Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.237/2004
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7B.237/2004 /bnm

Urteil vom 16. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändungsurkunde,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 15. November 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 20. August 2004 erhob X.________ beim Bezirksgericht Zürich, 6.
Abteilung, als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde und den provisorischen Verlustschein in
den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 (Pfändung Nr. 3) des Betreibungsamtes
A.________. Mit Zirkularbeschluss vom 1. September 2004 wurde die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der von X.________ dagegen beim
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs
hatte keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 15. November
2004 abgewiesen. Wegen Mutwilligkeit wurden der Rekurrentin die
Verfahrenskosten von Fr. 287.-- auferlegt.

1.2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 hat X.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 15. November 2004.
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, die Vorinstanz habe erwogen, soweit
die Beschwerdeführerin erneut geltend mache, es lägen keine
Rechtsöffnungsentscheide vor, sei auf die früheren Verfahren zu verweisen.
Gegen die Rechtsöffnungsentscheide habe das entsprechende Rechtsmittel zur
Verfügung gestanden; im Falle des dem öffentlichen Recht unterstehenden
Anspruchs der Krankenkasse habe es sich um die Beschwerde an die zuständige
Verwaltungsinstanz gehandelt, weshalb die untere Aufsichtsbehörde mangels
sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Ebenso sei der Einwand als
unbehelflich beurteilt worden, der Zahlungsbefehl und alle übrigen
Betreibungsurkunden seien dem anderen Ehegatten nicht gehörig zugestellt
worden. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss
vom 5. Mai 2004 für prozessunfähig erklärt worden und das Obergericht sei auf
den dagegen erhobenen Rekurs nicht eingetreten. Rechtsmissbräuchlich sei der
Einwand der Beschwerdeführerin, die Pfändung Nr. 3 sei nicht gehörig
vollzogen worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin die
persönliche Mitwirkung bei jedem Vollzug einer Pfändung verweigere, obwohl
sie gesetzlich dazu verpflichtet sei. Auch aus der vorliegenden
Pfändungsurkunde ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin jegliche Auskunft
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz polizeilicher
Vorführung verweigert habe. Zudem sei der Einwand, die angefochtene
Pfändungsurkunde sei nicht unterschrieben, offensichtlich aktenwidrig. Auch
bestehe kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die
Betreibungs- und Pfändungsbeamten des Betreibungsamtes A.________.
Die obere Aufsichtsbehörde fährt fort, diesen Erwägungen sei zuzustimmen.
Allerdings sei gegenüber dem angefochtenen Entscheid insofern eine
Präzisierung angebracht, als die Kammer in ihrem Beschluss vom 3. Juni 2004
den Rekurs in Bezug auf den Einwand, der Zahlungsbefehl und alle übrigen
Betreibungsurkunden seien dem anderen Ehegatten nicht gehörig zugestellt
worden, abgewiesen habe und auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Im
Übrigen erweise sich der angefochtene Entscheid hingegen als zutreffend,
weshalb darauf zu verweisen sei. Die Beschwerdeführerin bringe im
Rekursverfahren nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde,
weshalb der Rekurs abzuweisen sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79
Abs. 1 OG dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht
verstossen soll (BGE 119 III 49 E. 1). Sie trägt dagegen wiederholt vor, die
Feststellung der Vorinstanz, es sei offensichtlich aktenwidrig, dass die
angefochtene Pfändungsurkunde nicht unterschrieben sein solle, sei falsch und
missbräuchlich. Dieser Einwand kann nicht gehört werden, denn die
tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde sind für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55;
124 III 286 E. 3b S. 288). Diese Feststellung der oberen Aufsichtsbehörde
beruht auf Beweiswürdigung, welche nur im Rahmen einer staatsrechtlichen
Beschwerde hätte kritisiert werden können (BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E.
2, je mit Hinweisen). Fehl geht die nicht näher begründete Rüge, das
Betreibungsamt A.________ sei nicht berechtigt gewesen, von der
Beschwerdeführerin Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu verlangen,
denn der Schuldner ist gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bei Straffolge zur
Auskunftserteilung verpflichtet. Auf die Beschwerde kann somit nicht
eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne
triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen
das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie
in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen, dem
Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: