfolge der Zuschlag in aller Regel zu
einem tieferen Preis, als die Liegenschaft geschätzt worden sei.
Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerberin der strittigen Liegenschaft mit der
Gläubigerin der Forderung eine Preisabsprache getroffen habe, lägen nicht
vor. Die Beschwerdeführerin behaupte wohl, die beiden hätten sich zu ihrem
Schaden miteinander abgesprochen; sie vermöge aber kein einziges Indiz
anzuführen, das diesen Vorwurf auch nur andeutungsweise glaubhaft machen
würde. Ebenso wenig ergäben sich dahingehende Hinweise aus den Akten. Selbst
wenn die Y.________ AG tatsächlich eine Tochtergesellschaft der Versicherung
Z.________ wäre - was die Beschwerdeführerin nicht belegt habe - und die
Liegenschaft im Auftrag der Gläubigerin ersteigert hätte, könnte dies nicht
als unlauter im Sinne von Art. 230 OR bezeichnet werden: Weder das Eine noch
das Andere würde den Zuschlag nichtig machen.

2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen
nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Stattdessen
verweist sie auf ihre frühere Eingabe, was indessen unzulässig ist, denn die
Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der
Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).

Im Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerin bloss, bei der Käuferin handle es
sich um eine Tochterunternehmung der Gläubigerin, womit klar bewiesen sei,
dass Preisabsprachen stattgefunden hätten. Dieses Vorbringen ist unzulässig,
denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit Beschwerde nach Art. 19 SchKG
nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE
119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Der Einwand der
Beschwerdeführerin verstösst - nach dem in E. 2.1 Ausgeführten - eindeutig
gegen den festgestellten Tatbestand der Vorinstanz, weshalb er nicht gehört
werden kann. Diese Feststellung der oberen Aufsichtsbehörde beruht auf
Beweiswürdigung, welche nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde
hätte kritisiert werden können (BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit
Hinweisen). Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin,  dem
Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als
kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: