Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.238/2004
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7B.238/2004 /bnm

Urteil vom 3. Februar 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Michael Kunz,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Steigerungsbedingungen,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des
Kantonsgerichts, vom 19. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 teilte das Konkursamt dem Vertreter von
X.________ mit, dass im Konkurs über Y.________, Architekt, Z.________ AG am
6. August 2004 die konkursamtliche Versteigerung der Miteigentumsparzellen
Nrn. 1 und 2 stattfinde und die Steigerungsbedingungen im Amtsblatt sowie im
SHAB vom 12. Juli 2004 bis 22. Juli 2004 auflägen und stellte ihm
gleichzeitig eine Kopie dieser Steigerungsbedingungen zu. In Ziffer 20 dieser
Bedingungen kündigt das Konkursamt A.________ den Doppelaufruf gemäss Art.
142 SchKG an und hält dazu Folgendes fest: "Mit Schreiben vom 24. Juni 2004
verlangt die Grundpfandgläubigerin - Bank W.________ - den Doppelaufruf nach
Art. 142 SchKG bezüglich den auf die Parzellen Nrn. 1 + 2 eingetragenen
Dienstbarkeiten (Last: Benützungsrecht an Autoeinstellplatz Nr. 10 + 11 zu
Gunsten Grundstück Nr. 3)."

B.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 erhob X.________ bei der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde gegen
diese Steigerungsbedingungen. Sie beantragte, es sei das Konkursamt
A.________ anzuweisen, die Miteigentumsparzellen Nrn. 1 und 2 Grundbuch
A.________ ohne Doppelaufruf gemäss Art. 142 SchKG, d.h. mit der darauf
eingetragenen Grunddienstbarkeit zur Versteigerung zu bringen. Mit Entscheid
vom 19. Oktober 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.
C.aAm 6. Dezember 2004 hat X.________ Beschwerde bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht. Sie beantragt die Aufhebung
des Entscheids der Aufsichtsbehörde. Ferner sei das Konkursamt A.________
anzuweisen, die Miteigentumsparzellen Nrn. 1 und 2 Grundbuch A.________ ohne
Doppelaufruf gemäss Art. 142 SchKG, d.h. mit den darauf eingetragenen
Grunddienstbarkeiten (Benützungsrecht an Autoeinstellplatz Nr. 10 bzw. 11 zu
Lasten Grundstück 1 bzw. 2) zur Versteigerung zu bringen.

C.b Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2004 wurde dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung entsprochen.

C.cDas Konkursamt A.________ beantragt in seiner Stellungnahme vom 23.
Dezember 2004, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20a SchKG zur Bezahlung der mit der
Absage der Versteigerung vom 6. August 2004 anfallenden Kosten zu
verpflichten. Die Bank W.________ schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23.
Dezember 2004 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Aufsichtsbehörde hält fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin
träfen insoweit zu, als dass im Lastenverzeichnis auf Seite 2 bezüglich der
Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten auf den
Grundbuchauszug verwiesen werde und auf Seite 4, wo unter dem Titel 'Andere
Lasten' zum einen die Eigentümer der Grundstücke oder die berechtigten
Personen, der Inhalt der Last sowie das belastete Grundstück und zum anderen
das Datum der Begründung und der Rang im Verhältnis zu den Pfandrechten
einzutragen wären, nichts vermerkt sei. Mit Bezug auf den erwähnten Hinweis
auf den Grundbuchauszug auf Seite 2 des Lastenverzeichnisses sei indessen zu
ergänzen, dass der Grundbuchauszug dem Lastenverzeichnis beigelegt sei und
ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil desselben erklärt werde. Gemäss
telefonischer Anfrage beim Leiter des Konkursamtes A.________ entspreche es
der ständigen Praxis der Betreibungs- und Konkursämter im Kanton
Basel-Landschaft, dass im Lastenverzeichnis regelmässig auf den
Grundbuchauszug verwiesen werde. Zum einen werde so sichergestellt, dass
immer nur die aktuellste Zusammenstellung der Anmerkungen, Vormerkungen,
Dienstbarkeiten und Grundlasten zur Kenntnis gebracht werde. Zum anderen
werde damit verhindert, dass unnötige Abschreibefehler passierten. Die
Aufsichtsbehörde erachte diese gängige Praxis der Betreibungs- und
Konkursämter als sinnvoll und verfahrensökonomisch. Die Interessen der
Betroffenen würden dadurch keineswegs beeinträchtigt. Es sei kein triftiger
Grund ersichtlich, der gegen diese Handhabung spreche, weshalb auch der im
vorliegenden Fall erfolgte Verweis im Lastenverzeichnis auf den
Grundbuchauszug nicht zu beanstanden sei. Schliesslich sei an dieser Stelle
auf einen älteren Entscheid des Bundesgerichts hinzuweisen, in dem es
festgehalten habe, dass die Nichtangabe des Grundbuchinhaltes im
Lastenverzeichnis nicht einfach die Nichtigkeit desselben zur Folge habe und
den Beteiligten kein Recht gebe, jederzeit auf dem Beschwerdeweg die
Aufhebung oder Berichtigung des Lastenverzeichnisses zu verlangen, sondern
nur dann, wenn das Lastenverzeichnis derart unvollständig sei, dass es nicht
mehr als Basis für die Versteigerung resp. Verteilung des Erlöses diene. Sei
dies nicht der Fall, könne von den Interessierten erwartet werden, dass sie
selber das Grundbuchregister konsultierten (BGE 56 III 221 E. 2 S. 223 f.).

1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zunächst ein, Zweck des
Lastenverzeichnisses sei unter anderem die Rangordnung der Belastungen
festzustellen. Das könne nicht mittels unspezifischem Verweis auf den
Grundbuchauszug, sondern nur mittels entsprechender Feststellung des
Konkursamtes geschehen.

1.3 Zur Feststellung der auf den Grundstücken haftenden beschränkten
dinglichen Rechte gemäss Art. 58 Abs. 2 KOV (SR 281.32) erstellt die
Konkursverwaltung ein besonderes Verzeichnis (Lastenverzeichnis) sämtlicher
auf den einzelnen Grundstücken haftenden Forderungen (Art. 125 Abs. 1 VZG; SR
281.42). Darin müssen auch alle anderen bei der Steigerung dem Erwerber zu
überbindenden dinglichen Belastungen enthalten sein, soweit sie nicht von
Gesetzes wegen bestehen und übergehen. Das Lastenverzeichnis muss auch die
genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör) enthalten, auf
die sich die einzelnen Lasten beziehen. Anders als in der Betreibung auf
Pfändung oder auf Pfandverwertung werden im Konkurs die Lasten im
Kollokationsverfahren bereinigt. Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des
Kollokationsplans (Art. 247 Abs. 2 SchKG; Art. 125 Abs. 2 VZG). Im
Kollokationsplan sind die grundpfandversicherten Forderungen nicht
aufzuführen; statt dessen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden
besonderen Lastenverzeichnisse zu verweisen (Art. 125 Abs. 2 Satz 2 VZG; BGE
60 III 76 ff.; Dieter Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N. 92 zu Art. 247 SchKG;
zu den Gemeinsamkeiten und Verschiedenheiten zwischen Lastenverzeichnis und
Kollokationsplan:Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur
la poursuite pour dettes et la faillite, articles 159-270, N. 14 ff. zu Art.
247 SchKG, S. 762 ff.).

Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b VZG sind in das Lastenverzeichnis aufzunehmen:
die im Grundbuch eingetragenen sowie die aufgrund der öffentlichen
Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 VZG) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten,
Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter
genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten
beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und
zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem
Grundbuchauszug (Art. 28 VZG) oder aus den Anmeldungen ergibt. Der
Konkursbeamte verwendet dabei das Formular VZG 9a K für die Beschreibung des
Grundstücks (Seite 2) und 9b K für die grundpfandgesicherten Forderungen
(Seite 3) sowie 9b K für andere Lasten (S. 4). Der Konkursverwalter
unterzieht sowohl die geltend gemachten als auch die aus dem Grundbuch
ersichtlichen Grundstückbelastungen einer mindestens summarischen Prüfung,
der Erwahrung, ohne dass dafür eine Bestreitung von Mitbeteiligten
erforderlich ist. Weist der Konkursverwalter eine Last aus dem
Lastenverzeichnis ab, so hat der Abgewiesene gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG
gegen die Masse, vertreten durch den Konkursverwalter, zu klagen (Ingrid
Jent-Sørensen, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der
Spezialexekution, Rz. 825 f., S. 339/340). Das Lastenverzeichnis bildet
unerlässliche Grundlage für die Verwertung, namentlich mit Blick auf den
Doppelaufruf nach Art. 142 Abs. 1 SchKG, auf den Art. 258 Abs. 2 SchKG
verweist (Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O., N. 6 zu Art. 257 SchKG, N. 11 zu
Art. 258 SchKG mit Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 lit. b VZG).

1.4 Wie alle Klagen des SchKG gehen die Kollokationsklagen der Beschwerde im
Sinne von Art. 17 ff. SchKG vor. Mit dieser kann demnach gegen einen
Kollokationsplan nur vorgegangen werden, falls die Kollokationsklage hierfür
nicht zur Verfügung steht (Spühler/Pfister, Schuldbetreibung und Konkurs II,
2. Aufl., Zürich 1999, S. 56). Als Bestandteil des Kollokationsplans wird das
Lastenverzeichnis, wenn es innert der Frist für die Anfechtung des
Kollokationsplans (Art. 250 Abs. 1 SchKG) nicht angefochten wird, mit dem
Ablauf dieser Frist rechtskräftig (BGE 96 III 74 E. 3 S. 78).

Das Lastenverzeichnis wurde im vorliegenden Fall "als Bestandteil des
Kollokationsplanes am 26. April 2002 bis 16. Mai 2002 aufgelegt", wie den
Beilagen zu den Steigerungsbedingungen entnommen werden kann. Es ist somit
seit langem rechtskräftig. Für die Steigerungsbedingungen gelten die Art.
128, 129, 132a, 134-137 und 143 SchKG sinngemäss (Art. 259 SchKG).

1.5 Gemäss den Steigerungsbedingungen sollen die beiden Autoeinstellplätze,
Miteigentumsparzellen 1 und 2 Grundbuch A.________, zu einem Schätzpreis von
je CHF 15'000.-- versteigert werden (Zuteilung gemäss Stockwerkbegründung).
Umfasst die Konkursmasse einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, so
gilt Artikel 73 VZG für den nach Artikel 26 KOV einzuholenden Grundbuchauszug
entsprechend (Art. 130a VZG). Art. 26 KOV bestimmt Folgendes: Die Grundstücke
sind auf Grund eines Auszuges aus dem Grundbuch unter der Angabe der Rechte
Dritter aufzuzeichnen oder es ist auf den Auszug zu verweisen.

Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie erwogen hat,
das Konkursamt habe im Lastenverzeichnis auf den Grundbuchauszug verweisen
dürfen.

2.
2.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das Lastenverzeichnis verweise zwar
auf den Grundbuchauszug, doch enthalte es keinerlei Hinweise oder Angaben
bezüglich eines Vorrechts der Grundpfandgläubigerin. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz ergebe sich aus dem Grundbuchauszug die betreibungsrechtliche
Rangordnung der Belastungen nicht. Daraus sei einzig das Datum der Eintragung
ersichtlich, was nichts mit der betreibungsrechtlichen Rangordnung zu tun
habe. Der Doppelaufruf sei somit nicht zulässig.

2.2 In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger nach Art. 257 SchKG (Art. 71
KOV) ist denjenigen Gläubigern, denen nach dem Lastenverzeichnis (Art. 125
VZG) ein anderes beschränktes dingliches Recht (Dienstbarkeit, Grundlast,
Vorkaufsrecht usw.) im Range nachgeht, gleichzeitig anzuzeigen, dass sie
binnen 10 Tagen beim Konkursamt schriftlich den doppelten Aufruf des
Grundstücks im Sinne des Art. 142 SchKG verlangen können, mit der Androhung,
dass sonst Verzicht auf dieses Recht angenommen würde (Art. 129 Abs. 1 VZG;
zum Ganzen: Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O., N. 23 zu Art. 257 SchKG, S.
886/887 und N. 24, 25 zu Art. 258 SchKG, S. 894). Voraussetzung für den
Doppelaufruf nach Art. 142 Abs. 1 SchKG ist einerseits, dass das Grundstück
ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit,
einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet ist und
andererseits, dass sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis
ergibt.

2.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid ergeben sich aus dem Grundbuchauszug
betreffend die Miteigentumsparzelle Nr. 1 folgende Einträge:

Unter dem Titel "Dienstbarkeiten und Grundlasten" stehe "xxxx Last:
Benützungsrecht an Autoeinstellplatz Nr. 10 zugunsten Grundstück Nr. 3". Die
zuerst vermerkte Zahl entspreche dem Datum der Eintragung der Last. Diese sei
also am 15. April 1997 im Grundbuch eingetragen worden.

Unter dem Titel "Grundpfandrechte" sei sodann bei Pfandstelle 1 der
Inhaberschuldbrief der Bank W.________ über Fr. 3'650'000.-- mit dem Datum
der Einrichtung und der Eintragung im Grundbuch, nämlich der 12.4.1996
aufgeführt.

Aus dieser Übersicht über die Grundbucheinträge gehe klar hervor, dass der
Inhaberschuldbrief der Bank W.________ vor der Dienstbarkeit zu Gunsten der
Parzelle Nr. 3 errichtet worden sei. Dasselbe ergebe sich auch aus dem
Grundbuchauszug betreffend die Miteigentumsparzelle Nr. 2.
2.4 Die Vorinstanz hält zutreffend fest, der aus Art. 972 Abs. 1 ZGB
abgeleitete Grundsatz der Alterspriorität sei dispositiver Natur und könne
durch eine entsprechende Nachgangserklärung resp. Rangrücktrittserklärung
derogiert werden. Durch eine solche Erklärung könne der aus einem
beschränkten dinglichen Recht Berechtigte auf den ihm zustehenden Rang
verzichten und dem Vorgang eines später errichteten Rechts zustimmen. Diese
Rangrücktrittserklärung sei formlos gültig, ihr grundbuchlicher Vollzug
erfordere indessen einfache Schriftform (Trauffer, Basler Kommentar, ZGB II,
2. Aufl. 2003, N. 7 und 14 f. zu Art. 812 ZGB). Die Aufsichtsbehörde fährt
fort, im vorliegenden Fall gebe es seitens der Grundpfandgläubigerin keine
derartige schriftliche Rangrücktrittserklärung. Die Beschwerdeführerin
behaupte dies auch nicht, mache aber geltend, dass die Grundpfandgläubigerin
von der Belastung mit der Dienstbarkeit Kenntnis gehabt und diese damit
akzeptiert habe. Ob dies der Fall sei, könne hier offen bleiben, weil aus dem
Grundbuch der Vorrang der Dienstbarkeit eben nicht ersichtlich sei. Die
Belastung der Miteigentumsparzellen 1 und 2 sei somit ohne Zustimmung der
Grundpfandgläubigerin erfolgt. An diese tatsächliche Feststellung ist die
Kammer gebunden (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Inwiefern die
Aufsichtsbehörde einen Rangrücktritt in materieller Hinsicht hätte überprüfen
müssen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht
hinreichend im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet. Darauf ist nicht
einzutreten.

2.5 Im Weiteren folgert die Vorinstanz, aus den Grundbuchauszügen über die
Parzellen 1 und 2 ergebe sich somit das frühere Eintragungsdatum des
Grundpfandrechts und damit auch der Vorrang desselben. Da die
Beschwerdeführerin kein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
OG geltend macht, sind demzufolge - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht
befunden hat - die Voraussetzungen für einen Doppelaufruf gemäss Art. 142
Abs. 1 SchKG erfüllt.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem
Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: