Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.236/2004
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7B.236/2004 /bnm

Urteil vom 13. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 17. November 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2004 wurde X.________ (Schuldner) in der
Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ zur Zahlung von Fr.
37'611.95 nebst Zins und Kosten an die Y.________ Ltd. (Gläubigerin)
aufgefordert. X.________ erhob bei Zustellung des Zahlungsbefehls rechtzeitig
Rechtsvorschlag.

Am 14. September 2004 erliess das Betreibungsamt A.________ auf Begehren der
Gläubigerin die Pfändungsankündigung. Dagegen erhob X.________ Beschwerde
beim Bezirksgericht Uster (untere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). Dieses erwog, in einer Verfügung des
Friedensrichteramtes A._________ vom 20. August 2004 sei die Anerkennung der
Klage der Gläubigerin durch X.________ vorgemerkt und das Verfahren zwischen
den Parteien als dadurch erledigt abgeschrieben worden. Gleichzeitig sei in
dieser Verfügung der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... aufgehoben
worden. Gestützt auf diese Ausführungen wies das Bezirksgericht die
Beschwerde mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ab. Einen von X.________ gegen
diesen Entscheid geführten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich
(obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) am
17. November 2004 ebenfalls ab.

X. ________ gelangt mit Beschwerde vom 30. November 2004 (Poststempel: 2.
Dezember 2004) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom
17. November 2004.

Das Obergericht hat anlässlich der Akteinreichung auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 Abs. 1 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

2.
Das Obergericht hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar geltend
gemacht, er habe gegen die Verfügung vom 20. August 2004 - in welcher der
Rechtsvorschlag aufgehoben wurde - eine (kantonale) Nichtigkeitsbeschwerde
eingereicht, doch ergebe sich aus der Vernehmlassung des Bezirksgerichts
klar, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Doch selbst wenn eine solche
eingereicht worden wäre, sei der friedensrichterliche Erledigungsentscheid
mit der Ausfällung rechtskräftig geworden, da einer Nichtigkeitsbeschwerde
von Gesetzes wegen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt
die vorliegende Beschwerde nicht, in welcher der Beschwerdeführer sich in
keiner Weise mit den oben zusammengefassten Erwägungen des Obergerichts
auseinander setzt. Vielmehr verlangt er sinngemäss, es sei festzustellen, ob
die in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin alleine zustehe,
oder noch anderen Gläubigern. Da indes nach den Ausführungen im angefochtenen
Beschluss der Rechtsvorschlag in der hier strittigen Betreibung rechtskräftig
beseitigt worden ist, kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die
Pfändungsankündigung der Bestand der Forderung nicht mehr überprüft werden.
Inwiefern das Obergericht in diesem Punkt Bundesrecht verletzt haben soll,
wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan, so dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist - ausser bei bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: